Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalenStrassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 1999-12-15
Letzte Aktualisierung 2022-04-23
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 46
Änderungshistorie JSON API

2) Beim Einbau

  • a) zurückgelegte Wegstrecke:

± 2 v. H. der tatsächlichen Wegstrecke, die mindestens 1 km beträgt;

  • b) Geschwindigkeit:

tatsächliche Geschwindigkeit ± 4 km/h;

  • c) Zeit:

± 2 Minuten pro Tag oder

± 10 Minuten nach 7 Tagen.

3) Im Betrieb

  • a) zurückgelegte Wegstrecke:

± 4 v. H. der tatsächlichen Wegstrecke, die mindestens 1 km beträgt;

  • b) Geschwindigkeit:

tatsächliche Geschwindigkeit ± 6 km/h;

  • c) Zeit:

± 2 Minuten pro Tag oder

± 10 Minuten nach 7 Tagen.

4) Die unter den Nummern 1, 2 und 3 genannten zulässigen Fehlergrenzen gelten für Temperaturen zwischen 0° und 40° C; die Temperaturen werden unmittelbar am Gerät gemessen.

5) Die unter den Nummern 2 und 3 genannten zulässigen Fehlergrenzen gelten, wenn sie unter den unter Kapitel VI genannten Bedingungen ermittelt worden sind.

1) Die Einlageblätter müssen so beschaffen sein, dass sie das normale Funktionieren des Geräts nicht behindern und dass die Aufzeichnungen unverwischbar sowie einwandfrei abzulesen und auszuwerten sind. Sie müssen ihre Abmessungen und ihre Aufzeichnungen bei normaler Feuchtigkeit und Temperatur behalten. Jedes Mitglied des Fahrpersonals muss auf den Einlageblättern, ohne sie zu beschädigen und ohne Beeinträchtigung der Lesbarkeit, folgende Eintragungen vornehmen können: Die Einlageblätter müssen bei sachgemässer Lagerung mindestens ein Jahr lang gut lesbar sein.

2) Die Mindestdauer möglicher Aufzeichnungen auf den Einlageblättern muss unabhängig von der Form der Einlageblätter 24 Stunden betragen. Sind mehrere Einlageblätter miteinander verbunden, um die mögliche Dauer der eingriffsfreien Aufzeichnungen zu verlängern, so müssen die Verbindungen der einzelnen Einlageblätter so ausgeführt sein, dass die Aufzeichnungen an den Übergangsstellen von einem Einlageblatt zum nächsten weder Unterbrechungen noch Überlappungen aufweisen.

1) Die Einlageblätter weisen die folgenden Schreibfelder auf: - ein Schreibfeld für die Geschwindigkeitsaufzeichnung; - ein Schreibfeld für die Aufzeichnung der zurückgelegten Wegstrecke; - ein Schreibfeld (oder Schreibfelder) für die Aufzeichnung der Lenkzeit, der sonstigen Arbeits- und der Bereitschaftszeiten der Arbeitsunterbrechungen und der Ruhezeiten.

2) Das Schreibfeld für die Geschwindigkeitsaufzeichnung muss mindestens von 20 zu 20 km/h eingeteilt sein. Jeder Teilstrich muss mit der entsprechenden Geschwindigkeit beziffert sein. Die Abkürzung km/h muss mindestens an einer Stelle des Schreibfeldes erscheinen. Der letzte Teilstrich muss mit dem oberen Ende des Messbereichs übereinstimmen.

3) Das Schreibfeld für die Aufzeichnung der zurückgelegten Wegstrecke muss so eingeteilt sein, dass die Anzahl der zurückgelegten Kilometer leicht ablesbar ist.

4) Das Schreibfeld (die Schreibfelder) für die Aufzeichnung der Zeiten nach Nummer 1 muss (müssen) Hinweise enthalten, die eine eindeutige Unterscheidung der einzelnen Zeitgruppen ermöglichen.

Jedes Einlageblatt muss folgende Aufdrucke tragen: - Name und Anschrift oder Firmenzeichen des Herstellers; - Prüfzeichen des Einlageblattmusters; - Prüfzeichen des Gerätetyps (oder der Gerätetypen), für den (oder die) das Einlageblatt zulässig ist; - obere Grenze des Geschwindigkeitsmessbereichs in km/h. Auf jedem Einlageblatt muss ausserdem mindestens eine Zeitskala aufgedruckt sein, die ein direktes Ablesen der Uhrzeit im Abstand von 15 Minuten sowie eine einfache Ermittlung der Abschnitte von 5 Minuten ermöglicht.

Auf dem Einlageblatt muss Raum für mindestens folgende handschriftliche Eintragungen des Führers vorgesehen sein: - Name und Vorname des Führers; - Zeitpunkt sowie Ort des Beginns und des Endes der Benutzung des Einlageblatts; - amtliches (amtliche) Kennzeichen des Fahrzeugs (der Fahrzeuge), das (die) dem Führer während der Benutzung des Einlageblatts zugewiesen ist (sind); - Stand des Kilometerzählers des Fahrzeugs (der Fahrzeuge), das (die) dem Führer während der Benutzung des Einlageblatts zugewiesen ist (sind); - Uhrzeit des Fahrzeugwechsels.

1) Das Kontrollgerät muss so in das Motorfahrzeug eingebaut werden, dass der Führer vom Fahrersitz aus Geschwindigkeitsmessgerät, Wegstreckenzähler und Uhr leicht ablesen kann und alle Bauteile einschliesslich der Übertragungselemente gegen unbeabsichtigte Beschädigungen geschützt sind.

2) Die Konstante des Kontrollgeräts muss durch eine geeignete Justiereinrichtung an die Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs angeglichen werden können. Motorfahrzeuge mit mehreren Hinterachsuntersetzungen müssen mit einer Umschalteinrichtung ausgerüstet sein, durch die die verschiedenen Untersetzungsverhältnisse automatisch auf die Wegdrehzahl gebracht werden, für die die Angleichung des Gerätes an das Fahrzeug erfolgt ist.

3) Nach der Einbauprüfung beim Ersteinbau wird am Fahrzeug auf oder neben dem Kontrollgerät gut sichtbar ein Einbauschild angebracht. Nach jedem Eingriff eines zugelassenen Installateurs oder einer zugelassenen Werkstatt, der eine Änderung der Einstellung des eigentlichen Einbaus erfordert, ist das Einbauschild durch ein neues Schild zu ersetzen. Das Einbauschild muss mindestens die nachstehenden Angaben enthalten:

Folgende Geräteteile müssen plombiert werden:

  • a) das Einbauschild, es sei denn, es ist so angebracht, dass es sich nicht ohne Vernichtung der Angaben entfernen lässt;
  • b) die Enden der Verbindung zwischen dem eigentlichen Kontrollgerät und dem Fahrzeug;
  • c) die eigentliche Justiereinrichtung und deren Anschluss an die übrigen Teile der Anlage;
  • d) die Umschaltvorrichtung bei Motorfahrzeugen mit mehreren Hinterachsuntersetzungen;
  • e) die Verbindungen der Justiereinrichtung und der Umschalteinrichtung mit den übrigen Teilen der Anlage;
  • f) die unter Kapitel III Abschnitt A Nummer 7 Bst. b vorgesehenen Gehäuse.

In Einzelfällen können bei der Bauartgenehmigung des Geräts weitere Plombierungen vorgesehen werden; auf dem Bauartgenehmigungsbogen muss angegeben werden, wo diese Plomben angebracht sind.

Nur die Plomben an den unter den Bst. b, c und e genannten Verbindungsstellen dürfen in Notfällen entfernt werden. Jede Verletzung der Plomben muss Gegenstand einer schriftlichen Begründung sein, die der zuständigen Behörde zur Verfügung zu halten ist.

Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Stellen, die die Einbauprüfungen und Nachprüfungen vornehmen.

1) Bescheinigung für neue oder reparierte Geräte Für jedes neue oder reparierte Einzelgerät werden die ordnungsgemässe Arbeitsweise und die Genauigkeit der Angaben und Aufzeichnungen innerhalb der unter Kapitel III Abschnitt F Nummer 1 festgelegten Grenzen durch die unter Kapitel V Abschnitt Bst. Q vorgesehene Plombierung bescheinigt. Die Mitgliedstaaten können zu diesem Zweck eine erste Prüfung vornehmen, die in der Nachprüfung und Bestätigung der Übereinstimmung eines neuen oder instandgesetzten Gerätes mit dem genehmigten Muster und/oder den Anforderungen der Verordnung einschliesslich ihrer Anhänge besteht, oder die Bescheinigung den Herstellern oder deren Beauftragten übertragen.

2) Einbauprüfung Bei dem Einbau in ein Motorfahrzeug müssen die Geräte und die Gesamtanlage den Vorschriften über die unter Kapitel III Abschnitt F Nummer 2 festgelegten zulässigen Fehlergrenzen entsprechen. Die bei der Nachprüfung erforderlichen Prüfungen werden von dem zugelassenen Installateur oder der zugelassenen Werkstatt in eigener Verantwortung durchgeführt.

3) Regelmässige Nachprüfungen

  • a) Regelmässige Nachprüfungen der in Kraftfahrzeugen eingebauten Geräte erfolgen mindestens alle zwei Jahre und können unter anderem im Rahmen der technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge durchgeführt werden.

Überprüft werden insbesondere: - ordnungsgemässe Arbeitsweise des Gerätes, - Vorhandensein des Prüfzeichens auf den Geräten, - Vorhandensein des Einbauschildes, - Unversehrtheit der Plomben des Gerätes und der anderen Einbauteile, - wirksamer Umfang der Reifen.

  • b) Die Nachprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Kapitels III Abschnitt F Nummer 3 über die zulässigen Fehlergrenzen während der Benutzung wird mindestens alle sechs Jahre einmal vorgenommen; die einzelnen Mitgliedstaaten können für die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Motorfahrzeuge auch eine kürzere Frist vorschreiben. Das Einbauschild muss bei jeder Nachprüfung erneuert werden.

4) Messung der Anzeigefehler Die Messung der Anzeigefehler beim Einbau und während der Benutzung wird unter folgenden Bedingungen durchgeführt, die als normale Prüfbedingungen anzusehen sind:

1) Das Prüfzeichen besteht - aus einem Rechteck, in dem der Bst. e angebracht ist, gefolgt von der Kennzahl des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat, und zwar Nachfolgende Nummern werden zugeteilt: Anmerkung:Um eine künftige Übereinstimmung zwischen den Ländernummern im Abkommen von 1958 und den im AETR-Abkommen festgelegten Nummern zu gewährleisten, sollte neu beitretenden Ländern in beiden Abkommen dieselbe Nummer zugewiesen werden.

2) Das Prüfzeichen wird auf dem Typenschild eines jeden Gerätes und auf jedem Einlageblatt angebracht. Das Prüfzeichen muss unverwischbar und gut lesbar sein.

3) Die nachstehend angegebenen Abmessungen des Prüfzeichens sind in Millimetern ausgedrückt und stellen die Mindestabmessungen dar. Die Relationen zwischen diesen Abmessungen müssen eingehalten werden. (1) Diese Zahlen sind lediglich als Beispiel angeführt

Die Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung erteilt hat, stellt dem Antragsteller eine Bauartgenehmigung nach folgendem Muster aus. Für die Bekanntgabe der erteilten Bauartgenehmigung oder etwaigen Entzugs verwendet jede Vertragspartei Durchschriften dieses Dokuments.

Bauartgenehmigungsbogen

Name der zuständigen Behörde

Mitteilung betreffend* - die Bauartgenehmigung für das Muster eines Kontrollgerätes - den Entzug der Bauartgenehmigung für das Muster eines Kontrollgeräts - die Genehmigung für ein Einlageblatt - den Entzug der Genehmigung für ein Einlageblatt Nr. der Bauartgenehmigung

(Unterschrift)

*Unzutreffendes ist zu streichen.

Die Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung erteilt hat, stellt dem Antragsteller einen Bauartgenehmigungsbogen nach folgendem Muster aus. Für die Bekanntgabe der erteilten oder allenfalls entzogenen Bauartgenehmigungen verwendet jede Vertragspartei Kopien dieses Dokuments.

Bauartgenehmigungsbogen für Produkte, die die Anforderungen von Anlage 1B erfüllen

Name der zuständigen Behörde

Mitteilung betreffend (1):

□ Bauartgenehmigung für

□ Entzug der Bauartgenehmigung für □ ein Muster eines Kontrollgerätes □ eine Komponente eines Kontrollgerätes (2) □ eine Fahrerkarte □ eine Werkstattkarte □ eine Unternehmenskarte □ eine Kontrollkarte

Nr. der Bauartgenehmigung

    1. Hersteller- oder Handelsmarke
    1. Modellbezeichnung
    1. Name des Herstellers
    1. Adresse des Herstellers
    1. Zur Bauartgenehmigung vorgelegt am
    1. Prüfstelle(n)
    1. Datum und Nummer der Prüfprotokolle
    1. Datum der Bauartgenehmigung
    1. Datum des Entzugs der Bauartgenehmigung
    1. Muster der Komponente(n) des Kontrollgeräts, die mit diesem verwendet wird (werden)
    1. Ort
    1. Datum
    1. Anlagen (Beschreibungen usw.)
    1. Bemerkungen (inkl. Position der Plomben, wenn erforderlich)

(Unterschrift)

(1) Zutreffendes ankreuzen.

(2) Komponente angeben, auf die sich die Mitteilung bezieht.

Gemäss Art. 12bis dieses Übereinkommens können die Verkehrsunternehmer die folgenden Musterformulare verwenden, um so die Strassenkontrollen zu erleichtern: Anlage 3 des Anhangs zum AETR Formulaire d’attestation d’activités/attestation of activities Bescheinigung von Tätigkeiten (règlement [CE] No 561/2006 ou l’AETR)/(Regulation [EC] 561/2006 or the AETR) (Verordnung [EG] Nr. 561/2006 oder AETR) Vor jeder Fahrt maschinenschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben/ To be filled in by typing in Latin characters and signed before a journey. Zusammen mit den Original-Kontrollgeräteaufzeichnungen aufbewahren/ To be kept with the original control device records wherever they are required to be kept. Falsche Bescheinigungen stellen einen Verstoss gegen geltendes Recht dar/ False attestations constitute an infringement. 21 Ich, der Fahrer/die Fahrerin, bestätige, dass ich im vorstehend genannten Zeitraum kein unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder des AETR fallendes Fahrzeug gelenkt habe/I, the driver, confirm that I have not been driving a vehicle falling under the scope of Regulation (EC) 561/2006 or the AETR during the period mentioned above. 22 Ort/place: Datum/date: Unterschrift des Fahrers/der Fahrerin (signature of the driver): ** Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigen Fahrpersonals/European Agreement concerning the Work of Crews of Vehicles engaged in International Road Transport. *** Nur ein Kästchen ankreuzen/Choose only one box.*

    1. Das Formular BESCHEINIGUNG VON TÄTIGKEITEN ist zu verwenden, wenn ein Fahrer krankheits- oder ferienbedingt abwesend war oder wenn er ein anderes Fahrzeug gelenkt hat, das nicht in den AETR-Geltungsbereich im Sinne von Art. 2 dieses Übereinkommens fällt.

Anweisungen für den Gebrauch des Formulars. (Wenn möglich auf der Rückseite des Formulars erneut aufzuführen)

  • a) Alle Felder dieses Formulars sind vor der Fahrt durch das Verkehrsunternehmen und den jeweiligen Fahrer auszufüllen.
  • b) Der Formulartext darf nicht verändert werden.
  • c) Um gültig zu sein, muss das Formular sowohl vom bevollmächtigten Vertreter des Verkehrsunternehmens als auch vom Fahrer selbst unterzeichnet werden. Bei Einzelunternehmen unterzeichnet der Fahrer einmal im Namen des Unternehmens und ein zweites Mal als Fahrer. Nur das unterzeichnete Originaldokument ist gültig.
  • d) Das Formular darf mit dem Logo des Unternehmens ausgedruckt werden. Die Rubriken 1-5 dürfen vorgedruckt sein. Die Unterschrift des Unterzeichneten darf nicht durch den Stempel des Unternehmens ersetzt werden, doch sie kann durch den Stempel ergänzt werden.
  • e) Zusätzliche nationale oder regionale Angaben sind auf der Rückseite des Formulars aufzuführen.
  • f) Wird das Formular in einer anderen Sprache als Englisch oder Französisch erstellt, muss der Titel des Formulars in der jeweiligen nationalen Sprache unter dem englischen und französischen Titel stehen. Der englische und der französische Titel müssen beibehalten werden. Die Überschriften zu den Rubriken im Innern des Formulars müssen auf Englisch wiederholt werden, wenn das Originaldokument in einer anderen Sprache als Englisch erstellt wird (siehe beigefügte Formularvorlage).
    1. (Reserviert für ein eventuelles weiteres Formular)

[^1]: Art. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^2]: Art. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^3]: Art. 1 Bst. j abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^4]: Art. 1 Bst. m abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^5]: Art. 1 Bst. n eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^6]: Art. 1 Bst. o eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^7]: Art. 1 Bst. p eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^8]: Art. 1 Bst. q eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^9]: Art. 1 Bst. r eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^10]: Art. 1 Bst. s eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^11]: Art. 1 Bst. t eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^12]: Art. 1 Bst. u eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^13]: Art. 1 Bst. v eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^14]: Art. 1 Bst. w eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^15]: Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^16]: Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^17]: Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^18]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^19]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^20]: Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^21]: Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^22]: Art. 8bis eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^23]: Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^24]: Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 255.

[^25]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^26]: Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^27]: Art. 11 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^28]: Art. 11 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^29]: Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 255.

[^30]: Art. 12 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^31]: Art. 12 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^32]: Art. 12 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^33]: Art. 12 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^34]: Art. 12 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^35]: Art. 12 Abs. 8 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^36]: Art. 12bis eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^37]: Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 255.

[^38]: Art. 13bis eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^39]: Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 50.

[^40]: Art. 21 Abs. 5bis eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 255.

[^41]: Art. 22 Abs. 4bis eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 255.

[^42]: Art. 22bis eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 255.

[^43]: Zuletzt ergänzt durch die Verordnung der Kommission (EG) Nr. 1360/2002 vom 13. Juni 2002 (ABl. L 207 vom 5. Aug. 2002, Berichtigung ABl. L 77 vom 13. März 2004) und Nr. 432/2004 vom 5. März 2004 (ABl. L 71 vom 10. März 2004).

[^44]: Art. 22ter eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^45]: Anhang abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 255 und LGBl. 2014 Nr. 331.

[^46]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^47]: Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^48]: Art. 12 Abs. 7 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^49]: Art. 12 Abs. 7 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^50]: Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^51]: Anlage 1B eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 255.

[^52]: Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2135/98 des Rates vom 24. Sept. 1998 (ABl. L 274 vom 9. Okt. 1998), sowie die Verordnungen (EG) Nr. 1360/2002 der Kommission vom 13. Juni 2002 (ABl. L 207 vom 5. August 2002, Berichtigung ABl. L 77 vom 13. März 2004) und Nr. 432/2004 vom 5. März 2004 (ABl. L 71 vom 10. März 2004).

[^53]: Anlage 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 255 und LGBl. 2014 Nr. 331.

[^54]: Anlage 3 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 331.

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