Verordnung vom 16. März 1999 über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-04-08
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 18 Abs. 2, Art. 19, 21 und 67 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich

1) Diese Verordnung gilt für die folgenden Anlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten:

2) Sie gilt nicht für:

Art. 2

Begriffe

1) Als "wassergefährdende Flüssigkeiten" gelten Flüssigkeiten, die Wasser physikalisch, chemisch oder biologisch nachteilig verändern können. Sie werden eingeteilt in:

2) Behälter sind Teile von Anlagen für das Lagern oder den Transport wassergefährdender Flüssigkeiten. Als "Behälter" gelten:

3) Als "Nutzvolumen" gilt bei Gebinden, Kleintanks und mittelgrossen Tanks 95 % und bei Grosstanks 97 % der Flüssigkeitsmenge, die der Behälter aufgrund einer statischen Berechnung und der technischen Ausrüstung höchstens aufnehmen kann.

4) Als "freistehend" gelten Behälter und Rohrleitungen, deren Aussenwände so weit sichtbar sind, dass Flüssigkeitsverluste von aussen leicht erkannt werden können; ebenfalls als freistehend gelten Behälter, deren Boden von aussen nicht sichtbar ist, aber mit einem Leckanzeigesystem dauernd auf Flüssigkeitsverluste überwacht wird. Als "erdverlegt" gelten alle übrigen Behälter und Rohrleitungen.

5) Als "apparative Vorrichtungen" gelten folgende Vorrichtungen zur Kontrolle von Anlagen:

6) Als "Umschlagplätze" gelten:

7) Als "Betriebsanlagen" gelten Anlagen, deren wassergefährdende Flüssigkeiten:

Art. 3

Personenbezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

Art. 4

Klassierung der wassergefährdenden Flüssigkeiten

1) Das Amt für Umwelt ordnet die wassergefährdenden Flüssigkeiten den zwei Klassen nach Art. 2 Abs. 1 zu. Es berücksichtigt dabei deren:[^2]

2) Das Amt für Umwelt erstellt eine Liste der klassierten Flüssigkeiten.[^3]

Art. 5

Stand der Technik und Qualitätssicherung

1) Wer Anlagen erstellt, ändert, befüllt oder ausser Betrieb setzt, wer Mängel an Anlagen behebt, wer Funktionskontrollen an apparativen Vorrichtungen oder Revisionsarbeiten ausführt und wer Anlageteile herstellt, muss dabei den Stand der Technik einhalten. Wer Anlageteile herstellt, muss prüfen, ob diese dem Stand der Technik entsprechen und die Prüfungsergebnisse in einem Protokoll festhalten.

2) Die Inhaber von Anlagen müssen dafür sorgen, dass das Erstellen, Ändern und Ausserbetriebsetzen von Anlagen, das Beheben von Mängeln sowie die periodischen Funktionskontrollen an apparativen Vorrichtungen und Revisionsarbeiten von fachkundigen Unternehmen ausgeführt werden.

3) Unternehmen, die Arbeiten nach Abs. 2 durchführen, müssen über Personal verfügen, das aufgrund seiner Ausbildung, Ausrüstung und Erfahrung gewährleistet, dass diese Arbeiten nach dem Stand der Technik erfolgen.

4) Das Amt für Umwelt erstellt eine Liste der von ihm anerkannten Regeln der Technik. Für Bereiche, in denen solche fehlen, kann das Amt für Umwelt Richtlinien erlassen.[^4]

II. Schutzmassnahmen

Art. 6

Verhindern von Flüssigkeitsverlusten

Die Inhaber von Anlagen müssen für Schutzmassnahmen sorgen, die gewährleisten, dass Flüssigkeitsverluste verhindert werden. Sie müssen insbesondere dafür sorgen, dass:

Art. 7

Leichtes Erkennen von Flüssigkeitsverlusten

1) Die Inhaber von Anlagen müssen für Schutzmassnahmen sorgen, die gewährleisten, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt werden, bei:

2) Sie müssen insbesondere dafür sorgen, dass:

Art. 8

Leichtes Erkennen und Zurückhalten auslaufender Flüssigkeiten

1) Die Inhaber von Anlagen müssen für Schutzmassnahmen sorgen, die gewährleisten, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten zurückgehalten werden, bei:

2) Sie müssen insbesondere dafür sorgen, dass:

Art. 9

Zusätzliche Massnahme bei Kreisläufen

1) Die Inhaber müssen dafür sorgen, dass in Kreisläufen diejenigen Kältemittel und Wärmeträgerflüssigkeiten verwendet werden, die das Wasser möglichst wenig gefährden.

2) Das Amt für Umwelt erstellt eine Liste dieser Flüssigkeiten.[^5]

Art. 10

Beschränkungen für Anlagen in Wasserschutzgebieten, Schutzzonen und Schutzarealen

1) In Wasserschutzgebieten, Schutzzonen und Schutzarealen ist das Erstellen von sämtlichen Anlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten sowie der dafür erforderlichen Rohrleitungen grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind, ausser für Grosstanks für Flüssigkeiten der Klasse 1, aus wichtigen Gründen möglich, wenn

2) In den Schutzzonen und Schutzarealen sind nur freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen zulässig.

3) Ausnahmebewilligungen können mit Auflagen oder Bedingungen verbunden und unter dem Vorbehalt eines jederzeitigen Widerrufs erteilt werden.

4) Soweit Ausnahmebewilligungen in Bauzonen oder Zonen für Sport- und Freizeitanlagen, welche sich in Wasserschutzgebieten befinden, zu erteilen sind, ist das Amt für Umwelt Bewilligungsbehörde, in allen anderen Fällen die Regierung.[^6]

III. Bewilligungs- und Meldepflicht

Art. 11

Bewilligungspflicht

1) Die Erstellung oder Änderung einer Anlage ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung erteilt vorbehaltlich Art. 10 Abs. 4 das Amt für Umwelt.[^7]

2) Keine Bewilligung ist erforderlich für:

Art. 12[^8]

Meldepflicht

Die Inhaber von nicht bewilligungspflichtigen Lageranlagen nach Art. 11 Abs. 2 Bst. d müssen dem Amt für Umwelt nach dessen Anordnungen melden, dass eine Anlage nach den Anforderungen dieser Verordnung erstellt oder geändert wurde.

Art. 13

Abnahme

1) Die Inhaber von bewilligungspflichtigen Anlagen müssen dafür sorgen, dass die Anlagen vor ihrer Inbetriebnahme vom Amt für Umwelt abgenommen werden. Bei der Abnahme prüft das Amt für Umwelt anhand der Prüfprotokolle der Anlageteile und mit einer Sichtkontrolle, ob die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten sind.[^9]

2) Das Amt für Umwelt kann sachkundige Personen mit der Abnahme von Anlagen gemäss Abs. 1 beauftragen.[^10]

Art. 14[^11]

Kataster

Das Amt für Umwelt führt einen Kataster, welcher mindestens die bewilligungs- und meldepflichtigen Anlagen beinhaltet. Der Kataster enthält insbesondere die zur Gewährleistung des Vollzugs dieser Verordnung erforderlichen Angaben.

IV. Betrieb von Anlagen

A. Allgemeine Vorschriften

Art. 15

Tankkontrollheft

1) Für Lageranlagen, welche gemäss Art. 12 gemeldet oder gemäss Art. 13 abgenommen wurden, stellt das Amt für Umwelt ein Tankkontrollheft aus.[^12]

2) In das Tankkontrollheft sind insbesondere einzutragen:

3) Tankstellen zum Umschlag von Treibstoffen sind von den Bestimmungen gemäss Abs. 2 Bst. e bis h ausgenommen, sofern eine einsehbare Lagerbuchhaltung geführt wird und der jährliche Umschlag mindestens 100 000 Liter beträgt.

Art. 16

Sorgfalts- und Aufbewahrungspflicht

Die Inhaber von Anlagen müssen:

Art. 17

Befüllen von Tanks

1) Tanks dürfen nur befüllt werden, wenn:

2) Tanks dürfen insbesondere nicht befüllt werden, wenn:

3) Tanks dürfen höchstens bis zum Füllstand befüllt werden, der sich aus dem Nutzvolumen ergibt.

4) Transportbehälter mit einem Nutzvolumen über 450 Liter, die zum Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten verwendet werden, dürfen am Lagerort nicht befüllt werden.

Art. 18

Pflichten der Befüller

1) Der Befüller von Behältern ist für deren sachgemässe Auffüllung verantwortlich. Der Umschlag von Lagerprodukten ist mit aller Sorgfalt durchzuführen. Wer einen Behälter befüllt, muss insbesondere:

2) Der Befüller von Tanks ist verpflichtet, die folgenden Angaben in das Tankkontrollheft einzutragen:

3) Der Befüller ist verpflichtet, Überfüllungen sowie Anlagen mit offensichtlichen Mängeln oder mit abgelaufener Sanierungs- oder Revisionsfrist dem Amt für Umwelt zu melden.[^14]

Art. 19

Ausserbetriebsetzen

1) Will der Inhaber eine Anlage nicht mehr weiter betreiben, oder verlangt das Amt für Umwelt das Ausserbetriebsetzen, so muss der Inhaber dafür sorgen, dass die Anlage durch ein Revisionsunternehmen nach Art. 21 ausser Betrieb gesetzt wird.[^15]

2) Der Inhaber muss das Ausserbetriebsetzen von Anlagen dem Amt für Umwelt nach dessen Anordnungen melden.[^16]

B. Revision von Lageranlagen

Art. 20

Revisionspflicht

1) Die Inhaber von bewilligungspflichtigen Lageranlagen müssen dafür sorgen, dass ein Revisionsunternehmen nach Art. 21 deren Funktionstüchtigkeit und Dichtheit mindestens alle zehn Jahre kontrolliert; ausgenommen sind Gebindelager.

2) Die Revision umfasst: Mittelgrosse Tanks ohne Messstab sind bei der nächstfälligen Revision zwingend mit einem solchen auszurüsten.

3) Für Lageranlagen, die insbesondere wegen ihrer Lage, ihrer technischen Ausgestaltung oder ihres Zustandes eine besondere Gefahr für die Umwelt darstellen, oder bei denen eine Revision nach Abs. 2 nicht möglich ist, legt das Amt für Umwelt für die Revision kürzere Zeitabstände fest oder ordnet besondere Kontrollmassnahmen an.[^18]

Art. 21

Revisionsunternehmen

1) Revisionen von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten dürfen nur von in- oder ausländischen Unternehmen ausgeführt werden, die eine Bewilligung des Amtes für Umwelt haben.[^19]

2) Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Unternehmen:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.