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Kundmachung vom 26. Mai 1999 des Beschlusses Nr. 122/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 1999-06-01

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 18. Dezember 1998

Zustimmung des Landtags: 10. März 1999

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 1999

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 122/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund. Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 122/1998 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XIX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/98 vom 27. November 1998 geändert.

Die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit[^1] ist in das Abkommen aufzunehmen.

Infolge der Streichung von Art. 1a Abs. 3 und 5 der Richtlinie 87/102/EWG sind die EWR-Anpassungen dieser Richtlinie zu streichen -

beschliesst:

Anhang

Art. 1

In Anhang XIX des Abkommens erhält Nummer 4 (Richtlinie 87/102/EWG des Rates) folgende Fassung: "387 L 0102:Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. L 42 vom 12.2.1987, S. 48), geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 19. Dezember 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 18. Dezember 1998

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 101 vom 1.4.1998, S. 17.