Vereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit in regulatorischen Fragen des Fernmeldebereiches
Abgeschlossen in Bern am 4. März 1999
Inkrafttreten: 1. April 1999
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Schweizerische Bundesrat, in Anbetracht und in Anerkennung der Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein im Post- und Fernmeldebereich seit dem Jahre 1921, insbesondere auf der Grundlage des Vertrages vom 9. Januar 1978 über die Besorgung der Post- und Fernmeldedienste im Fürstentum Liechtenstein durch die Schweizerischen Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe, im Folgenden "Post- und Fernmeldevertrag" genannt, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Fernmeldebereich in beiden Staaten nach Massgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zu offenen Märkten übergeht, in denen wirksamer Wettbewerb angestrebt wird, unter Berücksichtigung der besonderen Lage Liechtensteins, die sich aus dem Post- und Fernmeldevertrag vor und nach dessen Beendigung ergibt, im Wunsche, die bisherige Zusammenarbeit im Fernmeldebereich auch unter diesen grundsätzlich geänderten Bedingungen weiterzuführen, haben beschlossen, zu diesem Zweck eine Vereinbarung abzuschliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein: S.D. Botschafter Prinz Wolfgang von Liechtenstein, Der Schweizerische Bundesrat: Herrn Dr. Hans Werder, Generalsekretär des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, die nach Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten Folgendes vereinbart haben:
Art. 1
Zweck
Diese Vereinbarung regelt, unter Wahrung der hoheitlichen Befugnisse beider Parteien, die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein in regulatorischen Fragen des Fernmeldebereiches nach der Beendigung des Post- und Fernmeldevertrages im Fernmeldebereich und dem Übergang zu offenen Märkten im Hinblick auf wirksamen Wettbewerb.
Art. 2
Vollzugsbehörden
Die für den Vollzug dieser Vereinbarung zuständigen Behörden sind:
- a) für die Schweizerische Eidgenossenschaft: das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM);
- b) für das Fürstentum Liechtenstein: das Amt für Kommunikation (AK).
Art. 3
Rechtswirkungen
Unter Vorbehalt von Art. 7 Abs. 5 begründet diese Vereinbarung Rechte und Pflichten nur zwischen den Parteien. Rechte und Pflichten von Einzelpersonen oder Unternehmen aufgrund der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, insbesondere aufgrund von Konzessionen, werden von dieser Vereinbarung nicht berührt.
Art. 4
Bereiche und Inhalt der Zusammenarbeit
1) Die Zusammenarbeit erfolgt unter Einbezug der internationalen Beziehungen beider Parteien im Fernmeldebereich und erstreckt sich auf folgende Bereiche:
- a) Nummerierung;
- b) Frequenzverwaltung;
- c) Verwaltung bestimmter Funkkonzessionen;
- d) Inverkehrbringen, Erstellen und Betreiben von Telekommunikationsanlagen;
- e) Marktaufsicht;
- f) weitere regulatorische Fragen.
2) Die Einzelheiten werden in Protokollen geregelt. Die Protokolle bilden Bestandteile dieser Vereinbarung.
Art. 5
Form und Umfang der Zusammenarbeit
1) Die Vollzugsbehörden informieren und konsultieren sich gegenseitig in den unter Art. 4 genannten Bereichen. Diese Information und Konsultation ist an keine Form gebunden.
2) Zusätzlich zu der Information und Konsultation gemäss Abs. 1 finden halbjährliche Treffen zwischen den Vollzugsbehörden statt. Diese Treffen dienen der Überprüfung
- a) der Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung und
- b) der Notwendigkeit einer Änderung dieser Vereinbarung sowie einer Änderung, Aufhebung und Schaffung von Protokollen.
3) Die Zusammenarbeit umfasst, unter Wahrung der hoheitlichen Befugnisse beider Parteien, insbesondere:
- a) die Vorbereitung regulatorischer Massnahmen;
- b) den Austausch von Informationen über die regulatorische und technische Entwicklung auf nationaler und internationaler Ebene;
- c) die Marktbeobachtung;
- d) den Austausch von Informationen über die Marktentwicklung;
- e) den Austausch von Informationen über die internationalen Beziehungen beider Parteien im Fernmeldebereich unter Einschluss von Stellungnahmen im Rahmen internationaler Foren und Organisationen.
Art. 6
Internationale Zusammenarbeit
1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft vertritt das Fürstentum Liechtenstein in den von diesem bezeichneten internationalen Foren und Organisationen, die spezifisch im Fernmeldebereich tätig sind. Die Vollzugsbehörden vereinbaren fallweise die Einzelheiten dieser Vertretung.
2) Vorbehalten bleiben Fälle, in denen eine unterschiedliche Interessenlage zwischen den Parteien besteht, sowie Anlässe, an denen die Schweizerische Eidgenossenschaft nicht vertreten ist.
3) Im Rahmen der Vertretung gemäss Abs. 1 informiert und konsultiert das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden rechtzeitig schriftlich oder mündlich und erstattet diesen über die Vertretung Bericht, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.
Art. 7
Datenschutz
1) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen, von den Vollzugsbehörden übermittelten Daten sind unter Berücksichtigung der in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein geltenden Datenschutzbestimmungen zu bearbeiten und zu sichern. Dabei
- a) kann die ersuchende Vollzugsbehörde die Daten nur dem Zwecke dieser Vereinbarung entsprechend verwenden;
- b) gibt die eine Vollzugsbehörde auf Anfrage der anderen Auskunft über die Verwendung der übermittelten Daten;
- c) dürfen die übermittelten Daten nur durch die Vollzugsbehörden bearbeitet werden.
2) Die übermittelten Daten sind nur so lange aufzubewahren, wie es der Zweck erfordert, für den sie übermittelt worden sind.
3) Die Vollzugsbehörden verpflichten sich, die Übermittlung, den Empfang und die Weitergabe von Daten zu verzeichnen und die übermittelten Daten durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten zu schützen.
4) Die für den Datenschutz zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein überprüfen die Bearbeitung der übermittelten Daten.
5) Der betroffenen Person ist auf Anfrage über die zu ihrer Person vorhandenen Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung überwiegt.
Art. 8
Kosten
1) Der aufgrund dieser Vereinbarung der Schweizerischen Eidgenossenschaft entstehende Aufwand wird vom Fürstentum Liechtenstein abgegolten. Bemessungsgrundlage bilden die vom BAKOM ermittelten Selbstkosten gemäss Kostenleistungsrechnung.
2) Das Nähere regeln die Vollzugsbehörden in einer Verwaltungsvereinbarung.
Art. 9
Schaffung, Änderung und Aufhebung von Protokollen
1) Die Vollzugsbehörden können Protokolle durch schriftliche Übereinkunft jederzeit ändern oder aufheben. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und die Liechtensteinische Regierung können zusätzliche Protokolle jederzeit durch schriftliche Übereinkunft neu schaffen.
2) Die Schaffung, Änderung oder Aufhebung von Protokollen werden durch den Austausch diplomatischer Noten bestätigt.
Art. 10
Streitbeilegung
1) Streitfragen, die sich bei der Auslegung dieser Vereinbarung ergeben, sind, sofern sie nicht anlässlich der halbjährlichen Treffen der Vollzugsbehörden oder auf diplomatischem Wege erledigt werden können, einem Schiedsgericht zur Entscheidung zu unterbreiten.
2) Das Schiedsgericht wird auf Verlangen einer der beiden Parteien von Fall zu Fall gebildet, indem jede Partei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Parteien zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann ist innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem die eine Partei der anderen mitgeteilt hat, dass sie die Streitfrage einem Schiedsgericht unterbreiten will.
3) Werden die in Abs. 2 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, jede Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die schweizerische oder liechtensteinische Staatsangehörigkeit oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die schweizerische oder liechtensteinische Staatsangehörigkeit oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das weder die schweizerische noch die liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzt, die Ernennungen vornehmen.
4) Das Schiedsgericht entscheidet aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Partei trägt die Kosten des von ihr bestellten Schiedsrichters; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
Art. 11
Geltungsdauer und Kündigung
Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Wird sie nach Ablauf dieser Dauer von einer Partei nicht unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr auf das Ende eines Jahres gekündigt, verlängert sich ihre Geltungsdauer jeweils um ein weiteres Jahr.
Art. 12
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am 1. April 1999 in Kraft.
Protokoll I[^1]
Protokoll II[^2] über die Zusammenarbeit im Bereich der Frequenzverwaltung
Protokoll III[^3] über die Zusammenarbeit im Bereich von bestimmten Nutzungsrechten an Frequenzen für Funkanlagen
Protokoll IV[^4] über die Zusammenarbeit im Bereich der Funkanlagen
Protokoll V[^13]
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Parteien diese Vereinbarung mit ihren Unterschriften versehen.
Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache, am 4. März 1999.
- 1 Grundsätze der Zusammenarbeit
Liechtenstein verwaltet hoheitlich das gesamte Frequenzspektrum sowie die Nutzungsrechte und Orbitalpositionen von Satelliten in Übereinstimmung mit den liechtensteinischen Gesetzen und Verordnungen sowie internationalen Vereinbarungen. Nach Massgabe dieses Protokolls leistet das BAKOM dem AK administrative und technische Unterstützung sowie Beratung beim Vollzug der liechtensteinischen Frequenzverwaltung.
Ausgenommen davon ist insbesondere die Bearbeitung der ITU BR International Frequency Information Circular (Space Services) (BR IFIC).
- 2 Frequenzverwaltung
- 2.1 Frequenzzuweisungsplan
Das BAKOM stellt dem AK auf der Basis des im BAKOM geführten schweizerischen nationalen Frequenzzuweisungsplans (NaFZ) eine Liechtenstein-spezifische Fassung eines Frequenzzuweisungsplanes (Frequency Allocation Plan, FAP) inklusive der dazugehörenden Anlagen wie insbesondere die Schnittstellenanforderungen zur Verfügung.
Das BAKOM führt die Liechtenstein-spezifischen Abweichungen im FAP periodisch auf Anweisung und in Konsultation mit dem AK nach.
Die Einzelheiten der Zusammenarbeit im Sinne des ersten Absatzes werden zwischen den Verwaltungen, bei Bedarf mittels einer gesonderten Verwaltungsvereinbarung geregelt. Sie enthält insbesondere Einzelheiten über die Art und den Umfang der Unterstützung des BAKOM bei der Entwicklung des FAP sowie die Prozesse für den Unterhalt des FAP durch das BAKOM.
- 2.2 Frequenzkoordinations- und Notifikationsverfahren
Das AK kann das BAKOM gemäss vorhergehender Absprache und Instruktion (Bestimmung von Art und Umfang der Kompetenzen) bei Koordinations- und Notifikationsverfahren mit der Vertretung der liechtensteinischen Interessen beauftragen. Über die abgeschlossenen Verfahren ist Bericht zu erstatten.
In Fällen von Interessenskonflikten zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz oder ausserordentlich hohem Aufwand erfolgt eine rechtzeitige Konsultation zwischen dem BAKOM und dem AK, um im gegenseitigen Einvernehmen eine Lösung zu erzielen.
- 2.3 Radio Monitoring
Auf Antrag des AK führt das BAKOM im liechtensteinischen Frequenzraum zu Planungszwecken sowie der störungsfreien Frequenznutzung (Qualitätsanalysen und Störungslokalisierung) Messungen durch.
Die Vollzugsbehörden können in einer Vereinbarung, die keiner besonderen Form bedarf, insbesondere den Umfang und den Zeitpunkt der Messungen sowie die Modalitäten der Berichterstattung regeln.
Sind Messungen im Fürstentum Liechtenstein vor Ort notwendig, werden die BAKOM-Mitarbeitenden gemäss Absprache mit dem AK von Behördenvertretern des Fürstentums Liechtenstein begleitet.
- 2.4 Vertretung in internationalen Funkgremien
Nach Absprache mit dem AK vertritt und unterstützt das BAKOM das Fürstentum Liechtenstein in internationalen Gremien, die der Funkplanung dienen (Art. 6 der Vereinbarung). Dies sind insbesondere Gruppen der ITU (Radiocommunication Sector), frequenzspezifische Subcommittees der CEPT (Electronic Communications Committee - ECC) sowie das unabhängige Büro der CEPT in Kopenhagen (European Communications Office, ECO).
Die Einzelheiten der Zusammenarbeit im Sinne des ersten Absatzes werden zwischen den Verwaltungen in einer gesonderten Vereinbarung geregelt, die keiner besonderen Form bedarf. Sie enthält insbesondere eine Liste der Gremien, in welchen das BAKOM das Fürstentum Liechtenstein dauernd vertritt.
Wo Vollmachten notwendig sind, werden diese durch das AK besorgt bzw. ausgestellt.
- 1 Grundsätze der Zusammenarbeit
Im Rahmen der geltenden liechtensteinischen Gesetze und Verordnungen regelt das Fürstentum Liechtenstein die Einräumung und Verwaltung der diesem Protokoll gemäss Punkt 2 unterstehenden Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen selbständig. Die Regelung dieser Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen kann im Fürstentum Liechtenstein unter Berücksichtigung der geltenden schweizerischen Gesetze und Verordnungen erfolgen.
- 2 Geltungsbereich dieses Protokolls
Die Zusammenarbeit bezieht sich auf bestimmte Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen, welche eine individuelle Frequenzzuteilung verlangen.
- 3 Inhalt und Form der Zusammenarbeit
Zur Durchführung dieses Protokolls erfolgt eine Zusammenarbeit zwischen dem AK und dem BAKOM, insbesondere unter Verwendung der für die Behandlung von Frequenzzuteilungsanträgen im BAKOM eingesetzten betrieblichen Einrichtungen.
Das BAKOM übernimmt die technische und administrative Behandlung liechtensteinischer Anträge auf Einräumung von Nutzungsrechten an Frequenzen für Funkanlagen im Rahmen dieses Protokolls nach Massgabe der in Punkt 1 bezeichneten Bestimmungen in gleicher Weise wie bei schweizerischen Frequenzzuteilungsanträgen, insbesondere die Ausstellung von Netzbeschrieben. Allfällige Vorgaben der zuständigen liechtensteinischen Behörden werden in gegenseitigem Einvernehmen berücksichtigt.
Die Einräumung und Verwaltung der Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen im Rahmen dieses Protokolls sowie die Erhebung von Gebühren erfolgen durch das AK nach Massgabe der geltenden liechtensteinischen Gesetze und Verordnungen.
- 4 Kontrolle der Ausübung von bestimmten Nutzungsrechten an Frequenzen für Funkanlagen
Die Kontrolle über die Ausübung der erfassten Nutzungsrechte an bestimmten Frequenzen für Funkanlagen obliegt den zuständigen liechtensteinischen Behörden.
Bei Störungen oder nicht ordnungsgemässer Ausübung dieser Nutzungsrechte an bestimmten Frequenzen für Funkanlagen treffen die zuständigen liechtensteinischen Behörden die erforderlichen Massnahmen.
Auf Antrag des AK berät und unterstützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden. Sind Tätigkeiten im Fürstentum Liechtenstein vor Ort notwendig, werden die BAKOM-Mitarbeitenden gemäss Absprache mit dem AK von Behördenvertretern des Fürstentums Liechtenstein begleitet. Die Vollzugsbehörden können in einer Vereinbarung, die keiner besonderen Form bedarf, insbesondere den Umfang und den Zeitpunkt der Kontrollen sowie die Modalitäten der Berichterstattung regeln.
Auf Antrag des AK führt das BAKOM im liechtensteinischen Frequenzraum Messungen zur Analyse der ordnungsgemässen Frequenzausübung durch. Der Einbezug besteht in einer Beratung und Unterstützung des AK im Einzelfall (gegebenenfalls vor Ort). Sind Messungen im Fürstentum Liechtenstein vor Ort notwendig, werden die BAKOM-Mitarbeitenden gemäss Absprache mit dem AK von Behördenvertretern des Fürstentums Liechtenstein begleitet. Das BAKOM informiert das AK über mögliche Widerhandlungen auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein.
Die Vollzugsbehörden können in einer Vereinbarung, die keiner besonderen Form bedarf, insbesondere den Umfang und den Zeitpunkt der Messungen sowie die Modalitäten der Berichterstattung regeln.
- 1 Grundsätze der Zusammenarbeit
Dieses Protokoll regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz in Bezug auf das Anbieten, die Bereitstellung auf dem Markt, die Inbetriebnahme sowie das Erstellen und Betreiben von Funkanlagen im Fürstentum Liechtenstein.
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich erfolgt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Fürstentum Liechtenstein gleichzeitig Teil des schweizerischen Zollgebietes und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist und Zollvertragsrecht und EWR-Recht nebeneinander Anwendung finden ("parallele Verkehrsfähigkeit der Waren").
Weichen Zollvertragsrecht und EWR-Recht voneinander ab, gilt die Kollisionsnorm von Art. 3 der Vereinbarung vom 2. November 1994[^5] zum Vertrag vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet. In solchen Fällen streben die Vollzugsbehörden möglichst einfache Verfahren an.
- 2 Inhalt und Bereiche der Zusammenarbeit
- 2.1 Bereitstellung auf dem Markt von Funkanlagen
Die Parteien stellen fest, dass das Zollvertragsrecht betreffend die Bereitstellung auf dem Markt von Funkanlagen mit dem EWR-Recht, insbesondere mit der Richtlinie 2014/53/EU[^6], im Wesentlichen übereinstimmt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.