Verordnung vom 16. März 1999 über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF)
Aufgrund von Art. 18 Abs. 2, Art. 19, 21 und 67 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich
1) Diese Verordnung gilt für die folgenden Anlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten:
- a) Lageranlagen;
- b) Umschlagplätze;
- c) Betriebsanlagen;
- d) Kreisläufe, die den Gewässern, dem Boden oder dem Untergrund Wärme entziehen oder an diese abgeben (Kreisläufe).
2) Sie gilt nicht für:
- a) Behälter mit einem Nutzvolumen bis 20 Liter;
- b) Lageranlagen, Umschlagplätze und Betriebsanlagen für verflüssigte Gase;
- c) Abwasseranlagen;
- d) Anlagen für landwirtschaftliche Abgänge;
- e) Anlagen für flüssige Lebens- und Genussmittel;
- f) Anlagen, die der Rohrleitungs-, der Atom- oder der Elektrizitätsgesetzgebung unterstehen.
Art. 2
Begriffe
1) Als "wassergefährdende Flüssigkeiten" gelten Flüssigkeiten, die Wasser physikalisch, chemisch oder biologisch nachteilig verändern können. Sie werden eingeteilt in:
- a) die Klasse 1, wenn sie in kleinen Mengen Wasser nachteilig verändern können;
- b) die Klasse 2, wenn sie in grossen Mengen Wasser nachteilig verändern können.
2) Behälter sind Teile von Anlagen für das Lagern oder den Transport wassergefährdender Flüssigkeiten. Als "Behälter" gelten:
- a) Gebinde (Nutzvolumen über 20 Liter bis 450 Liter);
- b) Kleintanks (Nutzvolumen über 450 Liter bis 2 000 Liter);
- c) Mittelgrosse Tanks (Nutzvolumen über 2 000 Liter bis 250 000 Liter);
- d) Grosstanks (Nutzvolumen über 250 000 Liter).
3) Als "Nutzvolumen" gilt bei Gebinden, Kleintanks und mittelgrossen Tanks 95 % und bei Grosstanks 97 % der Flüssigkeitsmenge, die der Behälter aufgrund einer statischen Berechnung und der technischen Ausrüstung höchstens aufnehmen kann.
4) Als "freistehend" gelten Behälter und Rohrleitungen, deren Aussenwände so weit sichtbar sind, dass Flüssigkeitsverluste von aussen leicht erkannt werden können; ebenfalls als freistehend gelten Behälter, deren Boden von aussen nicht sichtbar ist, aber mit einem Leckanzeigesystem dauernd auf Flüssigkeitsverluste überwacht wird. Als "erdverlegt" gelten alle übrigen Behälter und Rohrleitungen.
5) Als "apparative Vorrichtungen" gelten folgende Vorrichtungen zur Kontrolle von Anlagen:
- a) Leckanzeigesysteme;
- b) Füllsicherungen.
6) Als "Umschlagplätze" gelten:
- a) Abfüllstellen (Umschlag zwischen Transportbehältern oder zwischen Transportbehältern und Behältern von Lager- und Betriebsanlagen);
- b) Tankstellen (Umschlag aus Lager- oder Transportbehältern in Treibstoffbehältern von Fahrzeugen);
- c) Gebindeabfüllstellen (Umschlag aus Lager- oder Transportbehältern in Gebinde).
7) Als "Betriebsanlagen" gelten Anlagen, deren wassergefährdende Flüssigkeiten:
- a) sich in einem Produktionsprozess (einschliesslich Verarbeitungs- und Behandlungsprozess) befinden;
- b) Kraft übertragen oder Wärme oder feste Stoffe transportieren; ausgenommen sind Kreisläufe.
Art. 3
Personenbezeichnungen
Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
Art. 4
Klassierung der wassergefährdenden Flüssigkeiten
1) Das Amt für Umwelt ordnet die wassergefährdenden Flüssigkeiten den zwei Klassen nach Art. 2 Abs. 1 zu. Es berücksichtigt dabei deren:[^2]
- a) Schädlichkeit für Menschen, Tiere und Pflanzen;
- b) biologische Abbaubarkeit und Bioakkumulation;
- c) Verhalten in Wasser, Boden und Untergrund;
- d) Farbe, Geruch und Geschmack.
2) Das Amt für Umwelt erstellt eine Liste der klassierten Flüssigkeiten.[^3]
Art. 5
Stand der Technik und Qualitätssicherung
1) Wer Anlagen erstellt, ändert, befüllt oder ausser Betrieb setzt, wer Mängel an Anlagen behebt, wer Funktionskontrollen an apparativen Vorrichtungen oder Revisionsarbeiten ausführt und wer Anlageteile herstellt, muss dabei den Stand der Technik einhalten. Wer Anlageteile herstellt, muss prüfen, ob diese dem Stand der Technik entsprechen und die Prüfungsergebnisse in einem Protokoll festhalten.
2) Die Inhaber von Anlagen müssen dafür sorgen, dass das Erstellen, Ändern und Ausserbetriebsetzen von Anlagen, das Beheben von Mängeln sowie die periodischen Funktionskontrollen an apparativen Vorrichtungen und Revisionsarbeiten von fachkundigen Unternehmen ausgeführt werden.
3) Unternehmen, die Arbeiten nach Abs. 2 durchführen, müssen über Personal verfügen, das aufgrund seiner Ausbildung, Ausrüstung und Erfahrung gewährleistet, dass diese Arbeiten nach dem Stand der Technik erfolgen.
4) Das Amt für Umwelt erstellt eine Liste der von ihm anerkannten Regeln der Technik. Für Bereiche, in denen solche fehlen, kann das Amt für Umwelt Richtlinien erlassen.[^4]
II. Schutzmassnahmen
Art. 6
Verhindern von Flüssigkeitsverlusten
Die Inhaber von Anlagen müssen für Schutzmassnahmen sorgen, die gewährleisten, dass Flüssigkeitsverluste verhindert werden. Sie müssen insbesondere dafür sorgen, dass:
- a) die Anlagen fachgerecht dimensioniert, erstellt, geändert, betrieben und gegen Eingriffe durch Unbefugte gesichert werden;
- b) Tanks mit Füllleitung über Vorrichtungen zur Messung des Füllstandes und zur Verhinderung von Überfüllungen verfügen;
- c) erdverlegte Anlageteile aus nicht korrosionsbeständigen Materialien gegen Korrosion von aussen (einschliesslich elektrische Fremdströme) geschützt sind;
- d) Rohrleitungen über Vorrichtungen verfügen, mit denen bei Lecks das selbsttätige Ausfliessen der gelagerten Flüssigkeit verhindert wird.
Art. 7
Leichtes Erkennen von Flüssigkeitsverlusten
1) Die Inhaber von Anlagen müssen für Schutzmassnahmen sorgen, die gewährleisten, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt werden, bei:
- a) Gebinden und Gebindeabfüllstellen;
- b) freistehenden Rohrleitungen;
- c) Tankstellen, bei denen jährlich im Mittel über 10 m³ Treibstoffe umgeschlagen werden;
- d) Betriebsanlagen;
- e) Kreisläufen.
2) Sie müssen insbesondere dafür sorgen, dass:
- a) Gebinde in Schutzbauwerken aufbewahrt werden, die soviel Flüssigkeit aufnehmen können, wie für das Erkennen von Verlusten erforderlich ist;
- b) freistehende Rohrleitungen, aus denen die Flüssigkeit bei einem Leck ausfliessen kann und die nicht täglich mit Sichtkontrollen überwacht werden, über eine Vorrichtung zur Leckerkennung verfügen.
Art. 8
Leichtes Erkennen und Zurückhalten auslaufender Flüssigkeiten
1) Die Inhaber von Anlagen müssen für Schutzmassnahmen sorgen, die gewährleisten, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten zurückgehalten werden, bei:
- a) Tanks;
- b) Transportbehältern mit einem Nutzvolumen über 450 Liter, die als Lagerbehälter verwendet werden;
- c) erdverlegten Behältern von Betriebsanlagen;
- d) erdverlegten Rohrleitungen;
- e) Abfüllstellen, bei denen jährlich im Mittel über 1 000 m³ Flüssigkeiten der Klasse 1 in tiefer liegende Behälter abgefüllt oder über 250 m³ Flüssigkeiten der Klasse 1 auf andere Weise umgeschlagen werden;
- f) Abfüllstellen, bei denen jährlich im Mittel über 1 000 m³ Flüssigkeiten der Klasse 2 umgeschlagen werden.
2) Sie müssen insbesondere dafür sorgen, dass:
- a) freistehende Tanks über Schutzbauwerke verfügen, die bei Flüssigkeiten der Klasse 1 mindestens 100 % und bei Flüssigkeiten der Klasse 2 mindestens 50 % des Nutzvolumens des grössten Behälters aufnehmen können; mehrere Behälter, die hydraulisch eine Einheit bilden, gelten als ein Behälter;
- b) freistehende Tanks mit nicht sichtbarem Boden über einen Doppelboden verfügen, dessen Zwischenraum mit einem Leckanzeigesystem überwacht wird;
- c) erdverlegte Tanks über Doppelwände verfügen, deren Zwischenräume mit einem Leckanzeigesystem überwacht werden;
- d) längere erdverlegte Rohrleitungen, aus denen die Flüssigkeit bei einem Leck ausfliessen kann, über Doppelwände verfügen, deren Zwischenräume mit einem Leckanzeigesystem überwacht werden;
- e) Abfüllstellen über Schutzbauwerke verfügen, die mindestens so viel Flüssigkeit aufnehmen können, wie bis zur Behebung eines Lecks höchstens auslaufen kann, mindestens jedoch 5 m³;
- f) freistehende Tanks, die mit einer Druckausgleichsleitung ausgerüstet sind, über eine Vorrichtung verfügen, die gewährleistet, dass bei Überfüllungen die auslaufende Flüssigkeit ins Schutzbauwerk gelangt.
Art. 9
Zusätzliche Massnahme bei Kreisläufen
1) Die Inhaber müssen dafür sorgen, dass in Kreisläufen diejenigen Kältemittel und Wärmeträgerflüssigkeiten verwendet werden, die das Wasser möglichst wenig gefährden.
2) Das Amt für Umwelt erstellt eine Liste dieser Flüssigkeiten.[^5]
Art. 10
Beschränkungen für Anlagen in Wasserschutzgebieten, Schutzzonen und Schutzarealen
1) In Wasserschutzgebieten, Schutzzonen und Schutzarealen ist das Erstellen von sämtlichen Anlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten sowie der dafür erforderlichen Rohrleitungen grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind, ausser für Grosstanks für Flüssigkeiten der Klasse 1, aus wichtigen Gründen möglich, wenn
- a) keine wesentlichen öffentlichen Interessen dagegen stehen, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung nicht gefährdet wird, und
- b) alle zumutbaren Schutzmassnahmen getroffen werden.
2) In den Schutzzonen und Schutzarealen sind nur freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen zulässig.
3) Ausnahmebewilligungen können mit Auflagen oder Bedingungen verbunden und unter dem Vorbehalt eines jederzeitigen Widerrufs erteilt werden.
4) Soweit Ausnahmebewilligungen in Bauzonen oder Zonen für Sport- und Freizeitanlagen, welche sich in Wasserschutzgebieten befinden, zu erteilen sind, ist das Amt für Umwelt Bewilligungsbehörde, in allen anderen Fällen die Regierung.[^6]
III. Bewilligungs- und Meldepflicht
Art. 11
Bewilligungspflicht
1) Die Erstellung oder Änderung einer Anlage ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung erteilt vorbehaltlich Art. 10 Abs. 4 das Amt für Umwelt.[^7]
2) Keine Bewilligung ist erforderlich für:
- a) Lageranlagen mit einem gesamten Nutzvolumen bis 450 Liter;
- b) Umschlagplätze, für die keine Schutzmassnahmen nach den Art. 7 und 8 vorgeschrieben sind;
- c) Betriebsanlagen ausserhalb von Wasserschutzgebieten, Schutzzonen und Schutzarealen;
- d) Lageranlagen mit freistehenden Behältern und einem gesamten Nutzvolumen über 450 bis 4 000 Liter, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
-
- Lagerung von ausschliesslich Heiz- oder Dieselöl oder Flüssigkeiten der Klasse 2;
-
- Lagerung von Flüssigkeiten nur in Gebinden oder Kleintanks;
-
- Standort ausserhalb von Wasserschutzgebieten, Schutzzonen und Schutzarealen;
-
- Befüllung der Behälter nur von Hand mit einer Zapfpistole;
-
- Entnahme der Flüssigkeit mit freistehenden Rohrleitungen ohne Rücklaufleitung und im Saugbetrieb (keine Druckpumpe).
Art. 12[^8]
Meldepflicht
Die Inhaber von nicht bewilligungspflichtigen Lageranlagen nach Art. 11 Abs. 2 Bst. d müssen dem Amt für Umwelt nach dessen Anordnungen melden, dass eine Anlage nach den Anforderungen dieser Verordnung erstellt oder geändert wurde.
Art. 13
Abnahme
1) Die Inhaber von bewilligungspflichtigen Anlagen müssen dafür sorgen, dass die Anlagen vor ihrer Inbetriebnahme vom Amt für Umwelt abgenommen werden. Bei der Abnahme prüft das Amt für Umwelt anhand der Prüfprotokolle der Anlageteile und mit einer Sichtkontrolle, ob die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten sind.[^9]
2) Das Amt für Umwelt kann sachkundige Personen mit der Abnahme von Anlagen gemäss Abs. 1 beauftragen.[^10]
Art. 14[^11]
Kataster
Das Amt für Umwelt führt einen Kataster, welcher mindestens die bewilligungs- und meldepflichtigen Anlagen beinhaltet. Der Kataster enthält insbesondere die zur Gewährleistung des Vollzugs dieser Verordnung erforderlichen Angaben.
IV. Betrieb von Anlagen
A. Allgemeine Vorschriften
Art. 15
Tankkontrollheft
1) Für Lageranlagen, welche gemäss Art. 12 gemeldet oder gemäss Art. 13 abgenommen wurden, stellt das Amt für Umwelt ein Tankkontrollheft aus.[^12]
2) In das Tankkontrollheft sind insbesondere einzutragen:
- a) Datum und Ergebnis von Revisionen;
- b) Datum der nächsten Revision;
- c) Firma, welche die Revision durchgeführt hat;
- d) Datum von Einbau und Funktionskontrollen von apparativen Vorrichtungen;
- e) Name und Unterschrift des Kontrolleurs;
- f) Flüssigkeitsstand vor Befüllungen;
- g) Datum von Befüllungen;
- h) Menge und Art des eingefüllten Produktes;
- i) Name und Unterschrift des Befüllers;
- k) besondere Vorkommnisse.
3) Tankstellen zum Umschlag von Treibstoffen sind von den Bestimmungen gemäss Abs. 2 Bst. e bis h ausgenommen, sofern eine einsehbare Lagerbuchhaltung geführt wird und der jährliche Umschlag mindestens 100 000 Liter beträgt.
Art. 16
Sorgfalts- und Aufbewahrungspflicht
Die Inhaber von Anlagen müssen:
- a) dafür sorgen, dass die Anlagen regelmässig auf Mängel, insbesondere Lecks, kontrolliert und dass Mängel behoben werden;
- b) Bewilligungen, Prüfprotokolle (Art. 5 Abs. 1), Revisionsrapporte (Art. 23 Abs. 1 Bst. a) und Kontrollrapporte (Art. 24 Abs. 3 Bst. a) während mindestens zehn Jahren aufbewahren;
- c) dafür sorgen, dass sie im Besitz eines Tankkontrollheftes sind; dieses haben sie gut zugänglich bei der Anlage aufzubewahren.[^13]
Art. 17
Befüllen von Tanks
1) Tanks dürfen nur befüllt werden, wenn:
- a) sie abgenommen oder gemeldet wurden;
- b) die Revisionspflicht erfüllt ist und allfällige Mängel behoben sind.
2) Tanks dürfen insbesondere nicht befüllt werden, wenn:
- a) kein Tankkontrollheft vorliegt;
- b) der Flüssigkeitsstand im Tank nicht überwacht werden kann;
- c) der Fühler der Abfüllsicherung defekt ist;
- d) das Leckanzeigesystem Alarm anzeigt;
- e) die Tankanlage einen Mangel aufweist, der eine konkrete Gefahr für die Umwelt darstellt;
- f) die Sanierungs- oder Revisionsfrist abgelaufen ist.
3) Tanks dürfen höchstens bis zum Füllstand befüllt werden, der sich aus dem Nutzvolumen ergibt.
4) Transportbehälter mit einem Nutzvolumen über 450 Liter, die zum Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten verwendet werden, dürfen am Lagerort nicht befüllt werden.
Art. 18
Pflichten der Befüller
1) Der Befüller von Behältern ist für deren sachgemässe Auffüllung verantwortlich. Der Umschlag von Lagerprodukten ist mit aller Sorgfalt durchzuführen. Wer einen Behälter befüllt, muss insbesondere:
- a) ermitteln, wieviel Flüssigkeit höchstens eingefüllt werden darf;
- b) das Befüllen persönlich überwachen;
- c) das Befüllen spätestens beim höchstzulässigen Füllstand manuell abbrechen; und
- d) bei Behältern, die mit dem Fühler einer Abfüllsicherung ausgerüstet sind, den Fühler an das Steuergerät des Tankfahrzeugs anschliessen; wenn das Steuergerät eine Störung anzeigt, darf nicht befüllt werden.
2) Der Befüller von Tanks ist verpflichtet, die folgenden Angaben in das Tankkontrollheft einzutragen:
- a) Flüssigkeitsstand vor der Befüllung;
- b) Datum der Befüllung;
- c) Menge und Art des eingefüllten Produktes;
- d) allfällige Überfüllungen und offensichtliche Mängel der Anlage;
- e) Name und Unterschrift.
3) Der Befüller ist verpflichtet, Überfüllungen sowie Anlagen mit offensichtlichen Mängeln oder mit abgelaufener Sanierungs- oder Revisionsfrist dem Amt für Umwelt zu melden.[^14]
Art. 19
Ausserbetriebsetzen
1) Will der Inhaber eine Anlage nicht mehr weiter betreiben, oder verlangt das Amt für Umwelt das Ausserbetriebsetzen, so muss der Inhaber dafür sorgen, dass die Anlage durch ein Revisionsunternehmen nach Art. 21 ausser Betrieb gesetzt wird.[^15]
2) Der Inhaber muss das Ausserbetriebsetzen von Anlagen dem Amt für Umwelt nach dessen Anordnungen melden.[^16]
B. Revision von Lageranlagen
Art. 20
Revisionspflicht
1) Die Inhaber von bewilligungspflichtigen Lageranlagen müssen dafür sorgen, dass ein Revisionsunternehmen nach Art. 21 deren Funktionstüchtigkeit und Dichtheit mindestens alle zehn Jahre kontrolliert; ausgenommen sind Gebindelager.
2) Die Revision umfasst: Mittelgrosse Tanks ohne Messstab sind bei der nächstfälligen Revision zwingend mit einem solchen auszurüsten.
- a) bei Schutzbauwerken eine Sichtkontrolle auf Dichtheit;
- b) bei freistehenden Lagerbehältern eine Sichtkontrolle von aussen auf Dichtheit;
- c) bei Rohrleitungen eine Dichtheitskontrolle;
- d) bei Druckausgleichseinrichtungen und Fühlern von Abfüllsicherungen eine Funktionskontrolle;
- e) bei erdverlegten einwandigen Tanks mit Leckanzeigesystem (Vollvakuumgerät) eine Kontrolle der Dichtheit von innen;
- f) bei erdverlegten doppelwandigen Tanks mit Überwachungssystem eine Funktionskontrolle der Abfüllsicherung sowie der Rohr- und Druckausgleichleitungen.[^17]
3) Für Lageranlagen, die insbesondere wegen ihrer Lage, ihrer technischen Ausgestaltung oder ihres Zustandes eine besondere Gefahr für die Umwelt darstellen, oder bei denen eine Revision nach Abs. 2 nicht möglich ist, legt das Amt für Umwelt für die Revision kürzere Zeitabstände fest oder ordnet besondere Kontrollmassnahmen an.[^18]
Art. 21
Revisionsunternehmen
1) Revisionen von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten dürfen nur von in- oder ausländischen Unternehmen ausgeführt werden, die eine Bewilligung des Amtes für Umwelt haben.[^19]
2) Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Unternehmen:
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