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Kundmachung vom 8. Juni 1999 des Beschlusses Nr. 45/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 1999-01-01

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 26. März 1999

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 1999

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 45/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Protokoll Nr. 4 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 114/98 vom 27. November 1998 geändert.

Zum reibungslosen Funktionieren des erweiterten Kumulierungssystems, bei dem Vormaterialien mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft, Ungarn, Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Bulgarien, Rumänien, Lettland, Litauen, Estland, Slowenien, dem Europäischen Wirtschaftsraum - im folgenden "EWR" genannt - sowie Island, Norwegen und der Schweiz verwendet werden können, sind Änderungen an der Bestimmung des Begriffs "Ursprungserzeugnisse" vorzunehmen.

Angesichts der besonderen Situation, die zwischen der Gemeinschaft und der Türkei in bezug auf gewerbliche Erzeugnisse besteht, ist es gerechtfertigt, das obengenannte Kumulierungssystem auch auf die gewerblichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei zu erstrecken.

Zur Erleichterung des Handels und zur Vereinfachung der Verwaltungsförmlichkeiten ist es wünschenswert, den Wortlaut von Art. 3 zu ändern.

Am Verzeichnis der ursprungsverleihenden Be- und Verarbeitungsanforderungen an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft sind gewisse Berichtigungen vorzunehmen, um die Entwicklung der Verarbeitungstechniken und gewisse Versorgungsengpässe bei Vormaterialien zu berücksichtigen -

beschliesst:

Anhang

Art. 1

Das Protokoll Nr. 4 wird wie folgt geändert:

"Art. 3

Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung

1) Unbeschadet des Art. 2 Abs. 1 gelten Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des EWR, wenn sie dort aus Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, Bulgarien, Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Rumänien, Litauen, Lettland, Estland, Slowenien, Island, Norwegen, der Schweiz (einschliesslich Liechtenstein)[^1] oder der Türkei[^2] entsprechend den Bedingungen der Ursprungsprotokolle zu den Abkommen zwischen den Vertragsparteien und jedem dieser Länder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, die im EWR vorgenommene Be- oder Verarbeitung geht über jene in Art. 6 dieses Protokolls genannten Vorgänge hinaus. Die verwendeten Vormaterialien müssen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sein.

2) Geht eine im EWR vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Art. 6 dieses Protokolls genannten Vorgänge hinaus, gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis des EWR, wenn der dort erzielte Wertzuwachs grösser ist als die Werte der Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Abs. 1 genannten Länder. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung im EWR verwendeten Vormaterialien entfällt.

3) Erzeugnisse, die Ursprung in einem der in Abs. 1 genannten Länder haben, und die im EWR keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen werden, behalten ihren Ursprung bei, wenn sie in eines dieser Länder ausgeführt werden.

4) Die Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen Kumulierung ist nur hinsichtlich von Vormaterialien und Erzeugnissen zulässig, die Ursprung aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Ursprungsregeln dieses Protokolls übereinstimmen. Die Vertragsparteien teilen einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einzelheiten der Abkommen mit den anderen in Abs. 1 genannten Ländern und der jeweiligen Ursprungsregeln mit. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Serie C) den Zeitpunkt, ab dem die in diesem Artikel vorgesehene Kumulierung zwischen jenen in Abs. 1 genannten Ländern, die die nötigen Bedingungen erfüllen, angewendet werden darf."

"

"

"

"

"

"Anhang VII

Liste der Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei, für die Art. 3 nicht gilt, nach Kapiteln und Positionen des Harmonisierten Systems (HS)

"

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 26. März 1999

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: Es besteht eine Zollunion zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz, und das Fürstentum Liechtenstein ist auch Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

[^2]: Die in diesem Artikel vorgesehene Kumulierung findet keine Anwendung auf Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei, die in der Liste in Anhang VII zu diesem Protokoll angeführt sind.

[^3]: Wegen der besonderen Vorschriften betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

[^4]: Wegen der besonderen Vorschriften betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

[^5]: Wegen der besonderen Vorschriften betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

[^6]: Die Verwendung von Jutegarnen ist ab 1. Juli 2000 gestattet."

[^7]: SEMII - Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.