Kundmachung vom 8. Juni 1999 des Beschlusses Nr. 56/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. April 1999
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 23. Juli 1999
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 56/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Anhang Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 40/1999 vom 26. März 1999 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission vom 2. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zu den Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EG) Nr. 12/98 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den Personenverkehr mit Kraftomnibussen[^1] ist in das Abkommen aufzunehmen.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission wird die Verordnung (EWG) Nr. 1839/92 der Kommission vom 1. Juli 1992 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden Personenverkehr[^2] mit Wirkung vom 31. Dezember 1999 aufgehoben, die Teil des Abkommens ist, und die daher im Rahmen des Abkommens aufzuheben ist -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 33b (Verordnung (EG) Nr. 12/98 des Rates) folgende Nummer eingefügt: "33c. 398 R 2121:Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission vom 2. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zu den Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EG) Nr. 12/98 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 10).
Art. 2
Die Anlage 6 des Anhangs XIII des Abkommens wird durch die im Anhang dieses Beschlusses beigefügte Anlage ersetzt.
Art. 3
Der Wortlaut der Nummer 33 (Verordnung (EWG) Nr. 1839/92 der Kommission) und der Wortlaut der Anlage 3 des Anhangs XIII des Abkommens wird mit Wirkung vom 31. Dezember 1999 gestrichen.
Art. 4
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 5
Dieser Beschluss tritt am 23. Juli 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 6
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang
Brüssel, den 30. April 1999
(Es folgen die Unterschriften)
des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 56/1999
Anlage 6
Dokumente gemäss den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission in der für die Zwecke des EWR-Abkommens angepassten Fassung
(siehe Anpassung c unter Nummer 33c des Anhangs XIII des Abkommens)
Anhang II
Deckblatt des Fahrtenhefts
(Papier - A4)
Heft Nr. ....
Fahrtenblätter:
- a) für den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen zwischen EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten, ausgegeben aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 in der für die Zwecke des EWR-Abkommens angepassten Fassung;
- b) für Kabotagebeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen durch Verkehrsunternehmer innerhalb von EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten, in denen sie nicht ansässig sind, ausgegeben aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 12/98 in der für die Zwecke des EWR-Abkommens angepassten Fassung.
für .....................................................................................................................
(Name und Vorname oder Bezeichnung der Firma des Verkehrsunternehmers)
...........................................................................................................................
...........................................................................................................................
(Vollständige Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer)
(Fahrtenheft - zweites Deckblatt)
Wichtiger Hinweis
A. Allgemeine gemeinsame Bestimmungen für den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr und für Kabotagebeförderungen im Gelegenheitsverkehr (Fahrtenheft - drittes Deckblatt) B. Besondere Bestimmungen für den Grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr
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- Nach Art. 11 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 in der für die Zwecke des EWR-Abkommens angepassten Fassung sowie Art. 6 Abs. 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 in der für die Zwecke des EWR-Abkommens angepassten Fassung ist bei Beförderungen im Gelegenheitsverkehr ein Kontrollpapier - das Fahrtenblatt - mitzuführen.
-
- In den in Nummer 1 genannten Verordnungen wird Gelegenheitsverkehr definiert als "Verkehrsdienste, die nicht der Begriffsbestimmung des Linienverkehrs einschliesslich der Sonderformen des Linienverkehrs entsprechen und für die insbesondere kennzeichnend ist, dass auf Initiative eines Auftraggebers oder des Verkehrsunternehmers selbst vorab gebildete Fahrgastgruppen befördert werden".
Andererseits wird der Linienverkehr definiert als "die regelmässige Beförderung von Fahrgästen auf einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können. Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Buchungspflicht für jedermann zugänglich.
Die Regelmässigkeit des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, dass die Betriebsbedingungen des Linienverkehrs angepasst werden.
Als Linienverkehr gilt unabhängig davon, wer Veranstalter der Fahrten ist, auch die regelmässige Beförderung bestimmter Gruppen von Fahrgästen unter Ausschluss anderer Fahrgäste, soweit solche Verkehrsdienste gemäss Nummer 1.1 betrieben werden. Solche Verkehrsdienste werden als "Sonderformen des Linienverkehrs" bezeichnet.
Zu den Sonderformen des Linienverkehrs zählen insbesondere:
- a) die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte;
- b) die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und Lehranstalt;
- c) die Beförderung von Angehörigen der Streitkräfte und ihren Familien zwischen Herkunftsland und Stationierungsort.
Die Regelmässigkeit der Sonderformen des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, dass der Ablauf wechselnden Bedürfnissen der Nutzer angepasst wird."
-
- Das Fahrtenblatt gilt für die gesamte Fahrtstrecke.
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- Der Inhaber der Lizenz und des Fahrtenblattes ist berechtigt, folgende Verkehrsdienste durchzuführen:
- a) grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen zwischen zwei oder mehreren EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten;
- b) Kabotagebeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen durch Verkehrsunternehmer innerhalb von EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten, in denen sie nicht ansässig sind.
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- Das Fahrtenblatt ist entweder vom Verkehrsunternehmer oder vom Fahrer vor Beginn einer jeden Fahrt in doppelter Ausfertigung auszufüllen. Eine Durchschrift des Fahrtenblattes verbleibt am Sitz des Unternehmens. Das Fahrtenblatt ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen.
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- Nach Beendigung der Fahrt händigt der Fahrer das Fahrtenblatt dem Unternehmen aus. Der Verkehrsunternehmer ist für die Führung der Fahrtenblätter verantwortlich. Die Blätter sind in leserlicher und dauerhafter Schrift auszufüllen.
C. Besondere Bestimmungen für Kabotagebeförderungen im Gelegenheitsverkehr Anhang III Deckblatt des Fahrtenhefts (Weisses Papier - A4) Genehmigungsantrag für[^5]: einen Linienverkehr □ eine Sonderform des Linienverkehrs[^6] □ die Erneuerung der Genehmigung für einen Verkehrsdienst □ mit Kraftomnibussen zwischen EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 in der für die Zwecke des EWR-Abkommens angepassten Fassung an: ..................................................................................................................... (Zuständige Behörde) Anhang IV (Genehmigung - Erste Seite) (Rosa Papier - A4) Genehmigung Nr. .... eines Linienverkehrs[^12] nicht liberalisierter Sonderformen des Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zwischen EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten, erteilt aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 in der für die Zwecke des EWR-Abkommens angepassten Fassung für ..................................................................................................................... (Name und Vorname oder Firmenbezeichnung des Inhabers bzw. des geschäftsführenden Unternehmens einer Unternehmensvereinigung) Anschrift ...................................................... Tel. u. Fax ................................ Namen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer der an der Unternehmensvereinigung beteiligten und der als Unterauftragnehmer tätigen Verkehrsunternehmer 1)........................................................................................................................ 2)........................................................................................................................ 3)........................................................................................................................ 4)........................................................................................................................ 5)........................................................................................................................ Liste liegt ggf. bei. Die Genehmigung erlischt am ........................................................................ Anhang V (Bescheinigung - Seite 1) (Gelbes Papier - A4) Bescheinigung aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 in der für die Zwecke des EWR-Abkommens angepassten Fassung für Beförderungen im Werkverkehr auf der Strasse zwischen EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten ____________ (Von der natürlichen oder juristischen Person auszufüllen, die diese Beförderungen im Werkverkehr durchführt) Der/die Unterzeichnete ................................................................................., verantwortliche Person des Unternehmens oder der Vereinigung ohne Erwerbszweck oder einer sonstigen Vereinigung (bitte erläutern) ..........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................., (Name und Vorname oder andere amtliche Bezeichnung, vollständige Anschrift) bestätigt, □ dass er/sie Beförderungen ohne Erwerbsabsicht durchführt,
-
- Vorbehaltlich der Anwendung der für die Zwecke des EWR-Abkommens angepassten Gemeinschaftsregelung unterliegt die Durchführung von Kabotagebeförderungen im Gelegenheitsverkehr den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des EG-Aufnahmemitgliedstaats oder EFTA-Aufnahmestaats in folgenden Bereichen:
- a) für den Beförderungsvertrag geltende Preise und Bedingungen;
- b) Fahrzeuggewichte und -abmessungen; diese Gewichte und Abmessungen dürfen gegebenenfalls die im EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist, geltenden Gewichte und Abmessungen, keinesfalls aber die in der Konformitätsbescheinigung vermerkten technischen Normen überschreiten;
- c) Vorschriften für die Beförderung bestimmter Personengruppen, und zwar Schüler, Kinder und in ihrer Bewegungsfähigkeit beeinträchtigte Personen;
- d) Lenk- und Ruhezeiten;
- e) Mehrwertsteuer (MwSt.) auf die Beförderungsdienstleistungen.
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- Für die bei der Kabotagebeförderung eingesetzten Fahrzeuge gelten dieselben technischen Bau- und Ausrüstungsnormen wie für die zum grenzüberschreitenden Verkehr zugelassenen Fahrzeuge.
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- Die in den Abs. 1 und 2 genannten einzelstaatlichen Vorschriften werden von den EG-Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten auf die nichtansässigen Verkehrsunternehmer unter denselben Bedingungen wie gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen angewandt, damit jede offenkundige oder versteckte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsorts tatsächlich ausgeschlossen ist.
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- Bei Kabotagebeförderungen im Gelegenheitsverkehr sind die Fahrtenblätter vom Verkehrsunternehmer an die zuständige Behörde oder Stelle des EG-Mitgliedstaats oder EFTA-Staats, in dem er niedergelassen ist, gemäss den von dieser festzulegenden Bedingungen zurückzusenden[^4].
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- Bei der Durchführung von Kabotagebeförderungen in Sonderformen des Linienverkehrs ist das Fahrtenblatt in Form einer monatlichen Aufstellung auszufüllen und vom Verkehrsunternehmer an die zuständige Behörde oder Stelle des EG-Mitgliedstaats oder EFTA-Staats, in dem er niedergelassen ist, gemäss den von dieser festzulegenden Bedingungen zurückzusenden.
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- Name und Vorname des Antragstellers oder Firmenbezeichnung des antragstellenden und ggf. geschäftsführenden Unternehmens einer Unternehmensvereinigung:
..........................................................................................................................................................................................................................................
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- Verkehrsdienst(e) betrieben durch:[^7]
Unternehmen □
Unternehmensvereinigung □
Unterauftragnehmer □
-
- Namen und Anschriften des/der:
Verkehrsunternehmer(s), an der Vereinigung beteiligten Unternehmen(s) und Unterauftragnehmer(s)[^8] [^9]
(Antrag auf Genehmigung oder auf Erneuerung einer Genehmigung - Seite 2)
-
- Bei Sonderformen des Linienverkehrs
4.1 Fahrgastkategorie .............................................................................
-
- Gültigkeitsdauer der beantragten Genehmigung oder Termin der Durchführung des Verkehrsdienstes
...............................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................
-
- Hauptstrecke des Verkehrsdienstes (Orte, an denen Fahrgäste zusteigen, unterstreichen)
....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................
-
- Dauer des Verkehrsdienstes
...............................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................
-
- Häufigkeit (täglich, wöchentlich usw.) ....................................................
-
- Fahrpreise: .................................................. Anhang beigefügt
-
- Bitte als Anlage einen Fahrplan beilegen, anhand dessen die Einhaltung der für die Zwecke des EWR-Abkommens angepassten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Lenk- und Ruhezeiten überprüft werden kann.
-
- Zahl der beantragten Genehmigungen oder Durchschriften[^10]
.....................................................................................................................
-
- Zusätzliche Angaben:
...............................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................
(Antrag auf Genehmigung oder auf Erneuerung einer Genehmigung - Seite 3)
Wichtiger Hinweis
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- Dem Antrag sind beizufügen:
- a) die Fahrpläne;
- b) die Fahrpreistabellen;
- c) eine beglaubigte Kopie der Lizenz für den gewerblichen grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr gemäss Art. 3a der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 in der für die Zwecke des EWR-Abkommens angepassten Fassung;
- d) detaillierte Angaben zu Art und Umfang des Verkehrsdienstes, den der Antragsteller betreiben will, falls es sich um einen Antrag auf Einrichtung eines Verkehrsdienstes handelt, oder den er betrieben hat, falls es sich um einen Antrag auf Erneuerung einer Genehmigung handelt;
- e) eine Karte in geeignetem Massstab, auf der die Fahrtstrecke sowie die Orte, an denen Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, verzeichnet sind;
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.