Interimsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der PLO, handelnd zu Gunsten der Palästinensischen Behörde

Typ Abkommen
Veröffentlichung 1999-08-27
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Leukerbad am 30. November 1998

Zustimmung des Landtags: 19. Mai 1999

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 1999

Präambel

Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, die Schweizerische Eidgenossenschaft (im Folgenden EFTA-Staaten genannt)

und

die PLO zu Gunsten der Palästinensischen Behörde (im Folgenden die Palästinensische Behörde genannt),

Art. 1

Zielsetzung

1) Die EFTA-Staaten und die Palästinensische Behörde errichten im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens eine Freihandelszone.

2) Ziel dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen marktwirtschaftlich orientierten Ländern sowie auf der Respektierung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte fusst, ist es,

Art. 2

Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt mit Ursprung in einem EFTA-Staat, in der Westbank oder im Gazastreifen.

Art. 3

Ursprungsregeln und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Zollverwaltung

1) Das Protokoll B legt die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administrative Zusammenarbeit fest.

2) Die Vertragsparteien treffen geeignete Massnahmen, einschliesslich Überprüfungen durch den Gemischten Ausschuss und Vorkehrungen für die administrative Zusammenarbeit, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen von Art. 4 (Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung), 5 (Fiskalzölle), 6 (Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung), 7 (Mengenmässige Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung), 12 (interne Steuern und Regelungen) und 21 (Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass) des Abkommens sowie das Protokoll B wirksam und aufeinander abgestimmt angewandt werden sowie um die dem Handel auferlegten Formalitäten soweit als möglich abzubauen und beidseitig zufriedenstellende Lösungen aller sich aus der Anwendung dieser Bestimmungen ergebenden Schwierigkeiten herbeizuführen.

3) Auf der Grundlage der in Abs. 2 genannten Prüfungen werden die Vertragsparteien über die zu treffenden Massnahmen entscheiden.

Art. 4

Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung

1) Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und der Westbank und dem Gazastreifen werden keine neuen Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.

2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten und die Palästinensische Behörde alle Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnissen aus den EFTA-Staaten oder der Westbank und dem Gazastreifen.

Art. 5

Fiskalzölle

Die Bestimmungen gemäss Art. 4 (Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung) gelten auch für die Fiskalzölle.

Art. 6

Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung

1) Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten, der Westbank und dem Gazastreifen werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.

2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten und die Palästinensische Behörde alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnissen aus den EFTA-Staaten oder der Westbank und dem Gazastreifen.

Art. 7

Mengenmässige Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung

1) Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten, der Westbank und dem Gazastreifen werden keine neuen mengenmässigen Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Massnahmen gleicher Wirkung eingeführt.

2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten und die Palästinensische Behörden die mengenmässigen Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen sowie Massnahmen gleicher Wirkung.

Art. 8

Allgemeine Ausnahmen

Dieses Abkommen steht Verboten oder Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren nicht entgegen, welche aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz der Umwelt, zum Schutz des nationalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder zum Schutz des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold oder Silber entgegen oder Massnahmen zur Bewahrung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen, sofern diese Massnahmen zusammen mit Beschränkungen bei der Inlandproduktion oder beim Inlandverbrauch angewandt werden. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

Art. 9

Staatsmonopole

1) Vorbehaltlich der in Protokoll C vorgesehenen Ausnahmen sorgen die EFTA-Staaten dafür, dass alle staatlichen Monopole kommerzieller Natur derart ausgestaltet werden, dass hinsichtlich der Bedingungen, zu denen Waren beschafft und vermarktet werden, keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und der palästinensischen Bevölkerung in der Westbank und im Gazastreifen besteht. Diese Waren werden zu handelsüblichen Bedingungen beschafft und vermarktet.

2) Die Palästinensische Behörde wird alle staatlichen Monopole kommerzieller Natur schrittweise so ausgestalten, dass spätestens am 31. Dezember 2001 hinsichtlich der Bedingungen, zu denen Waren beschafft und vermarktet werden, keine Diskriminierung zwischen der palästinensischen Bevölkerung der Westbank und des Gazastreifens und den Staatsangehörigen der EFTA-Staaten besteht. Der Gemischte Ausschuss wird über die zur Umsetzung dieser Ziele getroffenen Massnahmen informiert werden.

3) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für jede Institution, mit deren Hilfe die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Ein- oder Ausfuhren zwischen den Vertragsparteien rechtlich oder tatsächlich, mittelbar oder unmittelbar überwachen, lenken oder wirksam beeinflussen. Diese Bestimmungen gelten auch für Monopole, die der Staat Dritten überträgt.

Art. 10

Technische Regelungen

Die Vertragsparteien werden im Rahmen des Gemischten Ausschusses eine engere Zusammenarbeit im Zusammenhang mit dem Abbau von technischen Handelshemmnissen diskutieren. Diese Zusammenarbeit soll in den Bereichen der technischen Regelungen, der Standards und der Konformitätsbewertung stattfinden.

Art. 11

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, unter Beachtung ihrer Landwirtschaftspolitiken, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu fördern.

2) In Verfolgung dieses Zieles hat jeder einzelne EFTA-Staat mit der Palästinensischen Behörde eine bilaterale Vereinbarung abgeschlossen, welche Massnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht.

3) In den Bereichen des Veterinärwesens sowie des Pflanzen- und Gesundheitsschutzes wenden die Vertragsparteien ihre Regelungen in nichtdiskriminierender Weise an und treffen keine neuen Massnahmen, die eine unangemessene Behinderung des Warenverkehrs zur Folge haben.

Art. 12

Interne Steuern und Regelungen

1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle internen Steuern und anderen Gebühren und Regelungen in Übereinstimmung mit Art. III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 sowie anderen relevanten WTO-Abkommen anzuwenden.

2) Für Erzeugnisse, die in das Gebiet einer der Vertragsparteien ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diesen Erzeugnissen unmittelbar oder mittelbar erhobenen Steuern.

Art. 13

Zahlungen und Überweisungen

1) Die mit dem Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und der Westbank oder dem Gazastreifen verbundenen Zahlungen und die Überweisung dieser Beträge in das Gebiet jener Vertragspartei, in welcher der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind keinen Beschränkungen unterworfen.

2) Die Vertragsparteien verwenden keine devisen- oder verwaltungsmässigen Beschränkungen betreffend die Gewährung, Rückzahlung oder Annahme von kurz- und mittelfristigen Krediten in Verbindung mit Handelsgeschäften, an welchen ein Gebietsansässiger beteiligt ist.

3) Auf Überweisungen im Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere der Rückführung investierter oder wiederinvestierter Beträge sowie der daraus stammenden Gewinne, werden keine einschränkenden Massnahmen angewandt.

Art. 14

Öffentliches Beschaffungswesen

1) Die Vertragsparteien betrachten die wirksame Liberalisierung ihres öffentlichen Beschaffungswesens auf der Basis der Nichtdiskriminierung und Reziprozität als ein integrierendes Ziel dieses Abkommens.

2) Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses zusammen.

Art. 15

Schutz des geistigen Eigentums

1) Die Vertragsparteien gewährleisten in Übereinstimmung mit den höchsten internationalen Standards einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums. Sie treffen angemessene und effektive Massnahmen, um diese Rechte vor Verletzungen, insbesondere vor Fälschung und Nachahmung, zu schützen.

2) Die Vertragsparteien werden in Fragen des geistigen Eigentums in Übereinstimmung mit Art. 26 (technische Unterstützung) dieses Abkommens zusammenarbeiten.

3) Die Umsetzung dieses Artikels wird von den Vertragsparteien regelmässig überprüft. Wenn Probleme auftauchen, welche im Zusammenhang mit den Rechten an geistigem Eigentum den Handel beeinträchtigen, werden auf Antrag einer Vertragspartei im Rahmen des Gemischten Ausschusses umgehend Konsultationen durchgeführt, um für beide Seiten befriedigende Lösungen zu finden.

Art. 16

Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen

1) Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und der Westbank und dem Gazastreifen zu beeinträchtigen:

2) Die Bestimmungen von Abs. 1 gelten ebenfalls für Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen die Vertragsparteien besondere oder ausschliessliche Rechte einräumen, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen die Ausführungen der ihnen zugewiesenen öffentlichen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindert.

3) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Praktik mit den Bestimmungen von Abs. 1 und 2 unvereinbar ist, kann sie gemäss den in Art. 23 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.

Art. 17

Staatliche Beihilfen

1) Jede von einer Vertragspartei gewährte oder aus staatlichen Mitteln in irgendeiner Form stammende Beihilfe, die den Wettbewerb verzerrt oder zu verzerren droht, indem sie bestimmte Unternehmen oder die Produktion bestimmter Güter begünstigt, ist mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und der Westbank oder dem Gazastreifen beeinträchtigt.

2) Alle Praktiken, die zu Abs. 1 in Widerspruch stehen, werden aufgrund der im Anhang III festgelegten Kriterien beurteilt. Die Parteien anerkennen, dass die Palästinensische Behörde unter Umständen bis zum 31. Dezember 2001 öffentliche Beihilfen an Unternehmen beanspruchen möchte, um mit diesem Instrument ihre spezifischen Entwicklungsprobleme anpacken zu können.

3) Die Vertragsparteien gewährleisten die Transparenz staatlicher Beihilfemassnahmen durch den in Anhang IV vorgesehenen Informationsaustausch.

4) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Praktik mit Abs. 1 dieses Artikels unvereinbar ist, kann sie gemäss den in Art. 23 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.

Art. 18

Dumping

Stellt ein EFTA-Staat im Warenverkehr mit der Westbank oder dem Gazastreifen Dumping-Praktiken im Sinne von Art. VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 fest oder stellt die Palästinensische Behörde im Warenverkehr mit einem EFTA-Staat entsprechende Dumping-Praktiken fest, kann die betroffene Partei im Einklang mit dem Abkommen über die Durchführung von Art. VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 und mit den in Art. 23 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Verfahren geeignete Massnahmen gegen diese Praktiken treffen.

Art. 19

Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse

Nimmt die Erhöhung der Einfuhren eines Erzeugnisses ein Ausmass an oder erfolgen diese erhöhten Einfuhren zu Bedingungen, welche kann die betroffene Partei gemäss den in Art. 23 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.