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Kundmachung vom 30. März 1999 der Beschlüsse Nr. 16/1999 bis 19/1999 und 21/1999 bis 26/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 1999-02-27

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 26. Februar 1999

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 27. Februar 1999

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 10 die Beschlüsse Nr. 16/1999 bis 19/1999 und 21/1999 bis 26/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 16/1999 bis 19/1999 und 21/1999 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 70/98 vom 31. Juli 1998 geändert.

Die Richtlinie 98/12/EG der Kommission vom 27. Januar 1998 zur Anpassung der Richtlinie 71/320/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern an den technischen Fortschritt[^1] ist in das Abkommen aufzunehmen.

Die Richtlinie 98/14/EG der Kommission vom 6. Februar 1998 zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I unter Nummer 1 (Richtlinie 70/156/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 398 L 0014: Richtlinie 98/14/EG der Kommission vom 6. Februar 1998 (ABl. L 91 vom 25.3.1998, S. 1)."

Art. 2

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I unter Nummer 10 (Richtlinie 71/320/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 398 L 0012: Richtlinie 98/12/EG der Kommission vom 27. Januar 1998 (ABl. L 81 vom 18.3.1998, S. 1)."

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinien 98/12/EG und 98/14/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 27. Februar 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel IV nach Nummer 4d (Richtlinie 96/60/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

In Anhang IV des Abkommens wird nach Nummer 11d (Richtlinie 96/60/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie 98/11/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 27. Februar 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XVI unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche eingefügt: "- 397 L 0045: Richtlinie 97/45/EG der Kommission vom 14. Juli 1997 (ABl. L 196 vom 24.7.1997, S. 77); - 398 L 0016: Richtlinie 98/16/EG der Kommission vom 5. März 1998 (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 44)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinien 97/45/EG und 98/16/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 27. Februar 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XXI nach Nummer 2 (Beschluss 94/23/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut des Beschlusses 97/571/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 27. Februar 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

In Anhang XX des Abkommens erhält die Nummer 2d (Entscheidung 93/431/EWG der Kommission) folgende Fassung: "398 D 0483: Entscheidung 98/483/EG der Kommission vom 20. Juli 1998 über die Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Geschirrspüler (ABl. L 216 vom 4.8.1998, S. 12)."

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 98/483/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 27. Februar 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

Art. 4 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:

"2b) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. August 1998 an folgendem Gemeinschaftsprogramm: 398 D 1686: Beschluss Nr. 1686/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Aufstellung eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft "Europäischer Freiwilligendienst für Jugendliche" (ABl. L 214 vom 31.7.1998, S. 1)."

"3) Die EFTA-Staaten leisten nach Massgabe von Art. 82 Abs. 1 Bst. a einen Finanzbeitrag zu den in den Abs. 1, 2, 2a und 2b genannten Programmen und Aktionen."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am 27. Februar 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen. Er gilt ab 1. August 1998.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

Art. 14 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:

"2a) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 1998 an dem in Abs. 5 Bst. c genannten Gemeinschaftsprogramm und den gemäss diesem Programm durchgeführten Massnahmen."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am 27. Februar 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen. Er gilt ab 1. Januar 1998.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 8

Art. 1

In Protokoll 31 zum Abkommen wird folgender Artikel angefügt: "Art. 18 Austausch nationaler Beamter zwischen Verwaltungen

1) Die EFTA-Staaten nehmen ab dem 1. Januar 1999 an den EWR-relevanten Teilen des in Abs. 4 genannten Aktionsplans und Programms der Gemeinschaft teil.

2) Die EFTA-Staaten beteiligen sich finanziell an dem in Abs. 4 genannten Aktionsplan und Programm im Einklang mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens.

3) Die EFTA-Staaten arbeiten ab dem Beginn der Zusammenarbeit im Rahmen des in Abs. 4 genannten Aktionsplans und Programms uneingeschränkt in dem EG-Ausschuss mit, der die EG-Kommission bei der Verwaltung und Entwicklung des Aktionsplans und Programms unterstützt, in den Angelegenheiten innerhalb des Anwendungsbereichs des Abkommens, mit denen der Ausschuss mit befasst wird.

4) Die folgenden Rechtsakte der Gemeinschaft und die daraus abgeleiteten Rechtsakte sind Gegenstand dieses Artikels: - 392 D 0481: Entscheidung 92/481/EWG des Rates vom 22. September 1992 über einen Aktionsplan für den zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten vorzunehmenden Austausch nationaler Beamter, die mit der zur Verwirklichung des Binnenmarkts erforderlichen Durchführung des Gemeinschaftsrechts betraut sind (ABl. L 286 vom 1.10.1992, S. 65), geändert durch:

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am 27. Februar 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind. Er gilt ab dem 1. Januar 1999.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 9

Art. 1

In Anlage 1 des Protokolls 47 des Abkommens wird unter Nummer 26 (Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 398 R 0847: Verordnung (EG) Nr. 847/98 der Kommission vom 22. April 1998 (ABl. L 120 vom 23.4.1998, S. 14)."

Art. 2

In der Anlage 1 des Protokolls 47 des Abkommens wird nach Nummer 42d (Verordnung (EG) Nr. 1128/96 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 3

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 847/98 und (EG) Nr. 881/98 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 27. Februar 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 10

Art. 1

In Anlage 1 des Protokolls 47 des Abkommens wird unter Nummer 27 (Verordnung (EWG) Nr. 3220/90 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 395 R 2624: Verordnung (EG) Nr. 2624/95 der Kommission vom 10. November 1995 (ABl. L 269 vom 11.11.1995, S. 1)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2624/95 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 27. Februar 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 26. Februar 1999

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 22/98 vom 31. März 1998[^3] geändert.

Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 22/98 vom 31. März 1998[^4] geändert.

Die Richtlinie 98/11/EG der Kommission vom 27. Januar 1998 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltslampen[^5] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 26. Februar 1999

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/98 vom 30. Oktober 1998 geändert.

Die Einundzwanzigste Richtlinie 97/45/EG der Kommission vom 14. Juli 1997 zur Anpassung der Anhänge II, III, VI und VII der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt[^6] und die Zweiundzwanzigste Richtlinie 98/16/EG der Kommission vom 5. März 1998 zur Anpassung der Anhänge II, III, VI und VII der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt[^7] sind in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 26. Februar 1999

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 5/1999 vom 29. Januar 1999 geändert.

Der Beschluss 97/571/EG der Kommission vom 22. Juli 1997 über das Muster einer europäischen technischen Zulassung für Bauelemente[^8] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 26. Februar 1999

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 105/98 vom 30. Oktober 1998 geändert.

Die Entscheidung 98/483/EG der Kommission vom 20. Juli 1998 über die Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Geschirrspüler[^9] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 26. Februar 1999

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 54/98 vom 3. Juni 1998[^10] geändert.

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf das Aktionsprogramm der Gemeinschaft "Europäischer Freiwilligendienst für Jugendliche" (Beschluss Nr. 1686/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)[^11] auszudehnen.

Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. August 1998 zu ermöglichen -

beschliesst:

Brüssel, den 26. Februar 1999

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 54/98 vom 3. Juni 1998[^12] geändert.

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf das Mehrjahresprogramm zur Förderung der erneuerbaren Energieträger in der Gemeinschaft (ALTENER II) (Entscheidung 98/352/EG des Rates)[^13] auszudehnen.

Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen soll daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 1998 zu ermöglichen -

beschliesst:

Brüssel, den 26. Februar 1999

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 54/98 vom 3. Juni 1998[^14] geändert.

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf die EWR-relevanten Teile des Aktionsplans für den zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten vorzunehmenden Austausch nationaler Beamter, die mit der zur Verwirklichung des Binnenmarkts erforderlichen Durchführung des Gemeinschaftsrechts betraut sind (Entscheidung 92/481/EWG des Rates[^15], geändert durch die Entscheidung Nr. 889/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Programm Karolus)[^16]), auszudehnen.

Protokoll 31 sollte daher geändert werden, um eine solche Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 1999 zu ermöglichen -

beschliesst:

Brüssel, den 26. Februar 1999

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Protokoll 47 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 99/98 vom 25. September 1998 geändert.

Die Verordnung (EG) Nr. 847/98 der Kommission vom 22. April 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste[^17] ist in das Abkommen aufzunehmen.

Die Verordnung (EG) Nr. 881/98 der Kommission vom 24. April 1998 mit Durchführungsbestimmungen zum Schutz ergänzender traditioneller Begriffe für bestimmte Arten von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete[^18] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 26. Februar 1999

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Protokoll 47 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 99/98 vom 25. September 1998 geändert.

Die Verordnung (EG) Nr. 2624/95 der Kommission vom 10. November 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3220/90 mit Durchführungsvorschriften für bestimmte önologische Verfahren gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates[^19] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 26. Februar 1999

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 81 vom 18.3.1998, S. 1.

[^2]: ABl. L 91 vom 25.3.1998, S. 1.

[^3]: ABl. L 342 vom 17.12.1998, S. 32.

[^4]: ABl. L 342 vom 17.12.1998, S. 32.

[^5]: ABl. L 71 vom 10.3.1998, S. 1.

[^6]: ABl. L 196 vom 24.7.1997, S. 77.

[^7]: ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 44.

[^8]: ABl. L 236 vom 27.8.1997, S. 7.

[^9]: ABl. L 216 vom 4.8.1998, S. 12.

[^10]: ABl. L 30 vom 4.2.1999, S. 57.

[^11]: ABl. L 214 vom 31.7.1998, S. 1.

[^12]: ABl. L 30 vom 4.2.1999, S. 57.

[^13]: ABl. L 159 vom 3.6.1998, S. 53.

[^14]: ABl. L 30 vom 4.2.1999, S. 57.

[^15]: ABl. L 286 vom 1.10.1992, S. 65.

[^16]: ABl. L 126 vom 28.4.1998, S. 6.

[^17]: ABl. L 120 vom 23.4.1998, S. 14.

[^18]: ABl. L 124 vom 25.4.1998, S. 22.

[^19]: ABl. L 269 vom 11.11.1995, S. 1.