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Kundmachung vom 24. August 1999 der Beschlüsse Nr. 76/1999 bis 79/1999, 81/1999 und 85/1999 bis 90/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 1999-06-26

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 25. Juni 1999

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 26. Juni 1999

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 11 die Beschlüsse Nr. 76/1999 bis 79/1999, 81/1999 und 85/1999 bis 90/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund. Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 77/1999 bis 79/1999, 81/1999 und 85/1999 bis 88/1999 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 69/98 vom 17. Juli 1998[^1] geändert.

Einige der vom 1. August 1996 bis zum 3. September 1998 angenommenen EWR-relevanten EG-Rechtsakte im Veterinärbereich sind in das Abkommen aufzunehmen.

Die in Kapitel I genannten Rechtsakte sind auf Island anwendbar, falls dies ausdrücklich angegeben ist.

Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein -

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

Anhang I des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Art. 2

In Bezug auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Umsetzung der im Anhang dieses Beschlusses genannten Rechtsakte gilt für die Zwecke des Abkommens Folgendes: - Falls der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Umsetzung der Rechtsakte dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses vorangeht, gilt der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses; - falls der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Umsetzung des Rechtsaktes auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses folgt, gilt der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Umsetzung des Rechtsaktes.

Art. 3

Der Wortlaut der im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten EG-Rechtsakte in norwegischer Sprache, welcher der norwegischen Fassung dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Der Wortlaut der im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten EG-Rechtsakte in isländischer Sprache, die auf Island Anwendung finden, welcher der isländischen Fassung dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang[^2]

Anhang 2

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I nach Nummer 45w (Richtlinie 97/27/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

In den Anpassungen des Kapitels I wird in Abs. 2 Unterabs. 1 nach der Angabe "und 94/12/EG" die Angabe "und des Art. 6 der Richtlinie 97/24/EG" eingefügt.

Art. 3

1) In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I die Nummer 40 (Richtlinie 78/1015/EWG des Rates) gestrichen.

2) In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I die Nummer 41 (Richtlinie 80/780/EWG des Rates) mit Wirkung vom 17. Juni 1999 gestrichen.

Art. 4

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel X unter Nummer 6 (Richtlinie 89/336/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich eingefügt: "-397 L 0024:Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1)."

Art. 5

Der Wortlaut der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 6

Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 7

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XIII unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 394 R 3059:Verordnung (EG) Nr. 3059/94 der Kommission vom 15. Dezember 1994 (ABl. L 323 vom 16.12.1994, S. 15). - 398 R 1568:Verordnung (EG) Nr. 1568/98 der Kommission vom 17. Juli 1998 (ABl. L 205 vom 22.7.1998, S. 1), berichtigt durch ABl. L 271 vom 8.10.1998, S. 42. - 398 R 1569:Verordnung (EG) Nr. 1569/98 der Kommission vom 17. Juli 1998 (ABl. L 205 vom 22.7.1998, S. 7)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 3059/94, (EG) Nr. 1568/98 und (EG) Nr. 1569/98 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den entsprechenden Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XIII unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 398 R 1570: Verordnung (EG) Nr. 1570/98 der Kommission vom 17. Juli 1998 (ABl. L 205 vom 22.7.1998, S. 10). - 398 R 1916:Verordnung (EG) Nr. 1916/98 der Kommission vom 9. September 1998 (ABl. L 250 vom 10.9.1998, S. 8). - 398 R 1917:Verordnung (EG) Nr. 1917/98 der Kommission vom 9. September 1998 (ABl. L 250 vom 10.9.1998, S. 13). - 398 R 1958:Verordnung (EG) Nr. 1958/98 der Kommission vom 15. September 1998 (ABl. L 254 vom 16.9.1998, S. 7)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1570/98, (EG) Nr. 1916/98, (EG) Nr. 1917/98 und (EG) Nr. 1958/98 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den entsprechenden Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

Anhang VI des Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut des Beschlusses Nr. 170 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen. Er gilt ab 1. Januar 1998.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 24a (Richtlinie 91/439/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2411/98 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 17. September 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Erklärung der Regierungen der EWR/EFTA-Staaten zur Aufnahme in das Protokoll der Sitzung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 25. Juni 1999 betreffend die Unterscheidungszeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

Anhang 7

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 56e (Richtlinie 98/41/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 98/18/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 24. Dezember 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 8

Art. 1

In Anhang XIV des Abkommens wird unter Nummer 11b (Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "-399 R 1083: Verordnung (EG) Nr. 1083/1999 der Kommission vom 26. Mai 1999 (ABl. L 131 vom 27.5.1999, S. 27)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1083/1999 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen. Er gilt ab 1. Juli 1998.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 9

Art. 1

In Anhang XX des Abkommens wird unter Nummer 13 (Richtlinie 91/271/EWG des Rates) vor der Anpassung Folgendes eingefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 98/15/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den entsprechenden Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 10

Art. 1

Art. 13 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:

"4) Die folgenden Gemeinschaftsakte sowie die davon abgeleiteten Rechtsakte sind Gegenstand dieses Artikels: - 396 D 0719: Beschluss Nr. 719/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. März 1996 über ein Programm zur Förderung künstlerischer und kultureller Aktivitäten mit europäischer Dimension (Kaleidoskop) (ABl. L 99 vom 20.4.1996, S. 20); - 397 D 2085: Beschluss Nr. 2085/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 über ein Förderprogramm im Bereich Buch und Lesen einschliesslich der Übersetzung (Ariane) (ABl. L 291 vom 24.10.1997, S. 26); - 397 D 2228: Beschluss Nr. 2228/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 für ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Erhaltung des kulturellen Erbes - "Raphael" (ABl. L 305 vom 8.11.1997, S. 31)."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 11

Art. 1

In Art. 13 Abs. 4 des Protokolls 31 zum Abkommen wird unter dem ersten Gedankenstrich Folgendes eingefügt: ", geändert durch:

Art. 2

In Art. 13 Abs. 4 des Protokolls 31 zum Abkommen wird unter dem zweiten Gedankenstrich Folgendes eingefügt: ", geändert durch:

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen. Er gilt ab 1. Januar 1999.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 25. Juni 1999

(Es folgen die Unterschriften)

zum Beschluss Nr. 76/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 16/1999 vom 26. Februar 1999 geändert.

Die Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen.

Mit der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wird die Richtlinie 80/780/EWG des Rates vom 22. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Rückspiegel von Zweiradmotorfahrzeugen mit oder ohne Beiwagen und ihren Anbau an diese Fahrzeuge mit Wirkung vom 17. Juni 1999 aufgehoben, die Teil des Abkommens ist, und die daher im Rahmen des Abkommens aufzuheben ist.

Mit der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wird die Richtlinie 78/1015/EWG des Rates vom 23. November 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern aufgehoben, die Teil des Abkommens ist, und die daher im Rahmen des Abkommens aufzuheben ist -

beschliesst:

Brüssel, den 25. Juni 1999

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 75/1999 vom 28. Mai 1999 geändert.

Die Verordnung (EG) Nr. 3059/94 der Kommission vom 15. Dezember 1994 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen.

Die Verordnung (EG) Nr. 1568/98 der Kommission vom 17. Juli 1998 zur Änderung der Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs[^5] ist in das Abkommen aufzunehmen.

Die Verordnung (EG) Nr. 1569/98 der Kommission vom 17. Juli 1998 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs[^6] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 25. Juni 1999

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 75/1999 vom 28. Mai 1999 geändert.

Die Verordnung (EG) Nr. 1570/98 der Kommission vom 17. Juli 1998 zur Änderung der Anhänge I bis IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs[^7] ist in das Abkommen aufzunehmen.

Die Verordnung (EG) Nr. 1916/98 der Kommission vom 9. September 1998 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs[^8] ist in das Abkommen aufzunehmen.

Die Verordnung (EG) Nr. 1917/98 der Kommission vom 9. September 1998 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs[^9] ist in das Abkommen aufzunehmen.

Die Verordnung (EG) Nr. 1958/98 der Kommission vom 15. September 1998 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs[^10] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 25. Juni 1999

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 34/1999 vom 26. März 1999 geändert.

Der von der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer angenommene Beschluss Nr. 170 vom 11. Juni 1998 zur Änderung des Beschlusses Nr. 141 vom 17. Oktober 1989 über die Aufstellung der in Art. 94 Abs. 4 und Art. 95 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 vorgesehenen Verzeichnisse[^11] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 25. Juni 1999

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 68/1999 vom 28. Mai 1999 geändert.

Die Verordnung (EG) Nr. 2411/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Anerkennung des Unterscheidungszeichens des Zulassungsmitgliedstaats von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern im innergemeinschaftlichen Verkehr[^12] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 25. Juni 1999

(Es folgen die Unterschriften)

Unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 2411/98 des Rates vom 3. November 1998 betreffend die Anerkennung des Unterscheidungszeichens des Zulassungsmitgliedstaates von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern im innergemeinschaftlichen Verkehr betonen die EWR/EFTA-Staaten, dass jeder EWR/EFTA-Staat das Recht hat, seine eigenen Unterscheidungszeichen einzuführen. Gemäss den notwendigen Anpassungen der Verordnung (EG) Nr. 2411/98 des Rates für die Zwecke des EWR-Abkommens werden die Unterscheidungszeichen jedes einzelnen EWR/EFTA-Staates von allen anderen Vertragspartnern des EWR-Abkommens in Übereinstimmung mit Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2411/98 des Rates anerkannt.

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 68/1999 vom 28. Mai 1999 geändert.

Die Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe[^13] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 25. Juni 1999

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XIV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/1998 vom 27. März 1998[^14] geändert.

Die Verordnung (EG) Nr. 1083/1999 der Kommission vom 26. Mai 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 zur Anwendung von Art. 85 Abs. 3 EWG-Vertrag auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die gemeinsame Planung und Koordinierung von Flugplänen, den gemeinsamen Betrieb von Flugdiensten, Tarifkonsultationen im Personen- und Frachtlinienverkehr sowie die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen[^15] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 25. Juni 1999

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 59/1999 vom 30. April 1999 geändert.

Die Richtlinie 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates im Zusammenhang mit einigen in Anhang I festgelegten Anforderungen[^16] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 25. Juni 1999

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 72/1999 vom 15. Juni 1999 geändert.

Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens betrifft insbesondere die folgenden drei Programme im Bereich Kultur: Beschluss Nr. 719/96/EG (Kaleidoskop)[^17], Beschluss Nr. 2085/97/EG (Ariane)[^18] und Beschluss Nr. 2228/97/EG (Raphael) [^19] des Europäischen Parlaments und des Rates.

Es ist angezeigt, eine ausdrückliche Bezugnahme auf diese Zusammenarbeit in das Abkommen aufzunehmen -

beschiesst:

Brüssel, den 25. Juni 1999

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 72/1999 vom 15. Juni 1999 geändert.

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf die Verlängerung des Förderprogramms im Bereich Buch und Lesen einschliesslich der Übersetzung (Programm Ariane) gemäss dem Beschluss Nr. 2085/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^20] sowie auf die Verlängerung des Programms zur Förderung künstlerischer und kultureller Aktivitäten mit europäischer Dimension (Programm Kaleidoskop) gemäss dem Beschluss Nr. 719/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^21] auszudehnen.

Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 1999 zu ermöglichen -

beschliesst:

Brüssel, den 25. Juni 1999

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 158 vom 24.6.1999, S. 1.

[^2]: Der Anhang zum Beschluss Nr. 76/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht publiziert. Die Änderungen des Anhangs I des EWR-Abkommens gelten nur für Norwegen und Island.

[^3]: ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1.

[^4]: ABl. L 323 vom 16.12.1994, S. 15.

[^5]: ABl. L 205 vom 22.7.1998, S. 1.

[^6]: ABl. L 205 vom 22.7.1998, S. 7.

[^7]: ABl. L 205 vm 22.7.1998, S. 10.

[^8]: ABl. L 250 vom 10.9.1998, S. 8.

[^9]: ABl. L 250 vom 10.9.1998, S. 13.

[^10]: ABl. L 254 vom 16.9.1998, S. 7.

[^11]: ABl. L 275 vom 10.10.1998, S. 40.

[^12]: ABl. L 299 vom 10.11.1998, S. 1.

[^13]: ABl. L 144 vom 15.5.1998, S. 1.

[^14]: ABl. L 310 vom 19.11.1998, S. 9.

[^15]: ABl. L 131 vom 27.5.1999, S. 27.

[^16]: ABl. L 67 vom 7.3.1998, S. 29.

[^17]: ABl. L 99 vom 20.4.1996, S. 20.

[^18]: ABl. L 291 vom 24.10.1997, S. 26.

[^19]: ABl. L 305 vom 8.11.1997, S. 31.

[^20]: ABl. L 291 vom 24.10.1997, S. 26. Zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 476/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 57 vom 5.3.1999, S. 1).

[^21]: ABl. L 99 vom 20.4.1996, S. 20. Zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 477/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 57 vom 5.3.1999, S. 2).