Kundmachung vom 30. März 1999 der Beschlüsse Nr. 1/1999 bis 14/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. Januar 1999
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 30. Januar 1999
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 14 die Beschlüsse Nr. 1/1999 bis 14/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund. Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 1/1999 bis 14/1999 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 77/97 vom 12. November 1997[^1] geändert.
Die Entscheidung 96/627/EG der Kommission vom 17. Oktober 1996 zur Umsetzung von Art. 2 der Richtlinie 77/311/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Geräuschepegel in Ohrenhöhe der Fahrer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel II unter Nummer 10 (Richtlinie 77/311/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 396 D 0627: Entscheidung 96/627/EG der Kommission vom 17. Oktober 1996 (ABl. L 282 vom 1.11.1996, S. 72)".
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 96/627/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
-
- In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 39 (Richtlinie 89/363/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 97/71/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 54j (Richtlinie 93/43/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 398 L 0028: Richtlinie 98/28/EG der Kommission vom 29. April 1998 (ABl. L 140 vom 12.5.1998, S. 10)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 98/28/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XIII unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche eingefügt: "- 398 R 0426: Verordnung (EG) Nr. 426/98 der Kommission vom 23. Februar 1998 (ABl. L 53 vom 24.2.1998, S. 3); - 398 R 0613: Verordnung (EG) Nr. 613/98 der Kommission vom 18. März 1998 (ABl. L 82 vom 19.3.1998, S. 14)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 426/98 und (EG) Nr. 613/98 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XXI unter Nummer 1 (Richtlinie 89/106/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche eingefügt: "- 398 D 0143: Entscheidung 98/143/EG der Kommission vom 3. Februar 1998 (ABl. L 42 vom 14.2.1998, S. 58); - 398 D 0213: Entscheidung 98/213/EG der Kommission vom 9. März 1998 (ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 41); - 398 D 0214: Entscheidung 98/214/EG der Kommission vom 9. März 1998 (ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 46); - 398 D 0279: Entscheidung 98/279/EG der Kommission vom 5. Dezember 1997 (ABl. L 127 vom 29.4.1998, S. 26)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 98/143/EG, 98/213/EG, 98/214/EG und 98/279/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5c (Richtlinie 95/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "5ca. 397 D 0710: Entscheidung Nr. 710/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 1997 über ein koordiniertes Genehmigungskonzept für satellitengestützte persönliche Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft (ABl. L 105 vom 23.4.1997, S. 4).
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Für die in Art. 9 der Entscheidung beschriebenen Beziehungen zu Drittländern gilt folgendes:
-
- Um bei der Anwendung einer Drittlandsregelung auf satellitengestützte persönliche Kommunikationsdienste grösstmögliche Konvergenz zu erreichen, tauschen die Vertragsparteien die in Art. 9 Abs. 1 genannten Informationen aus und konsultieren einander im Rahmen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses und gemäss von den Vertragsparteien zu vereinbarenden besonderen Verfahren über Angelegenheiten, auf die in Art. 9 Abs. 2 Bezug genommen wird.
-
- Wenn die Gemeinschaft auf der Grundlage des Art. 9 Abs. 2 mit einem Drittland über wirksamen und vergleichbaren Zugang für ihre Organisationen verhandelt, bemüht sie sich darum, für die Organisationen der EFTA-Staaten eine Gleichbehandlung zu erreichen."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung Nr. 710/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5ca (Entscheidung Nr. 710/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt: "5cb. 397 L 0033: Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) (ABl. L 199 vom 26.7.1997, S. 32).
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 54a (Richtlinie 94/58/EG des Rates) folgendes eingefügt: ", geändert durch: - 398 L 0035: Richtlinie 98/35/EG des Rates vom 25. Mai 1998 (ABl. L 172 vom 17.6.1998, S. 1)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 98/35/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 55a (Richtlinie 93/75/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 398 L 0055: Richtlinie 98/55/EG des Rates vom 17. Juli 1998 (ABl. L 215 vom 1.8.1998, S. 65)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 98/55/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 56b (Richtlinie 95/21/EG des Rates) folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 398 L 0042: Richtlinie 98/42/EG der Kommission vom 19. Juni 1998 (ABl. L 184 vom 27.6.1998, S. 40)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 98/42/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens erhält Nummer 68b (Siebte Richtlinie 94/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung: "397 L 0044: Achte Richtlinie 97/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1997 zur Regelung der Sommerzeit (ABl. L 206 vom 1.8.1997, S. 62). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: Die Richtlinie findet in Island keine Anwendung."
Art. 2
Der Wortlaut der Achten Richtlinie 97/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 12
Art. 1
In Anhang XV des Abkommens erhält Nummer 1b (Richtlinie 90/684/EWG des Rates) folgende Fassung: "398 R 1540: Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau (ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 1). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen. Er gilt ab 1. Januar 1999.
Art. 4
Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 13
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates[^29], der Verordnung (EG) Nr. 476/97 des Rates[^30], der Verordnung (EG) Nr. 895/97 der Kommission[^31], der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates[^32], der Verordnung (EG) Nr. 23/97 des Rates[^33], der Entscheidung 97/157/EG, Euratom der Kommission[^34], der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission[^35], der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 der Kommission[^36], der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates[^37], der Entscheidung 97/178/EG, Euratom der Kommission[^38], der Richtlinie 96/16/EG des Rates[^39], der Entscheidung 97/80/EG der Kommission[^40] und der Verordnung (EG) Nr. 2467/96 des Rates[^41] in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang
Anhang 14
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 374/98 des Rates[^43], der Verordnung (EG) Nr. 2317/97 der Kommission[^44] und der Verordnung (EG) Nr. 2454/97 der Kommission[^45] in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang
Brüssel, den 29. Januar 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 106/98 vom 27. November 1998 geändert.
Die Richtlinie 97/71/EG der Kommission vom 15. Dezember 1997 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschliesslich Obst und Gemüse,[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 29. Januar 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 106/98 vom 27. November 1998 geändert.
Die Richtlinie 98/28/EG der Kommission vom 29. April 1998 über die Zulassung einer Abweichung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 93/43/EWG des Rates über Lebensmittelhygiene bei der Beförderung von Rohzucker auf See[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 29. Januar 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.