Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Königreich Marokko
Abgeschlossen in Genf am 19. Juni 1997
Zustimmung des Landtags: 13. Mai 1998
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Dezember 1999
Präambel
Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (im Folgenden EFTA-Staaten genannt)
und
das Königreich Marokko (im Folgenden Marokko genannt),
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- in Erwägung der Bedeutung der zwischen den EFTA-Staaten und Marokko bestehenden Bande, insbesondere der im Dezember 1995 in Zermatt unterzeichneten Zusammenarbeitserklärung und des Wunsches, diese Bande zu festigen und enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen;
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- eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration im Euro-Mittelmeerraum aktiv zu beteiligen und in der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Festigung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten;
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- unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur pluralistischen Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie eingedenk der Prinzipien der Vereinten Nationen;
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- vom Wunsch beseelt, günstige Voraussetzungen zu schaffen, um den gegenseitigem Handel auszuweiten und zu diversifizieren sowie die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamen Interessen auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskrimmierung und des Völkerrechts zu vertiefen;
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- eingedenk der Mitgliedschaft der EFTA-Staaten und Marokkos in der WTO sowie ihrer Verpflichtungen, die Rechte und Pflichten zu befolgen, welche sich aus dem Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) ergeben, einschliesslich der Prinzipien der Meistbegünstigung und der Inländerbehandlung;
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- entschlossen, zur Stärkung des multilateralen Handelssystems beizutragen und ihre Beziehungen im Einklang mit den Grundsätzen der WTO in Richtung Freihandel auszubauen;
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- in der Erwägung, dass keine Bestimmung dieses Abkommen dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie die Vertragsstaaten von ihren Verpflichtungen aufgrund anderer internationaler Verträge, insbesondere im Rahmen der WTO, entbindet;
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- entschlossen, dieses Abkommen zu verwirklichen mit dem Ziel, die Umwelt zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen in Übereinstimmung mit den Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen;
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- in der festen Überzeugung, dass dieses Abkommen die Errichtung einer erweiterten und ausgewogenen Freihandelszone zwischen den Staaten Europas und des Mittelmeerraums fördern und damit einen wichtigen Beitrag zur Integration im Euro-Mittelmeerraum leisten wird;
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- in Erwähnung der Absicht der EFTA-Staaten, Bemühungen zur Liberalisierung der marokkanischen Wirtschaft zu unterstützen und dadurch zur Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage in Marokko beizutragen;
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- ihre Bereitschaft bekundend, im Lichte jedes massgeblichen Faktors die Möglichkeit zu prüfen, ihre Beziehungen zu entwickeln und zu vertiefen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter dieses Abkommen fallen;
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- überzeugt, dass dieses Abkommen einen geeigneten Rahmen bildet für den Austausch von Informationen und Meinungen über wirtschaftliche Entwicklung und Handel sowie damit verwandte Fragen;
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- ebenfalls überzeugt, dass dieses Abkommen die Voraussetzungen schaffen wird, um die gegenseitigem Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Investitionen zu fördern;
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- haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen (im Folgenden Abkommen genannt) abgeschlossen:
Art. 1
Zielsetzung
1) Die EFTA-Staaten und Marokko errichten schrittweise und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens eine Freihandelszone.
2) Ziel dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen marktwirtschaftlich orientierten Ländern sowie auf der Respektierung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte fusst, ist es,
- a) die harmonische Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten und Marokko durch die Ausweitung des gegenseitigem Handels zu fördern und damit den Aufschwung des Wirtschaftslebens, die Verbesserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen, die Steigerung der Produktivität sowie die finanzielle Stabilität in den EFTA-Staaten und in Marokko zu begünstigen;
- b) im Handel zwischen den Vertragsstaaten gerechte Wettbewerbsbedingungen sicherzutellen;
- c) auf diese Weise, durch die Beseitigung von Handelshemmnissen, zur euromediteranen Wirtschaftsintegration und zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen.
Art. 2
Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt- mit Ausnahme der im Anhang I aufgezählten Waren für die Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren fallen; - für die Erzeugnisse, die im Protokoll A aufgezählt sind, unter gebührender Beachtung der in diesem Protokoll enthaltenen Sonderbestimmungen; - für Fische und andere Meeresprodukte, die im Anhang II aufgezählt sind, mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Marokko.
Art. 3
Ursprungsregeln und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Zollverwaltung
1) Das Protokoll B legt die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administrative Zusammenarbeit fest.
2) Die Vertragsparteien treffen geeignete Massnahmen, einschliesslich regelmässiger Prüfungen durch den Gemischten Ausschuss und Vorkehrungen für die administrative Zusammenarbeit, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen von Art. 4 (Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung), 5 (Ausgangszollsätze), 6 (Fiskalzölle), 7 (Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung), 8 (mengenmässige Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung), 13 (interne Steuern und Regelungen) und 22 (Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass) des Abkommens sowie das Protokoll B wirksam und aufeinander abgestimmt angewandt werden sowie um die dem Handel auferlegten Formalitäten soweit als möglich abzubauen und beidseitig zufriedenstellende Lösungen aller sich aus der Anwendung dieser Bestimmungen ergebenden Schwierigkeiten herbeizuführen.
3) Auf der Grundlage der in Abs. 2 genannten Prüfungen werden die Vertragsstaaten über die zu treffenden Massnahmen entscheiden.
Art. 4
Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung
1) Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Marokko werden keine neuen Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.
2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten alle Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnissen aus Marokko.
3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt Marokko alle Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnissen aus den EFTA-Staaten, ausgenommen jene, die in den Tafeln A, B, C, D und E zu Anhang III aufgeführt sind.
4) Spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt Marokko in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen im Rahmen der WTO, insbesondere dem Abkommen über die Berechnung der Zölle, alle Referenzpreise auf den in Tafel F zu Anhang III aufgeführten Produkte.
Art. 5
Ausgangszollsätze
1) Für jedes Produkt soll der Ausgangszollsatz, auf welchen die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Reduktionen angewandt werden, dem Zollansatz entsprechen, der am 1. Januar 1996 unter dem Meistbegünstigungsprinzip zur Anwendung gelangt.
2) Wird vor, bei oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine allgemeine Zollsenkung "ergaomnes" vorgenommen, insbesondere eine Senkung, welche sich aus den Verpflichtungen zum Abschluss der Uruguay-Runde ergibt, ersetzen die so gesenkten Zollsätze von diesem Zeitpunkt an oder mit Inkrafttreten des Abkommens, falls letzteres später stattfindet, die in Abs. 1 erwähnten Ausgangszollsätze.
3) Die reduzierten und in Übereinstimmung mit Art. 4 (Einführzölle und Abgaben gleicher Wirkung) berechneten Zölle werden bei der Anwendung auf die erste Dezimalstelle oder, im Falle von speziellen Zöllen, auf die zweite Dezimalstelle gerundet.
Art. 6
Fiskalzölle
Die Bestimmungen gemäss Art. 4 (Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung) gelten auch für die Fiskalzölle.
Art. 7
Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung
1) Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Marokko werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.
2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten und Marokko die bestehenden Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung.
Art. 8
Mengenmässige Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung
1) Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Marokko werden keine neuen mengenmässigen Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Massnahmen gleicher Wirkung eingeführt.
2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten die mengemnässigen Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen sowie Massnahmen gleicher Wirkung.
3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt Marokko die mengemnässigen Ein- oder Ausführbeschränkungen sowie Massnahmen gleicher Wirkung, mit Ausnahme der Bestimmungen gemäss Anhang IV.
Art. 9
Allgemeine Ausnahmen
Dieses Abkommen steht Verboten oder Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren nicht entgegen, welche aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz der Umwelt, zum Schutze des nationalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder zum Schutz des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold oder Silber entgegen oder Massnahmen zur Bewahrung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen, sofern diese Massnahmen zusammen mit Beschränkungen bei der Inlandproduktion und beim Inlandverbrauch angewandt werden. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.
Art. 10
Staatsmonopole
1) Vorbehältlich der in Protokoll C vorgesehenen Ausnahmen sorgen die EFTA-Staaten dafür, dass mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens alle staatlichen Monopole kommerzieller Natur derart ausgestattet werden, dass hinsichtlich der Bedingungen, zu denen Waren beschafft und vermarktet werden, keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und Marokkos besteht. Diese Waren werden zu handelsüblichen Bedingungen beschafft und vermarktet.
2) Marokko wird, ohne die im Rahmen der WTO gemachten Verpflichtungen zu beeinträchtigen, alle staatlichen Monopole kommerzieller Natur schrittweise so ausgestalten, dass spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens hinsichtlich der Bedingungen, zu denen Waren beschafft und vermarktet werden, keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen Marokkos und der EFTA-Staaten besteht. Marokko wird den Gemischten Ausschuss über die zur Umsetzung dieser Ziele getroffenen Massnahmen informieren.
3) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für jede Institution, mit deren Hilfe die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Ein- oder Ausfuhren zwischen den Vertragsparteien rechtlich oder tatsächlich, mittelbar oder unmittelbar überwachen, lenken oder wirksam beeinflussen. Diese Bestimmungen gelten auch für Monopole, die der Staat Dritten überträgt.
Art. 11
Technische Regelungen
1) Die Vertragsstaaten werden in den Bereichen der technischen Regelungen, der Standards und der Konformitätsbewertung zusammenarbeiten, wobei durch geeignete Massnahmen insbesondere europaweite Lösungen gefördert werden sollen. Der Gemischte Ausschuss wird Richtlinien für die Umsetzung dieses Absatzes aufstellen.
2) Die Vertragsstaaten kommen überein, im Rahmen des Gemischten Ausschusses unverzüglich Konsultationen aufzunehmen, um eine geeignete Lösung zu finden für den Fall, dass ein Vertragsstaat der Ansicht ist, dass ein anderer Vertragsstaat Massnahmen ergreift, die ein Markthindernis schaffen oder schaffen könnten.
3) Die Vertragsstaaten bekräftigen ihre Verpflichtung, Entwürfe zu technischen Regelungen im Einklang mit den Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse zu notifizieren.
Art. 12
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, unter Beachtung ihrer Landwirtschaftspolitiken, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu fördern.
2) In Verfolgung dieses Zieles hat jeder einzelne EFTA-Staat mit Marokko eine bilaterale Vereinbarung, welche Massnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht, abgeschlossen.
3) In den Bereichen des Veterinärwesens sowie des Pflanzen- und Gesundheitsschutzes wenden die Vertragsparteien ihre Regelungen in nicht-diskriminierender Weise an und treffen keine neuen Massnahmen, die eine unangemessene Behinderung des Warenverkehrs zur Folge haben.
Art. 13
Interne Steuern und Regelungen
1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, alle internen Steuern und anderen Gebühren und Regelungen in Übereinstimmung mit Art. III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 sowie anderen relevanten WTO-Abkommen anzuwenden.
2) Für Erzeugnisse, die in das Gebiet eines der Vertragsstaaten ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diesen Erzeugnissen unmittelbar oder mittelbar erhobenen Steuern.
Art. 14
1) Die mit dem Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und Marokko verbundenen Zahlungen und die Überweisung dieser Beträge in das Gebiet jener Vertragspartei, in welcher der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind keinen Beschränkungen unterworfen.
2) Die Vertragsparteien verwenden keine devisen- oder verwaltungsmässigen Beschränkungen betreffend die Gewährung, Rückzahlung oder Annahme von kurz- und mittelfristigen Krediten in Verbindung mit Handelsgeschäften, an welchen ein Gebietsansässiger beteiligt ist.
3) Auf Überweisungen im Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere der Rückführung investierter oder wiederinvestierter Beträge sowie der daraus stammenden Gewinne, werden keine einschränkenden Massnahmen angewandt.
Art. 15
Öffentliches Beschaffungswesen
1) Die Vertragsstaaten betrachten die wirksame Liberalisierung ihres öffentlichen Beschaffungswesens auf der Basis der Nichtdiskriminierung und Reziprozität als ein integrierendes Ziel dieses Abkommens.
2) Zu diesem Zweck erarbeiten die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss Regeln im Hinblick auf die Verwirklichung dieser Liberalisierung. Die Entwicklungen unter der Schirmherrschaft der WTO werden dabei angemessen berücksichtigt.
Art. 16
Schutz des geistigen Eigentums
1) Die Vertragsstaaten gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte des geistigen Eigentums. Sie treffen Massnahmen in Übereinstimmung mit diesem Artikel, Anhang V zu vorliegendem Abkommen und den darin erwähnten internationalen Abkommen, um diese Rechte vor Verletzungen, insbesondere vor Fälschung und Nachahmung zu schützen.
2) Die Vertragsstaaten werden den Angehörigen jedes Vertragsstaates keine ungünstigere Behandlung angedeihen lassen als ihren eigenen Angehörigen. Ausnahmen zu dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den wesentlichen Bestimmungen des Art. 3 des TRIPS-Abkommens.
3) Die Vertragsstaaten werden den Angehörigen jedes Vertragsstaates keine ungünstigere Behandlung angedeihen lassen als den Angehörigen irgend eines anderen Staates. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den wesentlichen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, insbesondere Art. 4 und 5.
4) Die Vertragsstaaten vereinbaren, auf Antrag einer Vertragspartei die in diesem Artikel und im Anhang V enthaltenen Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums zu überprüfen mit dem Ziel, das Schutzniveau zu verbessern und Handelsverzerrungen, welche durch den gegenwärtigen Umfang des Schutzes des geistigen Eigentums verursacht werden, zu vermeiden oder zu beseitigen.
Art. 17
Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
1) Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und Marokko zu beeinträchtigen:
- a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
- b) die missbräuchliche Ausnützung einer beherrschenden Stellung auf dem gesamten Gebiet der Vertragsstaaten oder auf einem wesentlichen Teil derselben durch ein oder mehrere Unternehmen.
2) Die Bestimmungen von Abs. 1 gelten ebenfalls für Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen die Vertragsstaaten besondere oder ausschliessliche Rechte einräumen, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen die Ausführungen der ihnen zugewiesenen öffentlichen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindert.
3) Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass eine Praktik mit den Bestimmungen von Abs. 1 und 2 unvereinbar ist, kann er gemäss den in Art. 25 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
Art. 18[^1]
Subventionen
1) Soweit in diesem Artikel nicht anders bestimmt, richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen nach Art. XVI des GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen.
2) Die Vertragsparteien gewährleisten die Transparenz der Subventionsmassnahmen durch den Austausch ihrer jährlichen Notifikationen an die WTO gemäss Art. XVI Abs. 1 des GATT 1994 und Art. 25 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen.
3) Bevor, je nach Fall, ein EFTA-Staat oder Marokko eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in Marokko oder in einem EFTA-Staat entsprechend den Bestimmungen in Art. 11 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen zu ermitteln, muss die Partei, welche eine Untersuchung einleiten will, diejenige Partei, deren Ware untersucht werden soll, schriftlich benachrichtigen und eine Frist von 30 Tagen gewähren, damit eine beiderseits annehmbare Lösung gefunden werden kann. Auf Verlangen einer der Vertragsparteien innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der Notifikation finden die Konsultationen im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.