Gesetz vom 19. Mai 1999 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Gegenstand
Art. 1
1) Dieses Gesetz regelt:
- a) den Schutz der Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst;
- b) den Schutz der ausübenden Künstlerinnen, der Regisseurinnen, der Produzentinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen;
- c) den Schutz der Produzentinnen von Datenbanken.
- d) Aufgehoben[^1]
2) Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
3) Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, sind unter den in diesem Gesetz verwendeten, auf Personen bezogenen weiblichen Begriffen (wie beispielsweise Urheberin, Produzentin, Inhaberin) Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
II. Urheberrecht
A. Das Werk
Art. 2
Werkbegriff
1) Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben.
2) Dazu gehören insbesondere:
- a) literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke;
- b) Werke der Musik und andere akustische Werke;
- c) Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Graphik;
- d) Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen;
- e) Werke der Baukunst;
- f) Werke der angewandten Kunst;
- g) photographische, kinematographische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke;
- h) choreographische Werke und Pantomimen.
3) Als Werke der Literatur und Kunst gelten auch Computerprogramme.
4) Ebenfalls geschützt sind Entwürfe, Titel und Teile von Werken, sofern es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.
Art. 3
Werke zweiter Hand
1) Geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter, die unter Verwendung bestehender Werke so geschaffen werden, dass die verwendeten Werke in ihrem individuellen Charakter erkennbar bleiben, sind Werke zweiter Hand.
2) Solche Werke sind insbesondere Übersetzungen sowie audiovisuelle und andere Bearbeitungen.
3) Werke zweiter Hand sind selbständig geschützt.
4) Der Schutz der verwendeten Werke bleibt vorbehalten.
Art. 4
Sammelwerke
1) Sammlungen sind selbständig geschützt, sofern es sich bezüglich Auswahl oder Anordnung um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.
2) Der Schutz von in das Sammelwerk aufgenommenen Werken bleibt vorbehalten.
3) Als Sammelwerk gelten auch Datenbanken, sofern sie aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung darstellen. An ihrem Inhalt bestehende Rechte werden nicht berührt.
Art. 5
Nicht geschützte Werke
1) Durch das Urheberrecht nicht geschützt sind:
- a) Gesetze, Verordnungen, völkerrechtliche Verträge und andere amtliche Erlasse;
- b) Zahlungsmittel;
- c) Entscheidungen, Protokolle und Berichte von Behörden und öffentlichen Verwaltungen;
- d) Patentschriften und veröffentlichte Patentgesuche.
2) Ebenfalls nicht geschützt sind amtliche oder gesetzlich geforderte Sammlungen und Übersetzungen der Werke nach Abs. 1.
B. Die Urheberin
Art. 6
Begriff
1) Urheberin ist die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat.
2) Unter den in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen geht das Urheberrecht auf die Produzentin (Herstellerin) über. Die Vertragsfreiheit bleibt gewahrt.
Art. 7
Miturheberschaft
1) Haben mehrere Personen als Urheberinnen an der Schaffung eines Werks mitgewirkt, so steht ihnen das Urheberrecht gemeinschaftlich zu.
2) Haben sie nichts anderes vereinbart, so können sie das Werk nur mit Zustimmung aller verwenden; die Zustimmung darf nicht wider Treu und Glauben verweigert werden.
3) Jede Miturheberin kann Rechtsverletzungen selbständig verfolgen; sie kann jedoch nur Leistung an alle fordern.
4) Lassen sich die einzelnen Beiträge trennen und ist nichts anderes vereinbart, so darf jede Miturheberin den eigenen Beitrag selbständig verwenden, wenn dadurch die Verwertung des gemeinsamen Werkes nicht beeinträchtigt wird.
Art. 8
Vermutung der Urheberschaft
1) Solange nichts anderes nachgewiesen ist, gilt als Urheberin, wer auf den Werkexemplaren oder bei der Veröffentlichung des Werks mit ihrem Namen, ihrem Pseudonym oder einem Kennzeichen als Urheberin genannt wird.
2) Solange die Urheberin ungenannt oder bei einem Pseudonym oder einem Kennzeichen unbekannt bleibt, kann die Herausgeberin das Urheberrecht ausüben. Wird auch die Herausgeberin nicht genannt, so kann diejenige das Urheberrecht ausüben, die das Werk veröffentlicht hat.
3) Die Regierung kann mit Verordnung ein Urheberrechtsregister einführen. Die Eintragung in das Register ist freiwillig und bewirkt die Rechtsvermutung, dass diejenige, welche sich als Erste eintragen lässt, bis zum Beweise des Gegenteils als Urheberin gilt.
C. Inhalt des Urheberrechts
1. Verhältnis der Urheberin zum Werk
Art. 9
Anerkennung der Urheberschaft
1) Die Urheberin hat das ausschliessliche Recht am eigenen Werk und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft.
2) Die Urheberin hat das ausschliessliche Recht, zu bestimmen, ob, wann, wie und unter welcher Urheberbezeichnung ihr Werk erstmals veröffentlicht werden soll.
3) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn die Urheberin es selber erstmals ausserhalb eines privaten Kreises im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Bst. a einer grösseren Anzahl Personen zugänglich gemacht oder einer solchen Veröffentlichung zugestimmt hat.
Art. 10
Verwendung des Werks
1) Die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie ihr Werk verwendet wird.
2) Die Urheberin hat insbesondere das Recht:
- a) das Werk unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise sowie in jeder Form ganz oder teilweise zu vervielfältigen;[^2]
- b) Werkexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonstwie zu verbreiten;
- c) das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;[^3]
- d) das Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitungen, zu senden;
- e) gesendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, insbesondere auch über Leitungen, weiterzusenden;
- f) zugänglich gemachte, gesendete und weitergesendete Werke wahrnehmbar zu machen.[^4]
- g) Aufgehoben[^5]
Art. 11
Öffentliche Wiedergabe über Satellit
1) Die öffentliche Wiedergabe über Satellit aus Liechtenstein unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes.
2) "Öffentliche Wiedergabe über Satellit" bedeutet die Handlung, mit der unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verantwortung die programmtragenden Signale, die für den öffentlichen Empfang bestimmt sind, in eine ununterbrochene Kommunikationskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt, eingegeben werden.
3) Erfolgt die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken über Satellit, so kann die Erlaubnis dazu ausschliesslich vertraglich erworben werden.
4) Hat eine Verwertungsgesellschaft mit einem Sendeunternehmen für eine bestimmte Gruppe von Werken einen kollektiven Vertrag geschlossen, so kann dieser durch die Aufsichtsbehörde (Art. 54) auf Rechtsinhaberinnen derselben Gruppe, die nicht durch die Verwertungsgesellschaft vertreten sind, unter der Voraussetzung ausgedehnt werden, dass
- a) gleichzeitig mit der öffentlichen Wiedergabe über Satellit von demselben Sendeunternehmen über erdgebundene Systeme gesendet wird und
- b) die nicht vertretene Rechtsinhaberin jederzeit die Ausdehnung des kollektiven Vertrags auf ihre Werke ausschliessen und ihre Rechte entweder individuell oder kollektiv wahrnehmen kann.
5) Abs. 4 findet keine Anwendung auf Filmwerke einschliesslich der Werke, die durch ein ähnliches Verfahren wie Filmwerke geschaffen worden sind.
Art. 12
Werkintegrität
1) Die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen:
- a) ob, wann und wie das Werk geändert werden darf;
- b) ob, wann und wie das Werk zur Schaffung eines Werkes zweiter Hand verwendet oder in ein Sammelwerk aufgenommen werden darf.
2) Selbst wenn eine Drittperson vertraglich oder gesetzlich befugt ist, das Werk zu ändern oder es zur Schaffung eines Werkes zweiter Hand zu verwenden, kann sich die Urheberin jeder Entstellung des Werks widersetzen, die sie in ihrer Ehre oder ihrem Ruf verletzt.
3) Zulässig ist die Verwendung bestehender Werke zur Schaffung von Parodien oder mit ihnen vergleichbaren Abwandlungen des Werks.
4) Ausgeführte Werke der Baukunst dürfen von der Eigentümerin geändert werden; vorbehalten bleibt Abs. 2.
2. Verhältnis der Urheberin zur Eigentümerin des Werkexemplars
Art. 13[^6]
Erschöpfungsgrundsatz
Hat die Rechtsinhaberin das Original oder Vervielfältigungsstücke eines Werks veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden. Für Computerprogramme und Datenbanken gilt dies nicht in Bezug auf das Vermietrecht.
Art. 14
Vermieten von Werkexemplaren
1) Die Urheberin hat das ausschliessliche Recht, Werkexemplare der Literatur und Kunst zu vermieten oder sonstwie gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.
2) Hat eine Urheberin ihr Vermietrecht an einem Tonträger oder an dem Original oder einem Vervielfältigungsstück eines Films an einen Tonträger- oder Filmproduzenten übertragen oder abgetreten, so behält sie den Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Vermietung. Auf diesen Anspruch kann die Urheberin nicht verzichten.
3) Keine Vergütungspflicht besteht bei:
- a) Werken der Baukunst;
- b) Werkexemplaren der angewandten Kunst;
- c) Werkexemplaren, die für eine vertraglich vereinbarte Nutzung von Urheberrechten vermietet werden.
4) Die Vergütungsansprüche können nur von einer im Fürstentum Liechtenstein zugelassenen Verwertungsgesellschaft (Art. 50 ff.) geltend gemacht werden.
5) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme. Das ausschliessliche Recht nach Art. 16 Bst. c bleibt vorbehalten.
Art. 14a[^7]
Zutritts- und Ausstellungsrecht der Urheberin
1) Wer ein Werkexemplar zu Eigentum hat oder besitzt, muss es der Urheberin soweit zugänglich machen, als dies zur Ausübung des Urheberrechts erforderlich ist und kein berechtigtes eigenes Interesse entgegensteht.
2) Die Urheberin kann die Überlassung eines Werkexemplars zur Ausstellung im Inland verlangen, sofern ein überwiegendes Interesse nachgewiesen wird.
Art. 15
Verleihrecht
1) Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, welche Werkexemplare der Literatur und Kunst verleihen, schulden der Urheberin hierfür eine Vergütung.
2) Keine Vergütungspflicht besteht bei:
- a) Werken der Baukunst;
- b) Werkexemplaren der angewandten Kunst;
- c) Werkexemplaren, die für eine vertraglich vereinbarte Nutzung von Urheberrechten ausgeliehen werden.
3) Die Regierung kann durch Verordnung bestimmte Kategorien von Einrichtungen, wie Bildungsanstalten oder öffentliche Bibliotheken, von der Zahlung der Vergütung ausnehmen.
4) Die Vergütungsansprüche können nur von einer in Liechtenstein zugelassenen Verwertungsgesellschaft (Art. 50 ff.) geltend gemacht werden.
Art. 15a[^9]
a) Grundsatz
1) Das Folgerecht gewährt der Urheberin einen Vergütungsanspruch auf Beteiligung am Verkaufspreis bei einer Weiterveräusserung im Sinne von Art. 15b nach der ersten Veräusserung durch die Urheberin.
2) Das Folgerecht stellt ein unveräusserliches Recht dar, auf das die Urheberin im Voraus nicht verzichten kann.
Art. 15b[^10]
b) Umfang des Folgerechts
1) Das Folgerecht gilt für alle Weiterveräusserungen, an denen Vertreterinnen des Kunstmarktes wie Auktionshäuser, Kunstgalerien und allgemein Kunsthändlerinnen als Verkäuferinnen, Käuferinnen, Versteigerinnen oder Vermittlerinnen beteiligt sind.
2) Das Folgerecht ist auf Weiterveräusserungen nicht anwendbar, wenn:
- a) die Veräusserin das Werk weniger als drei Jahre vor der betreffenden Weiterveräusserung unmittelbar bei der Urheberin erworben hat; und
- b) der bei der Weiterveräusserung erzielte Preis 15 600 Franken nicht übersteigt.
Art. 15c[^11]
c) Unter das Folgerecht fallende Kunstwerke
1) Als unter das Folgerecht fallende Werke gelten Originale von Kunstwerken wie Bilder, Collagen, Gemälde, Zeichnungen, Stiche, Bilddrucke, Lithographien, Plastiken, Tapisserien, Keramiken, Glasobjekte und Photographien, soweit sie von der Urheberin selbst geschaffen worden sind und den Erfordernissen von Art. 2 genügen.
2) Werkexemplare, die von der Urheberin selbst oder unter deren Leitung in begrenzter Auflage hergestellt wurden, gelten ebenfalls als Originale von Kunstwerken, die unter das Folgerecht fallen. Solche Werkexemplare müssen in der Regel nummeriert, signiert oder von der Urheberin auf andere Weise ordnungsgemäss autorisiert sein.
Art. 15d[^12]
d) Höhe der Folgerechtsvergütung
1) Der Mindestverkaufspreis für die Geltendmachung der Folgerechtsvergütung beträgt 4 700 Franken.
2) Die Folgerechtsvergütung beträgt bei einem Verkaufspreis von:
- a) 4 700 bis 78 000 Franken: 4 %;
- b) 78 001 bis 312 000 Franken: 3 %;
- c) 312 001 bis 546 000 Franken: 1 %;
- d) 546 001 bis 780 000 Franken: 0.5 %;
- e) 780 001 Franken und mehr: 0.25 %.
3) Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung darf 19 500 Franken nicht übersteigen.
4) Als Verkaufspreis im Sinne von Abs. 1 und 2 gilt der Verkaufspreis ohne Steuern und Abgaben.
Art. 15e[^13]
e) Anspruchsberechtigte
1) Anspruch auf die Folgerechtsvergütung gegenüber der Veräusserin haben:
- a) die Urheberin des Werks; und
- b) nach dem Tod der Urheberin deren Rechtsnachfolgerinnen für die Dauer des Urheberrechtsschutzes nach Art. 32 Abs. 2.[^14]
2) Ausländische Urheberinnen und deren Rechtsnachfolgerinnen können das Folgerecht nur dann in Anspruch nehmen, wenn die Rechtsvorschriften des Staates, dem sie angehören, den Schutz des Folgerechts für liechtensteinische Berechtigte sowie für Staatsangehörige aller anderen EWR-Staaten in diesem Land anerkennen.
3) Ausländischen Urheberinnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein haben, stehen bezüglich des Folgerechtes die gleichen Ansprüche wie liechtensteinischen Urheberinnen zu.
Art. 15f[^15]
f) Wahrnehmung des Folgerechts durch Verwertungsgesellschaften
Die Wahrnehmung des Folgerechts kann an eine Verwertungsgesellschaft (Art. 50 bis 53) übertragen werden.
Art. 15g[^16]
g) Auskunftspflicht
1) Anspruchsberechtigte nach Art. 15e sowie Verwertungsgesellschaften nach Art. 15f können innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Weiterveräusserung von jeder Vertreterin des Kunstmarkts im Sinne von Art. 15b alle Auskünfte einholen, die für die Berechnung sowie für die Sicherstellung der Folgerechtsvergütung aus einer Weiterveräusserung erforderlich sind. Vorbehalten bleibt Art. 53.
2) Die Vertreterin des Kunstmarktes im Sinne von Art. 15b darf die Auskunft über den Namen und die Anschrift der Veräusserin verweigern, wenn sie den Anspruchsberechtigten nach Art. 15e die Folgerechtsvergütung entrichtet.
Art. 16
Zustimmungsbedürftige Handlungen bei Computerprogrammen
Die Rechtsinhaberin hat das ausschliessliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
- a) die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung eines Computerprogramms, ganz oder teilweise, mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung der Rechtsinhaberin;
- b) die Übersetzung, die Bearbeitung, die Anordnung und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;
- c) jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschliesslich der Vermietung.
Art. 17
Zustimmungsbedürftige Handlungen bei Datenbanken
Die Rechtsinhaberin hat das ausschliessliche Recht, folgende Handlungen in bezug auf die urheberrechtsfähige Ausdrucksform vorzunehmen oder zu gestatten:
- a) die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung, ganz oder teilweise, mit jedem Mittel und in jeder Form;
- b) die Übersetzung, die Bearbeitung, die Anordnung und jede andere Umgestaltung;
- c) jede Form der öffentlichen Verbreitung der Datenbank oder eines ihrer Vervielfältigungsstücke;
- d) jede öffentliche Wiedergabe, Vorführung oder Aufführung;
- e) jede Vervielfältigung sowie öffentliche Verbreitung, Wiedergabe, Vorführung oder Aufführung der Ergebnisse der unter Bst. b genannten Handlungen.
D. Rechtsübergang; Zwangsvollstreckung
Art. 18
Rechtsübergang
1) Das Urheberrecht ist übertragbar und vererblich.
2) Die Übertragung eines im Urheberrecht enthaltenen Rechtes schliesst die Übertragung anderer Teilrechte nur mit ein, wenn dies vereinbart ist.
3) Die Übertragung des Eigentums am Werkexemplar schliesst urheberrechtliche Verwendungsbefugnisse selbst dann nicht ein, wenn es sich um das Originalwerk handelt.
Art. 19
Abhängiges Werkschaffen
1) Schafft die Arbeitnehmerin bei Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten ein urheberrechtlich geschütztes Werk, so gehen ohne gegenteilige Vereinbarung die Rechte an diesem Werk auf die Arbeitgeberin über.
2) Bei anderen Vertragsverhältnissen bestimmt sich der Umfang der übertragenen Urheberrechte ohne gegenteilige Vereinbarung nach dem mit dem Vertrag verfolgten Zweck.
Art. 20
Urheberin bei Filmwerken
1) Als Urheberin eines Films oder sonstigen audiovisuellen Werkes gilt dessen Hauptregisseurin.
2) Als Miturheberinnen gelten überdies diejenigen an der Schaffung oder Produktion Beteiligten, welche vertraglich als Miturheberinnen bezeichnet werden.
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