Gesetz vom 19. Mai 1999 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographiengesetz, ToG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1999-07-23
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

A. Allgemeine Bestimmungen

1. Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

Gegenstand

1) Dieses Gesetz schützt Topographien von Halbleitererzeugnissen unter der Voraussetzung, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Arbeit ihres Schöpfers und in der Halbleiterindustrie nicht alltäglich sind.

2) Besteht die Topographie eines Halbleitererzeugnisses aus Komponenten, die in der Halbleiterindustrie alltäglich sind, so wird sie nur insoweit geschützt, als die Kombination dieser Komponenten in ihrer Gesamtheit die in Abs. 1 genannte Voraussetzung erfüllt.

Art. 2

Definitionen

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:

Art. 3

Geltungsbereich

1) Der Schutz dieses Gesetzes gilt für:

2) Soweit ein Schutzanspruch gemäss anderen Bestimmungen dieses Artikels nicht besteht, gilt der Schutzanspruch auch für die in Abs. 1 Bst. a und b genannten Personen, die

3) Der Schutzanspruch gilt auch für die Rechtsnachfolger der in den Abs. 1 und 2 genannten Personen.

4) Schutzausdehnungen auf Drittstaaten im Rahmen völkerrechtlicher Verträge bleiben vorbehalten.

2. Rechtszuordnung

Art. 4

Rechtsinhaber

1) Andere vertragliche Vereinbarung vorbehalten, ist der Produzent originärer Rechtsinhaber.

2) Produzent ist die natürliche oder juristische Person, personenrechtliche Gemeinschaft oder Treuhänderschaft, welche die Topographie auf eigene Kosten und Gefahr entwickelt hat.

Art. 5

Rechtsübergang

Die Rechte an der Topographie sind übertragbar und vererblich.

3. Schutzumfang

Art. 6

Nutzungsrechte

Der Produzent hat das ausschliessliche Recht:

Art. 7

Erschöpfungsgrundsatz

Hat ein Produzent eine Ausführung einer Topographie veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf diese im Europäischen Wirtschaftsraum weiterveräussert oder sonstwie verbreitet werden.

Art. 8

Rechtmässige Nachbildung und Weiterentwicklung

1) Es ist erlaubt, die Topographie für Forschungs- und Unterrichtszwecke nachzubilden.

2) Wird die Topographie weiterentwickelt, so darf die Weiterentwicklung selbständig genutzt werden, sofern sie nicht alltäglich ist.

Art. 9

Gutgläubiger Erwerb

1) In gutem Glauben erworbene Halbleitererzeugnisse, die eine unrechtmässig nachgebildete Topographie enthalten, dürfen weiterverbreitet werden.

2) Der Produzent hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, wenn Handlungen nach Abs. 1 vorgenommen wurden, nachdem der Betreffende gewusst hat oder hinreichenden Grund zu der Annahme gehabt hat, dass das Halbleitererzeugnis in dieser Weise geschützt ist. Auf Antrag entscheidet das Landgericht im Ausserstreitverfahren über das Bestehen des Anspruchs und die Höhe der Vergütung.[^1]

4. Schutzdauer

Art. 10

1) Der Schutz der Topographie erlischt zehn Jahre nach der gültigen Anmeldung zum Registereintrag (Art. 15) oder dem Tag, an dem die Topographie erstmals verbreitet wurde, falls dieser Zeitpunkt der frühere ist. Abs. 2 bleibt vorbehalten.

2) Der Schutz von Topographien, die nicht zum Registereintrag angemeldet werden, erlischt zwei Jahre nach dem Tag, an dem die Topographie erstmals verbreitet wurde.

3) Der Schutz endet auf jeden Fall 15 Jahre nach der Entwicklung der Topographie.

4) Die Schutzdauer wird vom 31. Dezember desjenigen Jahres an berechnet, in dem das für die Berechnung massgebende Ereignis eingetreten ist.

5. Rechtsschutz

Art. 11

Zivilrechtlicher Schutz

1) Der zivilrechtliche Schutz der Topographie richtet sich nach Art. 56 bis 60 des Urheberrechtsgesetzes vom 19. Mai 1999.

2) Die Einziehung nach Art. 58 des vorgenannten Gesetzes gilt nicht für gutgläubig erworbene Halbleitererzeugnisse (Art. 9).

Art. 12

Strafbestimmungen

1) Auf Verlangen des Verletzten wird vom Landgericht wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:

2) Wer eine Verletzung nach Abs. 1 gewerbsmässig begeht (§ 70 StGB), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Die Verfolgung findet durch den öffentlichen Ankläger statt.

3) Im übrigen sind Art. 66 bis 69 des Urheberrechtsgesetzes vom 19. Mai 1999 anwendbar.

Art. 13 [^2]

Massnahmen bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr

Die Massnahmen bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr richten sich nach Art. 70 bis 73 des Urheberrechtsgesetzes vom 19. Mai 1999.

B. Das Register

Art. 14

Zuständigkeit[^3]

Das Amt für Volkswirtschaft führt das Register über die Topographien.[^4]

Art. 15

Anmeldung

1) Die Anmeldung zum Registereintrag umfasst für jede Topographie:

2) Für jede Anmeldung ist eine Gebühr zu bezahlen.

3) Eine Topographie gilt als angemeldet, sobald die Anmeldegebühr bezahlt ist und alle Unterlagen nach Abs. 1 eingereicht worden sind.

Art. 16

Eintragung und Löschung

1) Das Amt für Volkswirtschaft trägt die Topographie in das Register ein, sobald die Anmeldung vollständig erfolgt ist.[^5]

2) Es löscht die Eintragung der Topographie ganz oder teilweise, wenn:

Art. 17

Öffentlichkeit des Registers

Jede Person kann gegen eine Gebühr in das Register und die Anmeldungsunterlagen Einsicht nehmen und über den Inhalt der Dokumente Auskünfte einholen.

Art. 18

Rechtsmittel[^6]

Verfügungen des Amtes für Volkswirtschaft betreffend die Registrierung von Topographien können mit Beschwerde bei der Regierung angefochten werden.[^7]

C. Schlussbestimmungen

1. Vollzug
Art. 19

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

2. Übergangsbestimmungen
Art. 20

Bestehende Topographien

1) Dieses Gesetz gilt auch für Topographien, die vor seinem Inkrafttreten entwickelt worden sind.

2) Der Schutz von Topographien, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verbreitet worden sind, erlischt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, falls sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht zum Registereintrag angemeldet worden sind.

Art. 21

Bestehende Verträge

1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossene Verträge über Rechte an Topographien und aufgrund solcher Verträge getroffene Verfügungen bleiben nach dem bisherigen Recht wirksam.

2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind diese Verträge nicht anwendbar auf Rechte, die durch dieses Gesetz geschaffen werden.

3. Inkrafttreten
Art. 22

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem neuen Urheberrechtsgesetz vom 19. Mai 1999 in Kraft.

gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

[^2]: Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 113.

[^3]: Art. 14 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^4]: Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und und LGBl. 2011 Nr. 551.

[^5]: Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 551.

[^6]: Art. 18 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

[^7]: Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 551.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.