Gesetz vom 19. Mai 1999 über die Rückgabe unrechtmässig verbrachter Kulturgüter (Kulturgüterrückgabegesetz; KGRG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1999-07-29
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1[^2]

Zweck

Dieses Gesetz dient der Durchführung der Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmässig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XXVIII - 2.01).

Art. 2[^3]

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 3

Zuständigkeit

Dem Amt für Kultur obliegt die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten im Rahmen der Rückgabe unrechtmässig verbrachter Kulturgüter, insbesondere:[^4]

II. Anspruch auf Rückgabe unrechtmässig verbrachter Kulturgüter

Art. 4[^9]

Der Rückgabepflicht unterliegende Kulturgüter

1) Ein nach dem 1. Mai 1995 unrechtmässig aus dem Hoheitsgebiet eines EWR-Mitgliedstaates nach Liechtenstein verbrachtes Kulturgut ist diesem Mitgliedstaat auf sein Ersuchen zurückzugeben.

2) Vom Fremdbesitzer oder Dritten auf Grund rechtsgeschäftlicher Verfügung oder Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder Sicherungsvollziehung erworbene Rechte stehen der Rückgabepflicht nicht entgegen.

Art. 5[^10]

Aufgehoben

Art. 6[^11]

Geltendmachung des Rückgabeanspruchs

1) Der Rückgabeanspruch kann vom Mitgliedstaat, aus dessen Hoheitsgebiet Kulturgut unrechtmässig verbracht worden ist, mit Antrag beim Amt für Kultur gegen den Eigenbesitzer und ersatzweise gegen den Fremdbesitzer geltend gemacht werden.

2) Das Amt für Kultur setzt die anderen Mitgliedstaaten von der Geltendmachung des Rückgabeanspruches unverzüglich in Kenntnis.

Art. 7

Einzureichende Unterlagen

Bei der Geltendmachung des Rückgabeanspruches sind folgende Unterlagen vorzulegen:

Art. 8

Erlöschen des Rückgabeanspruchs[^14]

1) Der Rückgabeanspruch erlischt drei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu welchem der betreffende Mitgliedstaat vom Ort der Belegenheit des Kulturguts und von der Person des Eigenbesitzers oder Fremdbesitzers Kenntnis erhalten hat.[^15]

2) In jedem Fall erlischt der Rückgabeanspruch nach dem Ablauf von dreissig Jahren nach dem Zeitpunkt, zu welchem das Kulturgut unrechtmässig verbracht worden ist.

3) Handelt es sich um Kulturgüter, die zu öffentlichen Sammlungen gehören, oder um Kulturgüter, die in Bestandsverzeichnissen kirchlicher Einrichtungen des betreffenden Mitgliedstaats aufgeführt sind, in denen sie nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften besonderen Schutzregelungen unterliegen, erlischt der Rückgabeanspruch nach 75 Jahren. Hiervon ausgenommen sind die Mitgliedstaaten, in denen der Rückgabeanspruch unverjährbar ist, sowie bilaterale Abkommen zwischen Mitgliedstaaten, in denen Verjährungsfristen von mehr als 75 Jahren festgelegt sind.[^16]

4) Der Rückgabeanspruch besteht nicht, wenn das Verbringen zum Zeitpunkt seiner Geltendmachung nicht mehr unrechtmässig ist.

Art. 9[^17]

Gegenäusserung

Stellt ein Mitgliedstaat einen Rückgabeantrag, so teilt das Amt für Kultur dies dem Eigenbesitzer bzw. dem Fremdbesitzer des Kulturguts mit und gibt ihm Gelegenheit zur Gegenäusserung.

Art. 10[^18]

Rückgabeentscheid

1) Das Amt für Kultur ordnet die Rückgabe an, wenn es sich um ein Kulturgut handelt und die Verbringung unrechtmässig war.

2) Gegen Entscheidungen des Amtes für Kultur kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden. Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Art. 11[^19]

Entschädigung für die Rückgabe ausländischer Kulturgüter

1) Wird die Rückgabe angeordnet, ist dem gutgläubigen Eigenbesitzer des Kulturguts eine Entschädigung zuzusprechen, wenn er bei dessen Erwerb mit der nötigen Sorgfalt vorgegangen ist. Im Fall einer Schenkung oder Erbschaft darf die Rechtsstellung des Eigenbesitzers nicht günstiger sein als die des Schenkers oder Erblassers.

2) Bei der Entscheidung, ob der Eigenbesitzer mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist, sind alle Umstände des Erwerbs zu berücksichtigen, insbesondere:

3) Die Entschädigung geht zu Lasten des ersuchenden Mitgliedstaats. Auf die für die unrechtmässige Verbringung verantwortlichen Personen kann Rückgriff genommen werden.

4) Die Entschädigung wird im Zeitpunkt der Rückgabe fällig.

Art. 12

Entschädigungsverfahren

1) Der bisherige Eigenbesitzer hat seinen Anspruch bei sonstigem Verlust binnen einem Jahr nach rechtskräftiger Anordnung der Rückgabe schriftlich beim Amt für Kultur anzumelden. Das Amt für Kultur entscheidet, ob eine Entschädigungspflicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 besteht.[^20]

2) Gegen Entscheidungen des Amtes für Kultur kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden. Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^21]

3) Für die Bemessung der Entschädigung sind § 4 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Expropriationsfällen anzuwenden.

Art. 13[^22]

Kostentragung

Die Kosten des Vollzugs sowie gegebenenfalls für notwendige Massnahmen nach Art. 3 Bst. d, die sich aus der Geltendmachung des Rückgabeanspruches ergeben, gehen zu Lasten des ersuchenden Mitgliedstaats. Das Amt für Kultur kann von diesem die Leistung einer Sicherheit verlangen.

III. Rückgabe liechtensteinischer Kulturgüter

Art. 14[^23]

Geltendmachung des Rückgabeanspruches

Die Geltendmachung des Anspruches auf Rückgabe unrechtmässig ins Ausland verbrachter liechtensteinischer Kulturgüter erfolgt durch das Amt für Kultur.

Art. 15

Entschädigung für die Rückgabe liechtensteinischer Kulturgüter

1) Ist die Rückgabe angeordnet worden, ersetzt das Amt für Kultur dem betreffenden Mitgliedstaat die Entschädigung, die von diesem dem Eigenbesitzer des Kulturguts zugesprochen wurde, sowie die Kosten für den Vollzug und gegebenenfalls für notwendige Massnahmen zur physischen Erhaltung des Kulturguts.[^24]

2) Auf die für die unrechtmässige Verbringung verantwortlichen Personen kann Rückgriff genommen werden.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 16

Eigentum am zurückgegebenen Kulturgut

Die Frage des Eigentums an dem Kulturgut nach erfolgter Rückgabe bestimmt sich nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats.

Art. 17

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 18[^25]

Aufgehoben

Art. 19

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Titel abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 417.

[^2]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 417.

[^3]: Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 417.

[^4]: Art. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 417.

[^5]: Art. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 417.

[^6]: Art. 3 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 417.

[^7]: Art. 3 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 417.

[^8]: Art. 3 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 417.

[^9]: Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 417.

[^10]: Art. 5 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 417.

[^11]: Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 417.

[^12]: Art. 7 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 417.

[^13]: Art. 7 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 417.

[^14]: Art. 8 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 417.

[^15]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 417.

[^16]: Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 417.

[^17]: Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 417.

[^18]: Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 417.

[^19]: Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 417.

[^20]: Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 417.

[^21]: Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 417.

[^22]: Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 417.

[^23]: Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 417.

[^24]: Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 417.

[^25]: Art. 18 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 417.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.