Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen
Abgeschlossen in Strassburg am 5. Mai 1989
Zustimmung des Landtags: 21. April 1999
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 1999
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, die dieses Übereinkommen unterzeichnen -
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu wahren und zu fördern;
in der Erwägung, dass die Würde und der gleiche Wert jedes Menschen Grundbestandteile dieser Grundsätze darstellen;
in der Erwägung, dass die Freiheit der Meinungsäusserung und Information, wie sie in Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist, einer der wesentlichen Grundsätze einer demokratischen Gesellschaft und eine der Grundvoraussetzungen für ihren Fortschritt und für die Entwicklung jedes Menschen ist;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen des freien Flusses von Informationen und Ideen und der Unabhängigkeit der Rundfunkveranstalter, die eine unerlässliche Grundlage für ihre Rundfunkpolitik darstellen;
in Bestätigung der Bedeutung des Rundfunks für die kulturelle Entwicklung und die freie Meinungsbildung unter Bedingungen, die Pluralismus und Chancengleichheit für alle demokratischen Gruppen und politischen Parteien gewährleisten;
überzeugt, dass die ständige Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie dazu beitragen sollte, das Recht zu fördern, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen, Informationen und Ideen, aus welcher Quelle sie auch stammen mögen, zu äussern, zu beschaffen, zu empfangen und zu übermitteln;
in dem Wunsch, der Öffentlichkeit eine immer grössere Auswahl an Programmen zur Verfügung zu stellen und dabei das europäische Erbe zu mehren und das audiovisuelle Schaffen in Europa zu entwickeln, sowie in dem Entschluss, dieses kulturelle Ziel durch das Bemühen um die Steigerung der Produktion und der Verbreitung qualitativ hochwertiger Sendungen zu erreichen und dadurch den Erwartungen der Öffentlichkeit auf dem Gebiet der Politik, der Bildung und der Kultur Rechnung zu tragen;
in der Erkenntnis, dass es notwendig ist, die gemeinsame allgemeine Rahmenregelung zu festigen;
eingedenk der Entschliessung Nr. 2 und der Erklärung der Ersten Europäischen Ministerkonferenz über Massenmedienpolitik;
in dem Wunsch, die in den bestehenden Europaratsempfehlungen über die Grundsätze der Fernsehwerbung, über die Gleichstellung von Frau und Mann in den Medien, über die Nutzung von Satellitenkapazität für Fernsehen und Hörfunk sowie über die Förderung der audiovisuellen Produktion in Europa verankerten Grundsätze weiter zu entwickeln -
sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Ziel und Zweck
Dieses Übereinkommen befasst sich mit den Programmen, die verbreitet werden. Es verfolgt den Zweck, zwischen den Vertragsparteien die grenzüberschreitende Verbreitung und Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen zu erleichtern.
Art. 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:
- a) "Verbreitung" die Erstausstrahlung von Fernsehprogrammen, die zum Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind, über terrestrische Sender, über Kabel oder über Satelliten jeder Art in verschlüsselter oder unverschlüsselter Form. Der Ausdruck schliesst Fernmeldedienste, die auf individuellen Abruf geleistet werden, nicht ein;
- b) "Weiterverbreitung" den Empfang und - ungeachtet der eingesetzten technischen Mittel - die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen oder wichtigen Teilen solcher Programme, die von Rundfunkveranstaltern für den Empfang durch die Allgemeinheit verbreitet werden;
- c) "Rundfunkveranstalter" die natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Zusammenstellung von Fernsehprogrammen trägt, welche für den Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind und sie verbreitet oder vollständig und unverändert durch einen Dritten verbreiten lässt;[^1]
- d) "Programm" die Gesamtheit der Sendungen eines bestimmten Programms, das durch einen Rundfunkveranstalter im Sinne des Bst. c bereitgestellt wird;
- e) "europäische audiovisuelle Werke" kreative Arbeiten, deren Produktion oder Koproduktion von europäischen natürlichenoder juristischen Personen kontrolliert wird;
- f) "Werbung" jede öffentliche Äusserung zur Förderung des Verkaufs, des Kaufs oder der Miete oder Pacht eines Erzeugnisses oder einer Dienstleistung, zur Unterstützung einer Sache oder Idee oder zur Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden oder vom Rundfunkveranstalter selbst gewünschten Wirkung, gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder zur Eigenwerbung gesendet wird;[^2]
- g) "Teleshopping" Sendungen direkter Angebote an die Allgemeinheit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt;[^3]
- h) "Sponsern" die Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person, die an Rundfunktätigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, an der direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke oder das Erscheinungsbild der Person zu fördern.[^4]
Art. 3
Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen gilt für jedes Programm, das durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen im Hoheitsbereich einer Vertragspartei über Kabel, über terrestrische Sender oder über Satelliten verbreitet oder weiterverbreitet wird und das direkt oder indirekt in einer oder mehreren anderen Vertragsparteien empfangen werden kann.
Art. 4
Freiheit des Empfangs und der Weiterverbreitung
Die Vertragsparteien sichern die freie Meinungsäusserung und die Informationsfreiheit in Übereinstimmung mit Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten; sie gewährleisten die Freiheit des Empfangs und schränken die Weiterverbreitung von Programmen, die den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht ein.
Art. 5[^5]
Pflichten der sendenden Vertragsparteien
1) Jede sendende Vertragspartei sorgt dafür, dass alle Programme, die durch Rundfunkveranstalter unter ihrer Rechtshoheit verbreitet werden, den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechen.
2) Im Sinne dieses Übereinkommens unterliegt ein Rundfunkveranstalter der Rechtshoheit einer Vertragspartei, - wenn er in Übereinstimmung mit Abs. 3 in dieser Vertragspartei als niedergelassen gilt; - wenn Abs. 4 auf ihn Anwendung findet.
3) Im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Rundfunkveranstalter in den folgenden Fällen in der sendenden Vertragspartei als niedergelassen:
- a) wenn der Rundfunkveranstalter seinen tatsächlichen Sitz in dieser Vertragspartei hat und die Entscheidungen bezüglich der Programmgestaltung in dieser Vertragspartei getroffen werden;
- b) wenn ein Rundfunkveranstalter seinen tatsächlichen Sitz in einer Vertragspartei hat, die Entscheidungen bezüglich der Programmgestaltung jedoch in einer anderen Vertragspartei getroffen werden, so gilt er in der Vertragspartei als niedergelassen, in der ein wesentlicher Teil der im Fernsehbereich Beschäftigten tätig ist; wenn ein wesentlicher Teil der im Fernsehbereich Beschäftigten in beiden Vertragsparteien tätig ist, gilt der Rundfunkveranstalter in der Vertragspartei als niedergelassen, in der er seinen tatsächlichen Sitz hat; wenn ein wesentlicher Teil der im Fernsehbereich Beschäftigten in keiner der beiden Vertragsparteien tätig ist, gilt derRundfunkveranstalter in der Vertragspartei als niedergelassen, in der er zuerst mit der Sendetätigkeit gemäss der Rechtsordnung dieser Vertragspartei begonnen hat, sofern eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft dieser Vertragspartei weiterbesteht;
- c) wenn ein Rundfunkveranstalter seinen tatsächlichen Sitz in einer Vertragspartei hat, die Entscheidungen bezüglich der Programmgestaltung jedoch in einem Staat getroffen werden, der keine Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, oder wenn der umgekehrte Fall vorliegt, gilt er in der betreffenden Vertragspartei als nidergelassen, sofern ein wesentlicher Teil der im Fernsehbereich Beschäftigten in dieser Vertragspartei tätig ist;
- d) wenn - unter Anwendung der Tatbestandsmerkmale von Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit - ein Rundfunkveranstalter in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft als niedergelassen gilt, so gilt dieser Rundfunkveranstalter auch im Sinne dieses Übereinkommens in diesem Staat als niedergelassen.
4) In den folgenden Fällen gilt ein Rundfunkveranstalter, auf den Abs. 3 nicht Anwendung findet, als der Rechtshoheit einer Vertragspartei - gleich einer sendenden Vertragspartei - unterworfen, wenn
- a) er eine von dieser Vertragspartei zugeteilte Frequenz nutzt;
- b) er zwar keine von dieser Vertragspartei zugeteilte Frequenz, aber eine Satellitenkapazität dieser Vertragspartei nutzt;
- c) er zwar weder eine von dieser Vertragspartei zugeteilte Frequenz noch eine Satellitenkapazität dieser Vertragspartei, aber eine Aufwärtsverbindung zu einem Satelliten nutzt, die sich in der betreffenden Vertragspartei befindet.
5) Wenn die sendende Vertragspartei anhand von Abs. 4 nicht bestimmt werden kann, prüft der Ständige Ausschuss die Frage gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a dieses Übereinkommens zum Zwecke der Bestimmung dieser Vertragspartei.
6) Dieses Übereinkommen betrifft nicht Fernsehsendungen, die ausschliesslich für den Empfang in Staaten bestimmt sind, die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens sind, und die weder direkt noch indirekt von der Allgemeinheit in einer oder mehreren Vertragsparteien empfangen werden können.
Art. 6
Transparenz
1) Die Verantwortlichkeiten des Rundfunkveranstalters werden in der von der zuständigen Behörde jeder Vertragspartei ausgestellten Bewilligung oder in dem mit dieser Behörde geschlossenen Vertrag oder durch eine andere rechtliche Massnahme eindeutig und hinreichend festgelegt.
2) Die zuständige Behörde der sendenden Vertragspartei stellt auf Ersuchen Informationen über den Rundfunkveranstalter zur Verfügung. Diese Informationen umfassen zumindest den Namen oder die Bezeichnung, den Sitz und die Rechtsstellung des Rundfunkveranstalters, den Namen des gesetzlichen Vertreters, die Zusammensetzung des Kapitals sowie Art, Zweck und Modalität der Finanzierung des Programms, das der Rundfunkveranstalter bereitstellt oder bereitzustellen beabsichtigt.
Kapitel II
Bestimmungen zur Programmgestaltung
Art. 7
Verantwortlichkeiten des Rundfunkveranstalters
1) Alle Sendungen eines Programms müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten. Insbesondere dürfen sie:
- a) nicht unsittlich sein und namentlich keine Pornographie enthalten;
- b) Gewalt nicht unangemessen herausstellen und nicht geeignet sein, zum Rassenhass aufzustacheln.
2) Alle Sendungen eines Programms, die geeignet erscheinen, die körperliche, geistig-seelische oder sittliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht verbreitet werden, wenn anzunehmen ist, dass sie aufgrund der Sende- und Empfangszeit von Kindern oder Jugendlichen gesehen werden.
3) Der Rundfunkveranstalter sorgt dafür, dass Nachrichtensendungen die Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen und die freie Meinungsbildung fördern.
Art. 8[^6]
Recht auf Gegendarstellung
1) Jede sendende Vertragspartei stellt sicher, dass jede natürliche oder juristische Person ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnorts beziehungsweise Sitzes die Möglichkeit hat, im Hinblick auf Sendungen, die durch einen ihrer Rechtshoheit im Sinne des Art. 5 unterliegenden Rundfunkveranstalter verbreitet werden, ein Recht auf Gegendarstellung auszuüben oder andere vergleichbare gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Mittel in Anspruch zu nehmen. Sie sorgt insbesondere dafür, dass die für die Ausübung des Rechts auf Gegendarstellung vorgesehenen Fristen und sonstigen Modalitäten so gestaltet sind, dass dieses Recht wirksam ausgeübt werden kann. Die wirksame Inanspruchnahme dieses Rechts oder anderer vergleichbarer gerichtlicher oder verwaltungsrechtlicher Mittel wird sowohl hinsichtlich der Fristen als auch hinsichtlich der Anwendungsmodalitäten gewährleistet.
2) Zu diesem Zweck wird der Name des Programms oder der Name des Rundfunkveranstalters, der für das Programm verantwortlich ist, darin in regelmässigen Abständen in geeigneter Weise angegeben.
Art. 9[^7]
Zugang der Allgemeinheit zu Informationen
Jede Vertragspartei prüft und ergreift gegebenenfalls die geeigneten rechtlichen Massnahmen, wie die Einführung des Rechts auf Auszüge von Ereignissen von grossem Interesse für die Allgemeinheit, mit denen vermieden werden soll, das Recht der Allgemeinheit auf Information dadurch in Frage zu stellen, dass ein ihrer Rechtshoheit unterliegender Rundfunkveranstalter Exklusivrechte zur Verbreitung oder Weiterverbreitung im Sinne des Art. 3 bei solchen Ereignissen ausübt.
Art. 9bis[^8]
Zugang der Allgemeinheit zu Ereignissen von erheblicher Bedeutung
1) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Massnahmen zu ergreifen, umsicherzustellen, dass ein ihrer Rechtshoheit unterliegender Rundfunkveranstalter Exklusivrechte zurWeiterverbreitung von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung nicht so ausübt, dass einem wesentlichen Teil der Allgemeinheit in dieser Vertragspartei die Möglichkeit genommen wird, diese Ereignisse direkt oder zeitversetzt im frei zugänglichen Fernsehen zu verfolgen. In diesem Zusammenhang kann die betreffende Vertragspartei von solchen Ereignissen, denen sie eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst, eine Liste erstellen.
2) Die Vertragsparteien stellen mit angemessenen Mitteln und mit Rücksicht auf die von der Konventionzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und, gegebenenfalls, von der nationalen Verfassung gewährten Rechtsgarantien sicher, dass ein ihrer Rechtshoheit unterliegender Rundfunkveranstalter, die von ihm nach dem Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen erworbenen Exklusivrechte nicht in der Weise ausübt, dass einem bedeutenen Teil der Allgemeinheit in eineranderen Vertragspartei die Möglichkeit vorenthalten wird, die von dieser anderen Vertragspartei unter Berücksichtigung der untenstehenden Anforderungen bezeichneten Ereignisse als direkte Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern im öffentlichen Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung im frei zugänglichen Fernsehen zu verfolgen, wie dies von der anderen Vertragspartei gemäss Abs. 1 festgelegt worden ist:
- a) die Vertragspartei, welche die in Abs. 1 erwähnten Massnahmen trifft, erstellt eine Liste nationaler oder internationaler Ereignisse, die sie als von gesellschaftlich erheblicher Bedeutung erachtet;
- b) die Vertragspartei erstellt diese Liste rechtzeitig in einem klaren und nachvollziehbaren Verfahren;
- c) die Vertragspartei bestimmt, ob diese Ereignisse im Wege direkter Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern im öffentlichen Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen im Wege zeitversetzter Gesamt- oder Teilberichterstattung verfügbar sein sollen;
- d) die von der Vertragspartei, welche die Liste erstellt, getroffenen Massnahmen haben verhältnismässig und so detailliert wie nötig zu sein, um es den anderen Vertragsparteien zu ermöglichen die in diesem Absatz erwähnten Massnahmen zu ergreifen;
- e) die Vertragspartei, welche die Liste erstellt, teilt dem Ständigen Ausschuss diese Liste und die entsprechenden Massnahmen in einer vom Ständigen Ausschuss festgelegten Frist mit;
- f) die von der Vertragspartei, welche die Liste erstellt, getroffenen Massnahmen fallenin den Rahmen der Beschränkungen, die in den in Abs. 3 erwähnten Richtlinien des Ständigen Ausschusses festgelegt sind, und der Ständige Ausschuss muss eine positive Stellungnahme zu den Massnahmen abgegeben haben.
Massnahmen aufgrund dieses Absatzes finden nur Anwendung auf die vom Ständigen Ausschuss in der in Abs. 3 erwähnten jährlichen Liste veröffentlichten Ereignisse sowie auf die nach dem Inkrafttreten dieses Änderungsprotokolls erworbenen Exklusivrechte.
3) Einmaljährlich hat der Ständige Ausschuss:
- a) eine konsolidierte Liste der bezeichneten Ereignisse und entsprechenden Massnahmen,die von den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit Abs. 2 Bst. e mitgeteilt worden sind, zu veröffentlichen;
- b) mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder Richtlinien zusätzlich zu den in Abs. 2 Bst. a bis e aufgeführten Bedingungen aufzustellen, damit Abweichungen zwischen der Umsetzung dieses Artikels und der im Gemeinschaftsrecht geltenden Bestimmungen vermieden werden.
Art. 10
Kulturelle Ziele
1) Jede sendende Vertragspartei sorgt im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mitangemessenen Mitteln dafür, dass ein Rundfunkveranstalter in ihrer Rechtshoheit den Hauptanteil seiner Sendezeit europäischen Werken vorbehält; ausgenommen ist die für Nachrichten, Sportereignisse, Spielshows, Werbung, Teletext- oder Teleshopping-Dienste vorgesehene Sendezeit. Dieser Anteil soll unter Berücksichtigung der Verantwortung das Rundfunkveranstalters gegenüber seinem Publikum in den Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise auf der Grundlage geeigneter Kriterien erreicht werden.[^9]
2) Können sich eine empfangende und eine sendende Vertragspartei über die Anwendung des Abs. 1 nicht einigen, so kann auf Verlangen einer der beiden Parteien der Ständige Ausschuss ersucht werden, ein Gutachten zu der Angelegenheit abzugeben. Eine solche Meinungsverschiedenheit kann nicht dem in Art. 26 vorgesehenen Schiedsverfahren unterworfen werden.
3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam nach den geeignetsten Mitteln und Verfahren zu suchen, um ohne Benachteiligung einzelner Rundfunkveranstalter die Tätigkeit und die Entwicklung der europäischen Produktion zu unterstützen, insbesondere in Vertragsparteien mit geringer Produktionskapazität für audiovisuelle Werke oder begrenztem Sprachraum.
4) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass ein ihrer Rechtshoheit unterliegender Rundfunkveranstalter Kinofilme nur nach Ablauf der mit den Rechteinhabern vereinbarten Fristen verbreitet.[^10]
Art. 10bis[^11]
Medienvielfalt
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.