Kundmachung vom 29. Juli 1999 des Beschlusses Nr. 27/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1999-07-09
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 26. Februar 1999

Zustimmung des Landtags: 21. April 1999

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 30. Juni 1999

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 27/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 54/98 vom 3. Juni 1998[^1] geändert.

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (Beschluss Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)[^2] auszudehnen.

Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem Inkrafttreten des Fünften Rahmenprogramms zu ermöglichen -

beschliesst:

Anhang

Art. 1

In Art. 1 Abs. 5 des Protokolls 31 des Abkommens wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 31999 D 0182: Beschluss Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1)."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am 30. Juni 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen. Er gilt ab Inkrafttreten des Fünften Rahmenprogramms.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 26. Februar 1999

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 30 vom 4.2.1999, S. 57.

[^2]: ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.