Kundmachung vom 7. Dezember 1999 des Beschlusses Nr. 70/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1999-12-15
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 2. Juni 1999

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2000

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 70/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/1999 vom 26. Februar 1999 geändert.

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf die Gemeinschaftstätigkeiten in Bezug auf Analyse, Forschung und Zusammenarbeit im Bereich der Beschäftigung und des Arbeitsmarkts (Beschluss 98/171/EG des Rates[^1]) auszudehnen.

Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 1999 zu ermöglichen -

beschliesst:

Anhang

Art. 1

In Art. 15 des Protokolls 31 des Abkommens werden nach Abs. 4 folgende Absätze angefügt:

"5) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 1999 an den in Abs. 8 genannten Gemeinschaftstätigkeiten.

6) Die EFTA-Staaten beteiligen sich finanziell gemäss Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens an den in Abs. 8 genannten Gemeinschaftstätigkeiten.

7) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Arbeit des EG-Ausschusses, der die EG-Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der in Abs. 8 genannten Tätigkeiten unterstützt.

8) Die Vertragsparteien sind insbesondere bestrebt, die Zusammenarbeit im Rahmen der auf dem folgenden Rechtsakt beruhenden Gemeinschaftstätigkeiten auszubauen: - 398 D 0171: Beschluss 98/171/EG des Rates vom 23. Februar 1998 über Gemeinschaftstätigkeiten in Bezug auf Analyse, Forschung und Zusammenarbeit im Bereich der Beschäftigung und des Arbeitsmarkts (ABl. L 63 vom 4.3.1998, S. 26)."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind. Er gilt ab 1. Januar 1999.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 2. Juni 1999

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 63 vom 4.3.1998, S. 26.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.