Kundmachung vom 16. November 1999 der Beschlüsse Nr. 102/1999 bis 114/1999, 116/1999, 119/1999, 120/1999 und 122/1999 bis 124/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1999-11-26
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 24. September 1999

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 25. September 1999

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 19 die Beschlüsse Nr. 102/1999 bis 114/1999, 116/1999, 119/1999, 120/1999 und 122/1999 bis 124/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 102/1999 bis 114/1999, 116/1999, 119/1999, 120/1999 und 122/1999 bis 124/1999 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/1999 vom 16. Juli 1999 geändert.

Die Richtlinie 98/77/EG der Kommission vom 2. Oktober 1998 zur Anpassung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt[^1] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I unter Nummer 3 (Richtlinie 70/220/EWG des Rates) Folgendes angefügt: "- 398 L 0077:Richtlinie 98/77/EG der Kommission vom 2. Oktober 1998 (ABl. L 286 vom 23.10.1998, S. 34).

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 98/77/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 25. September 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 46 (Richtlinie 89/107/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 398 L 0086:Richtlinie 98/86/EG der Kommission vom 11. November 1998 (ABl. L 334 vom 9.12.1998, S. 1)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 98/86/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 25. September 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 398 R 1367:Verordnung (EG) Nr. 1367/98 der Kommission vom 29. Juni 1998 (ABl. L 185 vom 30.6.1998, S. 11)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1367/98 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 25. September 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XIII unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 398 R 2560:Verordnung (EG) Nr. 2560/98 der Kommission vom 27. November 1998 (ABl. L 320 vom 28.11.1998, S. 28), - 398 R 2686:Verordnung (EG) Nr. 2686/98 der Kommission vom 11. Dezember 1998 (ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 20), - 398 R 2692:Verordnung (EG) Nr. 2692/98 der Kommission vom 14. Dezember 1998 (ABl. L 338 vom 15.12.1998, S. 5), - 398 R 2728:Verordnung (EG) Nr. 2728/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 (ABl. L 343 vom 18.12.1998, S. 8)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 2560/98, (EG) Nr. 2686/98, (EG) Nr. 2692/98 und (EG) Nr. 2728/98 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 25. September 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XVII nach Nummer 7b (Entscheidung 97/138/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt: "7c. 399 D 0177: Entscheidung 1999/177/EG der Kommission vom 8. Februar 1999 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Kunststoffkästen und -paletten gelten (ABl. L 56 vom 4.3.1999, S. 47)."

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 1999/177/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 25. September 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1
Art. 2

In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XVIII die Nummern 4ze (Entscheidung 97/346/EG der Kommission) und 4zf (Entscheidung 97/347/EG der Kommission) gestrichen.

Art. 3

Der Wortlaut der Entscheidungen 98/515/EG, 98/518/EG, 98/520/EG und 98/521/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 25. September 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1
Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidungen 98/516/EG, 98/517/EG, 98/519/EG, 98/533/EG und 98/534/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den entsprechenden Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 25. September 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 8

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XVIII nach Nummer 4zo (Entscheidung 98/521/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XVIII die Nummer 4j (Entscheidung 95/290/EG der Kommission) mit Wirkung vom 24. April 1999 gestrichen.

Art. 3

Der Wortlaut der Entscheidung 98/522/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 25. September 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 9

Art. 1

In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XVIII nach Nummer 4zr (Entscheidung 98/534/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

Art. 2

In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XVIII die Nummern 4n (Entscheidung 96/629/EG der Kommission), 4v (Entscheidung 97/527/EG der Kommission) und 4x (Entscheidung 97/529/EG der Kommission) gestrichen.

Art. 3

Der Wortlaut der Entscheidungen 98/542/EG und 98/543/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 25. September 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 10

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XVIII nach Nummer 4zt (Entscheidung 98/543/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 98/482/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 25. September 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 11

Art. 1

In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XVIII nach Nummer 4zu (Entscheidung 98/482/EG des Rates) folgende Nummern eingefügt:

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