Kundmachung vom 8. Juni 1999 der Beschlüsse Nr. 46/1999 bis 52/1999, 54/1999, 55/1999 und 58/1999 bis 60/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1999-06-24
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. April 1999

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 1999

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen die Beschlüsse Nr. 46/1999 bis 52/1999, 54/1999, 55/1999 und 58/1999 bis 60/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund. Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Anhängen 1 bis 11 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/1999 vom 26. März 1999 geändert.

Die Richtlinie 98/38/EG der Kommission vom 3. Juni 1998 zur Anpassung der Richtlinie 74/151/EWG des Rates über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt[^1] ist in das Abkommen aufzunehmen.

Die Richtlinie 98/39/EG der Kommission vom 5. Juni 1998 zur Anpassung der Richtlinie 75/321/EWG des Rates über die Lenkanlage von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

1) In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel II unter Nummer 2 (Richtlinie 74/15/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 398 L 0038: Richtlinie 98/38/EG der Kommission vom 3. Juni 1998 (ABl. L 170 vom 16.6.1998, S. 13)."

2) In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel II unter Nummer 1 (Richtlinie 74/150/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 398 L 0038: Richtlinie 98/38/EG der Kommission vom 3. Juni 1998 (ABl. L 170 vom 16.6.1998, S. 13)."

Art. 2

1) In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel II unter Nummer 6 (Richtlinie 75/321/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 398 L 0039: Richtlinie 98/39/EG der Kommission vom 5. Juni 1998 (ABl. L 170 vom 16.6.1998, S. 15)."

2) In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel II unter Nummer 1 (Richtlinie 74/150/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 398 L 0039: Richtlinie 98/39/EG der Kommission vom 5. Juni 1998 (ABl. L 170 vom 16.6.1998, S. 15)."

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie 98/38/EG und 98/39/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel II unter Nummer 4 (Richtlinie 74/346/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 398 L 0040: Richtlinie 98/40/EG der Kommission vom 8. Juni 1998 (ABl. L 171 vom 17.6.1998, S. 28)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 98/40/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel X unter Nummer 4 (Richtlinie 82/130/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 398 L 0065: Richtlinie 98/65/EG der Kommission vom 3. September 1998 (ABl. L 257 vom 19.9.1998, S. 29)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 98/65/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XIII unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 398 R 1000: Verordnung (EG) Nr. 1000/98 der Kommission vom 13. Mai 1998 (ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 18); - 398 R 1076: Verordnung (EG) Nr. 1076/98 der Kommission vom 27. Mai 1998 (ABl. L 154 vom 28.5.1998, S. 14); - 398 R 1191: Verordnung (EG) Nr. 1191/98 der Kommission vom 9. Juni 1998 (ABl. L 165 vom 10.6.1998, S. 6)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1000/98, (EG) Nr. 1076/98 und (EG) Nr. 1191/98 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XIV unter Nummer 1 (Richtlinie 76/116/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 396 L 0028: Richtlinie 96/28/EG der Kommission vom 10. Mai 1996 (ABl. L 140 vom 13.6.1996, S. 30)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 96/28/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XV unter Nummer 12c (Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 398 R 2247: Verordnung (EG) Nr. 2247/98 der Kommission vom 13. Oktober 1998 (ABl. L 282 vom 20.10.1998, S. 12)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2247/98 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XXI unter Nummer 1 (Richtlinie 89/106/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 398 D 0436: Entscheidung 98/436/EG der Kommission vom 22. Juni 1998 (ABl. L 194 vom 10.7.1998, S. 30); - 398 D 0437: Entscheidung 98/437/EG der Kommission vom 30. Juni 1998 (ABl. L 194 vom 10.7.1998, S. 39), berichtigt im ABl. L 278 vom 15.10.1998, S. 51; - 398 D 0456: Entscheidung 98/456/EG der Kommission vom 3. Juli 1998 (ABl. L 201 vom 17.7.1998, S. 112); - 398 D 0457: Entscheidung 98/457/EG der Kommission vom 3. Juli 1998 (ABl. L 201 vom 17.7.1998, S. 114)."

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidungen 98/436/EG, 98/437/EG, 98/456/EG und 98/457/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 8

Art. 1

In Anhang X des Abkommens wird nach Nummer 2 (Entschliessung 94/C 181/02 des Rates) folgende Nummer angefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Empfehlung 98/560/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 9

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 21 (Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates):

Art. 2

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 23 (Richtlinie 88/599/EWG des Rates):

", geändert durch: - 398 R 2135:Verordnung (EG) Nr. 2135/98 des Rates vom 24. September 1998 (ABl. L 274 vom 9.10.1998, S. 1, berichtigt in ABl. L 49 vom 25.2.1999, S. 46)."

Art. 3

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 des Rates und der in Kapitel VI.A des Anhangs I der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge unter Nummer 3 aufgeführten Anpassungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 10

Art. 1

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 2el (Entscheidung 96/703/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 98/634/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 11

Art. 1

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 23a (Richtlinie 96/82/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 98/433/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 12

Art. 1

1) Nummer 5 des Art. 3 Abs. 1 des Protokolls 21 des Abkommens (Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission) erhält folgende Fassung:

2) In Art. 3 Abs. 1 des Protokolls 21 des Abkommens wird nach Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 4261/88 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

In Art. 3 Abs. 1 des Protokolls 21 des Abkommens wird nach Nummer 15 (Verordnung (EG) Nr. 2842/98 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 3

Der Wortlaut der Nummer 8 (Verordnung (EWG) Nr. 1629/69 der Kommission), der Nummer 9 (Verordnung (EWG) Nr. 1630/69 der Kommission), der Nummer 12 (Verordnung (EWG) Nr. 4260/88 der Kommission) und der Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 4261/88 der Kommission) des Art. 3 Abs. 1 des Protokolls 21 des Abkommens wird gestrichen.

Art. 4

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 2842/98 und (EG) Nr. 2843/98 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 5

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 6

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 30. April 1999

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/1999 vom 26. März 1999 geändert.

Die Richtlinie 98/40/EG der Kommission vom 8. Juni 1998 zur Anpassung der Richtlinie 74/346/EWG des Rates über die Rückspiegel von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 30. April 1999

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.