Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, revidiert in Paris am 24. Juli 1971
- c) Sofern alle in Bst. a aufgeführten Merkmale und Bedingungen erfüllt sind, kann einem Sendeunternehmen auch eine Lizenz zur Übersetzung des Textes einer audiovisuellen Festlegung erteilt werden, die selbst ausschliesslich für den Gebrauch im Zusammenhang mit systematischem Unterricht hergestellt und veröffentlicht worden ist.
- d) Vorbehaltlich der Bst. a bis c sind die vorausgehenden Absätze auf die Erteilung und die Ausübung jeder Lizenz anzuwenden, die aufgrund dieses Absatzes erteilt wird.
Art. III
1) Jedes Land, das erklärt hat, es werde die in diesem Artikel vorgesehene Befugnis in Anspruch nehmen, ist berechtigt, das in Art. 9 vorgesehene ausschliessliche Vervielfältigungsrecht durch ein System nicht ausschliesslicher und unübertragbarer Lizenzen zu ersetzen, die von der zuständigen Behörde unter den folgenden Voraussetzungen und gemäss Art. IV erteilt werden.
2)
- a) Sind Werkstücke einer bestimmten Ausgabe eines Werkes, auf das diese Artikel gemäss Abs. 7 anwendbar ist, innerhalb
- i) der in Abs. 3 festgelegten und vom Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung einer bestimmten Ausgabe an zu berechnenden Frist oder
- ii) einer längeren, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des in Abs. 1 bezeichneten Landes festgelegten und von demselben Zeitpunkt an zu berechnenden Frist
in diesem Land vom Inhaber des Vervielfältigunsrechts oder mit seiner Erlaubnis zu einem Preis, der dem dort für vergleichbare Werke üblichen Preis entspricht, der Allgemeinheit oder für den Gebrauch im Zusammenhang mit systematischem Unterricht nicht zum Kauf angeboten worden, so kann jeder Angehörige dieses Landes eine Lizenz erhalten, die Ausgabe zu diesem oder einem niedrigeren Preis für den Gebrauch im Zusammenhang mit systematischem Unterricht zu vervielfältigen und zu veröffentlichen.
- b) Eine Lizenz zur Vervielfältigung und Veröffentlichung einer Ausgabe, die, wie in Bst. a beschrieben, in Verkehr gebracht worden ist, kann unter den in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen auch erteilt werden, wenn nach Ablauf der massgebenden Frist in dem Land mit Erlaubnis des Rechtsinhabers hergestellte Werkstücke dieser Ausgabe zu einem Preis, der dem dort für vergleichbare Werke üblichen Preis entspricht, sechs Monate lang für die Allgemeinheit oder für den Gebrauch im Zusammenhang mit systematischem Unterricht nicht mehr zum Verkauf standen.
3) Die in Abs. 2 Bst. a Ziff. i bezeichnete Frist beträgt fünf Jahre; dagegen beträgt sie
- i) drei Jahre für Werke aus den Bereichen der Naturwissenschaften, Mathematik und Technik und
- ii) sieben Jahre für Romane, Gedichte und Dramen sowie für musikalische Werke und Kunstbücher.
4)
- a) Eine nach drei Jahren erwirkbare Lizenz darf nach diesem Artikel erst nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten erteilt werden, beginnend
- i) in dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller die in Art. IV Abs. 1 vorgesehenen Erfordernisse erfüllt oder
- ii) sofern der Inhaber des Vervielfältigungsrechts oder seine Anschrift unbekannt ist, in dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller, wie in Art. IV Abs. 2 vorgesehen, Abschriften seines bei der zuständigen Behörde gestellten Lizenzantrags absendet.
- b) Sind Lizenzen nach anderen Fristen erwirkbar und ist Art. IV Abs. 2 anzuwenden, so darf eine Lizenz nicht vor Ablauf einer Frist von drei Monaten seit Absendung der Abschriften des Lizenzantrags erteilt werden.
- c) Werden innerhalb der in den Bst. a und b genannten Fristen von sechs oder drei Monaten Werkstücke der Ausgabe, wie in Abs. 2 Bst. a beschrieben, zum Kauf angeboten, so darf keine Lizenz nach diesem Artikel erteilt werden.
- d) Keine Lizenz wird erteilt, wenn der Urheber alle Werkstücke der Ausgabe, für die eine Lizenz zur Vervielfältigung und Veröffentlichung beantragt worden ist, aus dem Verkehr gezogen hat.
5) Eine Lizenz zur Vervielfältigung und Veröffentlichung der Übersetzung eines Werkes wird nach diesem Artikel nicht erteilt,
- i) wenn die Übersetzung nicht vom Inhaber des Übersetzungsrechts oder mit seiner Erlaubnis veröffentlicht worden ist oder
- ii) wenn die Übersetzung nicht in einer Sprache abgefasst ist, die in dem Land, in dem die Lizenz beantragt worden ist, allgemein gebräuchlich ist.
6) Werden vom Inhaber des Vervielfältigungsrechts oder mit seiner Erlaubnis Werkstücke der Ausgabe eines Werkes in dem in Abs. 1 bezeichneten Land der Allgemeinheit oder für den Gebrauch im Zusammenhang mit systematischem Unterricht zu einem Preis, der dem für vergleichbare Werke dort üblichem Preis entspricht, zum Kauf angeboten, so erlischt jede nach diesem Artikel erteilte Lizenz, sofern diese Ausgabe in derselben Sprache abgefasst ist und im Wesentlichen den gleichen Inhalt hat wie die aufgrund der Lizenz veröffentlichte Ausgabe. Werkstücke, die bereits vor Erlöschen der Lizenz hergestellt worden sind, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht werden, bis der Vorrat erschöpft ist.
7)
- a) Vorbehaltlich des Bst. b ist dieser Artikel nur auf Werke anwendbar, die im Druck oder in einer entsprechenden Vervielfältigungsform veröffentlicht worden sind.
- b) Dieser Artikel ist auch auf die audiovisuelle Vervielfältigung rechtmässig hergestellter audiovisueller Festlegungen, soweit sie selbst geschützte Werke sind oder geschützte Werke enthalten, und auf die Übersetzung des in ihnen enthaltenen Textes in eine Sprache anwendbar, die in dem Land, in dem die Lizenz beantragt worden ist, allgemein gebräuchlich ist, immer vorausgesetzt, dass die betreffenden audiovisuellen Festlegungen ausschliesslich für den Gebrauch im Zusammenhang mit systematischem Unterricht hergestellt und veröffentlicht worden sind.
Art. IV
1) Eine Lizenz nach Art. II oder III darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller gemäss den Rechtsvorschriften des betreffenden Landes nachweist, dass er um die Erlaubnis des Rechtsinhabers je nachdem zur Übersetzung des Werkes und zur Veröffentlichung der Übersetzung oder zur Vervielfältigung und Veröffentlichung der Ausgabe ersucht und diese nicht erhalten hat, oder dass er den Rechtsinhaber trotz gehöriger Bemühungen nicht ausfindig machen konnte. Gleichzeitig mit dem Gesuch an den Rechtsinhaber hat der Antragsteller jedes in Abs. 2 bezeichnete nationale oder internationale Informationszentrum zu unterrichten.
2) Vermag der Antragsteller den Rechtsinhaber nicht ausfindig zu machen, so hat er eine Abschrift seines an die zuständige Behörde gerichteten Lizenzantrags mit eingeschriebener Luftpost, dem Verleger, dessen Name auf dem Werk angegeben ist, und jedem nationalen oder internationalen Informationszentrum zu senden, das gegebenenfalls von der Regierung des Landes, in dem der Verleger vermutlich den Mittelpunkt seiner Geschäftstätigkeit hat, in einer beim Generaldirektor hinterlegten Notifikation bezeichnet worden ist.
3) Der Name des Urhebers ist auf allen Werkstücken einer Übersetzung oder einer Vervielfältigung, die aufgrund einer nach Art. II oder III erteilten Lizenz veröffentlicht wird, anzugeben. Der Titel des Werkes ist auf allen Werkstücken aufzuführen. Bei einer Übersetzung ist jedenfalls der Originaltitel auf allen Werkstücken anzugeben.
4)
- a) Eine nach Art. II oder III erteilte Lizenz erstreckt sich nicht auf die Ausfuhr von Werkstücken und berechtigt je nachdem nur zur Veröffentlichung der Übersetzung oder der Vervielfältigung im Hoheitsgebiet des Landes, in dem die Lizenz beantragt worden ist.
- b) Für die Anwendung des Bst. a wird auch der Versand von Werkstücken von einem Gebiet nach dem Land, das für dieses Gebiet eine Erklärung nach Art. I Abs. 5 abgegeben hat, als Ausfuhr angesehen.
- c) Versendet eine staatliche oder andere öffentliche Stelle eines Landes, das nach Art. II eine Lizenz zur Übersetzung in eine andere als die englische, französische oder spanische Sprache erteilt hat, Werkstücke der unter dieser Lizenz veröffentlichten Übersetzungen in ein anderes Land, so wird dieser Versand nicht als Ausfuhr im Sinn von Bst. a angesehen, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- i) die Empfänger sind Einzelpersonen, die dem Land, dessen zuständige Behörde die Lizenz erteilt hat, angehören oder Zusammenschlüsse solcher Einzelpersonen;
- ii) die Werkstücke sind nur für Unterrichts-, Studien- oder Forschungszwecke bestimmt;
- iii) der Versand der Werkstücke und ihre spätere Verteilung an die Empfänger dienen keinen Erwerbszwecken;
- iv) das Land, in das die Werkstücke gesandt werden, hat mit dem Land, dessen zuständige Behörde die Lizenz erteilt hat, eine Vereinbarung getroffen, die den Empfang, die Verteilung oder beides gestattet, und die Regierung dieses Landes hat dem Generaldirektor die Vereinbarung notifiziert.
5) Alle Werkstücke, die aufgrund einer nach Art. II oder III erteilten Lizenz veröffentlicht werden, haben in der betreffenden Sprache einen Vermerk zu tragen, dass sie nur in dem Land oder Gebiet, auf das sich die Lizenz bezieht, in Verkehr gebracht werden dürfen.
6)
- a) Auf nationaler Ebene ist dafür zu sorgen, dass
- i) die Lizenz zugunsten des Inhabers des Übersetzungsrechts oder des Inhabers des Vervielfältigungsrechts eine angemessene Vergütung vorsieht, die der bei frei vereinbarten Lizenzen zwischen Personen in den beiden betreffenden Ländern üblichen Vergütung entspricht, und
- ii) Zahlung und Transfer der Vergütung sichergestellt werden; bestehen nationale Devisenbeschränkungen, so hat die zuständige Behörde unter Zuhilfenahme internationaler Einrichtungen alles ihr Mögliche zu tun, um den Transfer der Vergütung in international konvertierbarer Währung oder gleichgestellten Zahlungsmitteln sicherstellen.
- b) Die innerstaatliche Gesetzgebung hat eine getreue Übersetzung des Werkes oder eine genaue Wiedergabe der Ausgabe zu gewährleisten.
Art. V
1)
- a) Jedes Land, das zu erklären berechtigt ist, es werde die in Art. II vorgesehene Befugnis in Anspruch nehmen, kann stattdessen bei der Ratifikation oder beim Beitritt zu dieser Fassung,
- i) sofern es ein Land ist, auf das Art. 30 Abs. 2 Bst. a zutrifft, hinsichtlich des Übersetzungsrechts eine Erklärung nach dieser Bestimmung abgeben;
- ii) sofern es ein Land ist, auf das Art. 30 Abs. 2 Bst. a nicht zutrifft, und selbst wenn es sich nicht um ein verbandsfremdes Land handelt, die in Art. 30 Abs. 2 Bst. b erster Satz vorgesehene Erklärung abgeben.
- b) Eine nach diesem Absatz abgegebene Erklärung bleibt für ein Land, das nicht länger als Entwicklungsland im Sinn von Art. I Abs. 1 angesehen wird, bis zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem die nach Art. I Abs. 3 massgebende Frist abläuft.
- c) Ein Land, das eine Erklärung nach diesem Absatz abgegeben hat, kann die in Art. II vorgesehene Befugnis nicht mehr in Anspruch nehmen, selbst wenn es die Erklärung zurückzieht.
2) Vorbehaltlich des Abs. 3 kann ein Land, das die in Art. II vorgesehene Befugnis in Anspruch genommen hat, keine Erklärung nach Abs. 1 mehr abgeben.
3) Ein Land, das nicht länger als Entwicklungsland im Sinn von Art. I Abs. 1 angesehen wird, kann, obwohl es kein verbandsfremdes Land ist, bis zu zwei Jahren vor Ablauf der nach Art. I Abs. 3 massgebenden Frist die in Art. 30 Abs. 2 Bst. b erster Satz vorgesehene Erklärung abgeben. Diese Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die nach Art. I Abs. 3 massgebende Frist abläuft.
Art. VI
1) Ein Verbandsland kann vom Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Fassung der Übereinkunft an jederzeit, bevor es durch die Art. 1 bis 21 und diesen Anhang gebunden ist,
- i) erklären - sofern es berechtigt wäre, die in Art. I Abs. 1 bezeichneten Befugnisse in Anspruch zu nehmen, wenn es durch die Art. 1 bis 21 und diesen Anhang gebunden wäre - , dass es die Art. II oder III oder beide Artikel auf Werke anwenden wird, deren Ursprungsland ein Land ist, das gemäss Ziff. ii die Anwendung dieser Artikel auf solche Werke zulässt oder das durch die Art. 1 bis 21 und diesen Anhang gebunden ist; die Erklärung kann sich statt auf Art. II auf Art. V beziehen;
- ii) erklären, dass es die Anwendung dieses Anhangs auf Werke, deren Ursprungsland es ist, durch die Länder zulässt, die eine Erklärung nach Ziff. i abgegeben oder eine Notifikation nach Art. I hinterlegt haben.
2) Jede Erklärung nach Abs. 1 muss schriftlich abgefasst und beim Generaldirektor hinterlegt werden. Sie wird im Zeitpunkt ihrer Hinterlegung wirksam.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diese Fassung der Übereinkunft unterschrieben.
Geschehen zu Paris am 24. Juli 1971.
(Es folgen die Unterschriften)
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