Kundmachung vom 16. November 1999 der Beschlüsse Nr. 117/1999, 118/1999 und 125/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1999-11-26
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. September 1999

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Oktober 1999

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Beschlüsse Nr. 117/1999, 118/1999 und 125/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 117/1999, 118/1999 und 125/1999 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 95/1999 vom 16. Juli 1999 geändert.

Die Entscheidung 1999/103/EG der Kommission vom 26. Januar 1999 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht[^1] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang IX des Abkommens wird unter Nummer 8 (Richtlinie 72/166/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 399 D 0103:Entscheidung 1999/103/EG der Kommission vom 26. Januar 1999 (ABl. L 33 vom 6.2.1999, S. 25)."

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 1999/103/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang X des Abkommens wird nach Nummer 3 (Empfehlung 98/560/EG des Rates) folgende Nummer angefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entschliessung 1999/C 30/01 des Rates und der im Rat Vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

Anhang XXII des Abkommens wird wie folgt geändert:

"- 1 94 N:Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21, geändert durch ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1)."

"- 1 94 N:Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21, geändert durch ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1)."

", geändert durch: - 1 94 N:Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21, geändert durch ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1)."

Art. 2

Der Wortlaut der Anpassungen der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates, der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates, der Dritten Richtlinie 78/855/EWG des Rates, der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates, der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates und der Zwölften Richtlinie 89/667/EWG des Rates in Anhang I Kapitel XI Teil A der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen. Er gilt ab dem 1. Januar 1999.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 30. September 1999

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang X des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/1999 vom 25. Juni 1999 geändert.

Die Entschliessung 1999/C 30/01 des Rates und der im Rat Vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 25. Januar 1999 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 30. September 1999

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 9/1994 vom 8. Juli 1994[^3] geändert.

Infolge der Einführung besonderer Rechtsvorschriften über Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Norwegen mit Wirkung vom 1. Januar 1999 im Einklang mit dem Gesellschaftsgesetz Nr. 44 vom 13. Juni 1997 und dem Gesetz Nr. 45 über Aktiengesellschaften vom 13. Juni 1997 müssen in den im Anhang XXII des Abkommens aufgeführten Richtlinien mehrere Verweise auf die Bezeichnung von Unternehmen in Norwegen an die neue Rechtslage angepasst werden.

Infolge der Einführung besonderer Rechtsvorschriften über Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Island mit Wirkung vom 1. Januar 1995 im Einklang mit dem Gesetz Nr. 2/1995 über Aktiengesellschaften, s. Gesetz 137/1994, und dem Gesetz Nr. 138/1994 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen in den im Anhang XXII des Abkommens aufgeführten Richtlinien mehrere Verweise auf die Bezeichnung von Unternehmen in Island an die neue Rechtslage angepasst werden.

Die Anpassungen der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates[^4], der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates[^5], der Dritten Richtlinie 78/855/EWG des Rates[^6], der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates[^7], der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates[^8] und der Zwölften Richtlinie 89/667/EWG des Rates[^9] in Anhang I Kapitel XI Teil A der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge[^10] sind in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 30. September 1999

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 33 vom 6.2.1999, S. 25.

[^2]: ABl. C 30 vom 5.2.1999, S. 1.

[^3]: ABl. L 234 vom 8.9.1994, S. 17.

[^4]: ABl. L 65 vom 14.3.1968, S. 8.

[^5]: ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 1.

[^6]: ABl. L 295 vom 20.10.1978, S. 36.

[^7]: ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.

[^8]: ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.

[^9]: ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 40.

[^10]: ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21, geändert durch ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.