Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat über den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse

Typ Abkommen
Veröffentlichung 1999-05-05
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Bern am 4. März 1999

Zustimmung des Landtages: 11. März 1999

Inkrafttreten: 23. April 1999

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Schweizerische Bundesrat, in Anbetracht und in Anerkennung der Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein im Bereich des Personenverkehrs auf der Strasse seit dem Jahre 1921, insbesondere auf der Grundlage des Vertrages vom 9. Januar 1978 über die Besorgung der Post- und Fernmeldedienste im Fürstentum Liechtenstein durch die Schweizerischen Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe (im Folgenden "Post- und Fernmeldevertrag" genannt), im Wunsche, die bisherige Zusammenarbeit im Bereich des Personenverkehrs auf der Strasse auch nach Aufhebung des Post- und Fernmeldevertrages weiterzuführen, im Bestreben, die Personenbeförderung auf der Strasse zwischen den beiden Vertragsstaaten und im Transit durch ihr Gebiet zu erleichtern, haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Abkommen abzuschliessen, und haben zu ihrem Bevollmächtigten ernannt: Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein: S.D. Botschafter Prinz Wolfgang von Liechtenstein, Der Schweizerische Bundesrat: Herrn Dr. Hans Werder, Generalsekretär des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, die nach Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten Folgendes vereinbart haben:

Art. 1

Anwendungsbereich

Dieses Abkommen regelt die Personenbeförderungen auf der Strasse, die von dem Gebiet des einen Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates oder im Transit durch eines dieser Gebiete mit Fahrzeugen durchgeführt werden.

Art. 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

Art. 3

Gelegentliche Personenbeförderungen

Gelegentliche Personenbeförderungen zwischen den beiden Vertragsstaaten und im Transit können genehmigungsfrei durchgeführt werden.

Art. 4

Regelmässige Personenbeförderungen und Pendelfahrten

1) Personenbeförderungen, die unter den nachfolgenden Voraussetzungen ausgeführt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen:

2) Andere als die in Abs. 1 erwähnten Beförderungen sind nach Massgabe des nationalen Rechts der Vertragsstaaten genehmigungspflichtig. Die Genehmigungen werden nach Möglichkeit unter Wahrung der Gegenseitigkeit erteilt.

3) Genehmigungsgesuche für genehmigungspflichtige Beförderungen sind den zuständigen Behörden des Vertragsstaates zu unterbreiten, in dem das Fahrzeug zugelassen ist; diese Behörden übermitteln die Gesuche den zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates.

4) Die Unternehmer haben in ihren Anträgen den Fahrplan, die Tarife, die Linienführung wie auch andere Angaben auf Verlangen der zuständigen Behörde bekannt zu geben.

5) Die Behörde, die eine Genehmigung erteilt hat, unterrichtet hierüber die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates durch Zustellung einer Kopie der erteilten Genehmigung.

Art. 5

Landesinterne Beförderungen

Die Beförderungen von Personen durch Unternehmer des einen Vertragsstaates zwischen Orten im Gebiet des anderen Vertragsstaates sind unter Beachtung der nationalen Rechtsvorschriften erlaubt.

Art. 6

Anwendung nationalen Rechts

1) In allen Belangen gemäss Abs. 2, die dieses Abkommen nicht regelt, haben die Unternehmer und die Fahrzeugführer eines Vertragsstaates bei Fahrten im Gebiet des anderen Vertragsstaates die dort geltenden Rechtsvorschriften, die nicht diskriminierend angewendet werden, einzuhalten.

2) Abs. 1 bezieht sich insbesondere auf die Gesetzgebung über die Strassenbeförderung, den Strassenverkehr, die Masse und Gewichte der Fahrzeuge, die Arbeits- und Ruhezeiten der Fahrzeugbesatzung, die Lenkzeit sowie die Abgaben, die Mauten und die Verwaltungsgebühren. Die Kraftfahrzeugsteuer, für die das Prinzip der Nationalität gilt, kann von einem Unternehmer des anderen Vertragsstaates nicht verlangt werden.

Art. 7

Widerhandlungen

1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten sind dafür besorgt, dass die Bestimmungen dieses Abkommens und der Genehmigungen von den Unternehmern eingehalten werden.

2) Gegen Unternehmer und Fahrzeugführer, die auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates Bestimmungen des Abkommens oder dort geltende Rechtsvorschriften über die Strassenbeförderungen oder den Strassenverkehr verletzt haben, können auf Verlangen der zuständigen Behörden dieses Staates folgende Massnahmen angeordnet werden:

3) Die Behörde des Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, vollzieht diese Massnahmen und unterrichtet hierüber die zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates.

4) Vorbehalten bleiben Sanktionen, die gestützt auf das nationale Recht durch die Gerichte oder die zuständigen Behörden des Vertragsstaates ergriffen werden können, auf deren Gebiet solche Widerhandlungen begangen wurden.

Art. 8

Zuständige Behörden

1) Zuständige Behörden für die Durchführung des Abkommens sind: in der Schweiz: das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Bundesamt für Verkehr im Fürstentum Liechtenstein: die Regierung des Fürstentums Liechtenstein

2) Die zuständigen Behörden verkehren direkt miteinander und erteilen einander auf Verlangen jede nützliche Auskunft über die erteilten Genehmigungen.

Art. 9

Gemischte Kommission

1) Die Vertragsstaaten setzen eine Gemischte Kommission für den Vollzug dieses Abkommens ein.

2) Die Gemischte Kommission tritt bei Bedarf zusammen. Beide Vertragsstaaten können die Einberufung der Sitzung beantragen; diese tritt abwechslungsweise auf dem Gebiet jedes Vertragsstaates zusammen.

Art. 10

Übergangsbestimmungen

1) Während der Gültigkeitsdauer der bestehenden Postführungsverträge auf den Linien Buchs - Schaan - Vaduz - Sargans erteilen die beteiligten Staaten je die für die Erbringung des Verkehrsangebots auf ihrem Gebiet notwendigen Konzessionen und Bewilligungen.

2) Bezüglich der Übertragung der bestehenden Postführungsverträge treffen die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und die Schweizerische Post eine Regelung in der Vereinbarung über die befristete Besorgung der Post- und Personenbeförderungsdienste.

Art. 11

Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung

1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald jeder Vertragsstaat den anderen davon in Kenntnis gesetzt hat, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen über den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Verträge erfüllt sind. Es wird ab 1. April 1999 vorläufig angewendet.

2) Dieses Abkommen gilt für eine unbestimmte Dauer; es kann von jedem Vertragsstaat unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache, am 4. März 1999.

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