Kundmachung vom 27. April 1999 des Beschlusses Nr. 91/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1999-05-05
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 25. September 1998

Zustimmung des Landtags: 18. Dezember 1998

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 1999

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 91/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund. Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 91/1998 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 75/98 vom 17. Juli 1998 geändert.

Die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität[^1] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Anhang

Art. 1

In Anhang XI des Abkommens wird vor Nummer 1 (Richtlinie 87/372/EWG des Rates) und nach der Überschrift "Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird" folgende Zwischenüberschrift eingefügt: "Telekommunikationsdienste"

Art. 2

In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5c (Richtlinie 95/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgendes angefügt: "Postdienste

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 25. September 1998

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.