Kundmachung vom 7. Dezember 1999 der Beschlüsse Nr. 143/1999 bis 146/1999, 149/1999 und 151/1999 bis 153/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. November 1999
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 6. November 1999
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 8 die Beschlüsse Nr. 143/1999 bis 146/1999, 149/1999 und 151/1999 bis 153/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 143/1999 bis 146/1999, 149/1999 und 151/1999 bis 153/1999 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 115/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 24. September 1999 geändert.
Die Richtlinie 98/90/EG der Kommission vom 30. November 1998 zur Anpassung der Richtlinie 70/387/EWG des Rates über Türen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt[^1] ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 7 (Richtlinie 70/387/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 398 L 0090: Richtlinie 98/90/EG der Kommission vom 30. November 1998 (ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 29)."
Art. 2
In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 70/156/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 398 L 0091: Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 (ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25)."
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 98/90/EG der Kommission und der Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 6. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II Kapitel II des Abkommens wird unter Nummer 3 (Richtlinie 74/152/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 398 L 0089: Richtlinie 98/89/EG der Kommission vom 20. November 1998 (ABl. L 322 vom 1.12.1998, S. 40)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 98/89/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIV des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 76/116/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 398 L 0097: Richtlinie 98/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 (ABl. L 18 vom 23.1.1999, S. 60)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 98/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIX des Abkommens erhält Nummer 1 (Richtlinie 83/189/EWG des Rates) folgende Fassung: "398 L 0034: Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
Das Kapitel "VI. Lärm" in Anhang XX des Abkommens wird einschliesslich der Bestimmungen aufgehoben.
Art. 2
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 66d (Richtlinie 94/56/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "66e. 392 L 0014: Richtlinie 92/14/EWG des Rates vom 2. März 1992 zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988), (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 21), berichtigt in ABl. L 168 vom 23.6.1992, S. 30, geändert durch:
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 1999/28/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 6. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 2eo (Entscheidung 1999/179/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "2ep. 399 D 0205: Entscheidung 1999/205/EG der Kommission vom 26. Februar 1999 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft an Personal-Computer (ABl. L 70 vom 17.3.1999, S. 46)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 1999/205/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 13 (Richtlinie 91/271/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "13a. 393 D 0481: Entscheidung 93/481/EWG der Kommission vom 28. Juli 1993 über die Formblätter für die Mitteilung der einzelstaatlichen Programme, die in Art. 17 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vorgesehen sind (ABl. L 226 vom 7.9.1993, S. 23)."
Art. 2
Die Nummer 13a (Richtlinie 91/676/EWG des Rates) wird Nummer 13b, und die Nummer 13b (Entscheidung 92/446/EWG der Kommission) wird Nummer 13c.
Art. 3
Der Wortlaut der Entscheidung 93/481/EWG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 6. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 23b (Entscheidung 98/433/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "23c. 399 D 0314: Entscheidung 1999/314/EG der Kommission vom 9. April 1999 über den Fragebogen zur Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 43)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 1999/314/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 5. November 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 47/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 30. April 1999 geändert.
Die Richtlinie 98/89/EG der Kommission vom 20. November 1998 zur Anpassung der Richtlinie 74/152/EWG des Rates über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 5. November 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 50/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 30. April 1999 geändert.
Die Richtlinie 98/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 zur Änderung der Richtlinie 76/116/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Düngemittel im Hinblick auf das Inverkehrbringen cadmiumhaltiger Düngemittel in Österreich, Finnland und Schweden[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 5. November 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 64/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 14. Juli 1999[^5] geändert.
Die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften[^6], durch die die Richtlinie 83/189/EWG des Rates[^7] und ihre nachfolgenden Änderungen aufgehoben werden, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 5. November 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 11/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. Januar 1999 geändert.
Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 105/98 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 30. Oktober 1998[^8] geändert.
Die Richtlinie 1999/28/EG der Kommission vom 21. April 1999 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 92/14/EWG des Rates zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988),[^9] ist in das Abkommen aufzunehmen.
Angesichts der Thematik der Richtlinie 92/14/EWG des Rates[^10] sollte die Gelegenheit ergriffen werden, sie in Anhang XIII statt in Anhang XX des Abkommens aufzuführen -
beschliesst:
Brüssel, den 5. November 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 122/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 24. September 1999 geändert.
Die Entscheidung 1999/205/EG der Kommission vom 26. Februar 1999 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft an Personal-Computer[^11] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 5. November 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 88/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 25. Juni 1999 geändert.
Die Entscheidung 93/481/EWG der Kommission vom 28. Juli 1993 über die Formblätter für die Mitteilung der einzelstaatlichen Programme, die in Art. 17 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vorgesehen sind[^12], ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 5. November 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 59/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 30. April 1999 geändert.
Die Entscheidung 1999/314/EG der Kommission vom 9. April 1999 über den Fragebogen zur Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen[^13] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 5. November 1999
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 29.
[^2]: ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25.
[^3]: ABl. L 322 vom 1.12.1998, S. 40.
[^4]: ABl. L 18 vom 23.1.1999, S. 60.
[^5]: ABl. L 100 vom 15.4.1999, S. 52.
[^6]: ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.
[^7]: ABl. L 109 vom 26.4.1983, S. 8.
[^8]: ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 57.
[^9]: ABl. L 118 vom 6.5.1999, S. 53.
[^10]: ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 21.
[^11]: ABl. L 70 vom 17.3.1999, S. 46.
[^12]: ABl. L 226 vom 7.9.1993, S. 23.
[^13]: ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 43.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.