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Kundmachung vom 8. Juni 1999 des Beschlusses Nr. 38/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 1999-06-01

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. März 1999

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 1999

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 38/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund. Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 38/1999 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 15/1999 vom 29. Januar 1999 geändert.

Die Entscheidung 78/174/EWG des Rates vom 20. Februar 1978 zur Einführung eines Beratungsverfahrens und zur Schaffung eines Ausschusses auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur[^1] ist in das Abkommen aufgenommen.

Der mit der Entscheidung 78/174/EWG des Rates eingesetzte Ausschuss auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur ist in Protokoll 37 des Abkommens als einer der Ausschüsse aufgeführt, an deren Arbeiten Sachverständige aus EFTA-Staaten beteiligt werden.

Die Entscheidung 78/174/EWG des Rates wird durch die Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes[^2] aufgehoben.

Die Entscheidung Nr. 1692/96/EG sieht vor, dass das Netz unter anderem mit den Netzen der EFTA-Staaten verbunden werden kann und gleichzeitig die Interoperabilität und den Zugang zu diesen Netzen fördern muss.

Mit der Entscheidung Nr. 1692/96/EG wurde ein Ausschuss für das transeuropäische Verkehrsnetz eingesetzt.

Die Entscheidung Nr. 1692/96/EG ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Anhang

Art. 1

In Anhang XIII (Verkehr) des Abkommens werden "Anlage 1" durch "Anlage 2", "Anlage 2" durch "Anlage 3", "Anlage 3" durch "Anlage 4" und "Anlage 4" durch "Anlage 5" ersetzt.

Art. 2

In Anhang XIII des Abkommens erhält Nummer 5 (Entscheidung 78/174/EWG des Rates) folgende Fassung:

Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

"2.15. Island

2.16. Norwegen";

"3.16. Norwegen";

"6.8. Island

6.9. Norwegen".

Die Modalitäten der Beteiligung von EFTA-Staaten richten sich nach Art. 101 des Abkommens:

Ein Sachverständiger aus jedem EFTA-Staat kann sich an den Arbeiten des Ausschusses für das transeuropäische Verkehrsnetz beteiligen. Die EG-Kommission unterrichtet die Teilnehmer rechtzeitig vom Termin der Ausschusssitzung und übermittelt die relevanten Unterlagen."

Art. 3

Nummer 4 (Ausschuss auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur) in Protokoll 37 erhält folgende Fassung:

Art. 4

Der Wortlaut der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 5

Dieser Beschluss tritt am 31. März 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 6

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang

Brüssel, den 30. März 1999

(Es folgen die Unterschriften)

des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 38/1999

"Anlage 1

Karten gemäss Anhang I der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, hinzugefügt für die Zwecke des EWR-Abkommens

(siehe Anpassungen i, j und k unter Nummer 5 des Anhangs XIII des Abkommens)

[Karten]"

[^1]: ABl. L 54 vom 25.2.1978, S. 16.

[^2]: ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1.