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Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalenStrassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

Geltender Text a fecha 2020-01-08

Abgeschlossen in Genf am 1. Juli 1970

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 5. Mai 1997

Die Vertragsparteien, von dem Wunsche geleitet, die Entwicklung und Verbesserung des internationalen Personen- und Güterverkehrs auf der Strasse zu fördern, überzeugt von der Notwendigkeit, die Sicherheit des Strassenverkehrs zu erhöhen, bestimmte Arbeitsbedingungen im internationalen Strassenverkehr nach den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation zu regeln und gemeinsam bestimmte Massnahmen zu treffen, um die Beachtung dieser Regelungen zu sichern, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:

Art. 2 [^15]

Geltungsbereich

1) Dieses Übereinkommen gilt im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei für den internationalen Strassenverkehr mit jedem Fahrzeug, das im Hoheitsgebiet dieser oder einer anderen Vertragspartei zugelassen ist.

2) Jedoch gilt, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen Vertragsparteien, deren Hoheitsgebiet befahren wird, dieses Übereinkommen nicht für den Sachentransport im internationalen Strassenverkehr mit:

Art. 3

Anwendungen von Bestimmungen des Übereinkommens auf den Strassenverkehr mit Fahrzeugen aus Nichtvertragsstaaten

1) Jede Vertragspartei wendet in ihrem Hoheitsgebiet auf den internationalen Strassenverkehr mit Fahrzeugen, die in Nichtvertragsstaaten zugelassen sind, mindestens ebenso strenge Bestimmungen an, wie in den Art. 5, 6, 7, 8, 9 und 10 vorgesehen sind.

2)[^16]

Art. 4

Allgemeine Grundsätze

Jede Vertragspartei kann höhere Mindestwerte oder niedrigere Höchstwerte als nach den Art. 5 bis 8 anwenden. Dieses Übereinkommen gilt jedoch weiterhin für diejenigen Fahrer, die in Fahrzeugen, welche in einem anderen Vertragsstaat oder Nichtvertragsstaat zugelassen sind, Beförderungen im internationalen Strassenverkehr durchführen.

Art. 5

Fahrpersonal

1) Das Mindestalter der im Güterverkehr eingesetzten Fahrer wird festgesetzt:

2) Die im Personenverkehr eingesetzten Fahrer müssen mindestens 21 Jahre alt sein. Die im Personenverkehr im Umkreis von mehr als 50 km um den Standort des Fahrzeugs eingesetzten Fahrer müssen ausserdem

Art. 6 [^17]

Lenkzeiten

1) Die Tageslenkzeit im Sinne von Art. 1 Bst. s dieses Übereinkommens darf 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf höchstens zweimal pro Woche auf maximal 10 Stunden verlängert werden.

2) Die wöchentliche Lenkzeit im Sinne von Art. 1 Bst. t dieses Übereinkommens darf 56 Stunden nicht überschreiten.

3) Die während zwei aufeinander folgenden Wochen summierte Gesamtlenkzeit darf 90 Stunden nicht überschreiten.

4) Die Lenkzeit umfasst alle in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien oder der Nicht-Vertragsparteien geleisteten Lenkzeiten.

5) Der Fahrer erfasst die Zeiten im Sinne von Art. 1 Bst. q sowie alle Lenkzeiten in einem Fahrzeug, das für gewerbliche Zwecke ausserhalb des Anwendungsbereichs des vorliegenden Übereinkommens verwendet wird, als "andere Aufgaben"; zudem erfasst er die verbrachten Bereitschaftszeiten im Sinne von Art. 12 Abs. 3 Bst. c des Anhangs zu diesem Übereinkommen. Diese Zeiten sind entweder handschriftlich auf einem Einlageblatt oder einem Ausdruck oder manuell in das Kontrollgerät einzugeben.

Art. 7

Unterbrechungen

1) Nach einer Lenkzeit von viereinhalb Stunden muss der Fahrer eine ununterbrochene Pause von mindestens 45 Minuten einlegen, sofern er keine Ruhezeit nimmt.[^18]

2) Diese Unterbrechung im Sinne von Art. 1 Bst. n dieses Übereinkommens kann durch eine Unterbrechung von 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden. Jede dieser beiden Unterbrechungen ist in die Lenkzeit oder unmittelbar danach so einzufügen, dass die Bestimmungen von Abs. 1 eingehalten werden.[^19]

3) Für die Anwendung dieses Artikels gelten die Wartezeit und die Nicht-Lenkzeit, die in einem fahrenden Fahrzeug, auf einer Fähre oder in einem Zug verbracht werden, nicht als "andere Aufgaben" im Sinne Art. 1 Bst. q dieses Übereinkommens und können als "Unterbrechungen" betrachtet werden.[^20]

4) Nach diesem Artikel eingelegte Unterbrechungen dürfen nicht als tägliche Ruhezeit betrachtet werden.

Art. 8 [^21]

Ruhezeiten

1) Der Fahrer muss tägliche und wöchentliche Ruhezeiten im Sinne von Art. 1 Bst. o und p einhalten.

2) Innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach dem Ende seiner vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, der in diesen 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so gilt diese tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit.

3) In Abweichung von Abs. 2 muss ein Fahrer, der Teil einer Mehrfachbesatzung eines Fahrzeugs ist, innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden genommen haben.

4) Eine tägliche Ruhezeit kann verlängert werden, sodass sich eine regelmässige wöchentliche Ruhezeit oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit ergibt.

5) Der Fahrer darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen.

6)

Eine wöchentliche Ruhezeit muss spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit beginnen.

Eine wöchentliche Ruhezeit muss spätestens nach Abschluss von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit beginnen.

7) Jede Ruhezeit, die als Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird, ist an eine andere Ruhezeit von mindestens 9 Stunden anzuhängen.

8) Auf Wunsch des Fahrers können nicht am Standort des Fahrzeugs eingelegte tägliche Ruhezeiten und reduzierte wöchentliche Ruhezeiten im Fahrzeug verbracht werden, sofern das Fahrzeug abgestellt ist und mit geeigneten - vom Hersteller beim Bau des Fahrzeugs vorgesehenen - Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer ausgerüstet ist.

9) Eine wöchentliche Ruhezeit, die in einer Woche beginnt und in die folgende Woche hineinreicht, kann der einen oder der anderen, nicht aber beiden Wochen zugerechnet werden.

Art. 8bis [^22]

Ausnahmen zu Art. 8

1) Wenn ein Fahrer ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder mit der Eisenbahn befördert wird, und dieser Fahrer eine regelmässige tägliche Ruhezeit einlegt, darf diese Ruhezeit in Abweichung von Art. 8 höchstens zweimal durch andere Tätigkeiten unterbrochen werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Während aller Teile der täglichen Ruhezeit muss dem Fahrer eine Schlafkabine zur Verfügung stehen.

2) Die von einem Fahrer verbrachte Zeit, um zu einem in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Fahrzeug anzureisen, das sich nicht am Wohnsitz des Fahrers oder bei der Betriebsstätte des Arbeitgebers, welcher der Fahrer normalerweise zugeordnet ist, befindet, oder von diesem Fahrzeug zurückzureisen, wird nur dann als Ruhezeit oder Pause verbucht, wenn sich der Fahrer auf einem Fährschiff oder in einem Zug befindet und Zugang zu geeigneten Schlafmöglichkeiten hat.

3) Die von einem Fahrer verbrachte Zeit, um mit einem nicht in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Fahrzeug zu einem in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Fahrzeug anzureisen, das sich nicht am Wohnsitz des Fahrers oder bei der Betriebsstätte des Arbeitgebers, welcher der Fahrer normalerweise zugeordnet ist, befindet, oder von diesem Fahrzeug zurückzureisen, wird als "andere Aufgaben" verbucht.

Art. 9 [^23]

Ausnahmen

Wenn es mit der Sicherheit im Strassenverkehr vereinbar ist, kann der Führer, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von diesem Übereinkommen abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Der Fahrer hat Art und Grund der Abweichung von den Bestimmungen spätestens bei seiner Ankunft am geeigneten Halteplatz auf dem Einlageblatt oder einem Ausdruck des Kontrollgeräts oder in seinem Arbeitszeitplan zu vermerken.

Art. 10 [^24]

Kontrollgerät

1) Die Vertragsparteien schreiben für die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge den Einbau und die Benutzung eines Kontrollgeräts gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens einschliesslich seines Anhangs und seiner Anlagen vor.

2) Das Kontrollgerät im Sinne dieses Übereinkommens muss hinsichtlich Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung den Vorschriften dieses Übereinkommens einschliesslich seines Anhangs und seiner Anlagen entsprechen.

3) Ein Kontrollgerät, das hinsichtlich Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 entspricht, wird so betrachtet, als erfülle es die Bestimmungen dieses Übereinkommens einschliesslich seines Anhangs und seiner Anlagen.

Art. 11

Überwachung durch das Unternehmen

1) Das Unternehmen muss seinen Fahrbetrieb so einrichten und den Mitgliedern des Fahrpersonals Anweisungen solcher Art erteilen, dass die Mitglieder des Fahrpersonals die Bestimmungen dieses Übereinkommens einhalten können.[^25]

2) Das Unternehmen hat die Dauer der Lenkzeiten und der weiteren Arbeiten sowie die Ruhezeiten regelmässig zu überwachen und sich hierbei aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zu bedienen, wie zum Beispiel der persönlichen Kontrollbücher. Stellt das Unternehmen Verstösse gegen dieses Übereinkommen fest, so müssen diese unverzüglich abgestellt und Massnahmen getroffen werden, die eine Wiederholung ausschliessen, zum Beispiel durch Abänderung der Zeitpläne und der Fahrstrecken.

3) Führer im Lohnverhältnis dürfen nicht nach Massgabe der zurückgelegten Strecke und/oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden, auch nicht in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrstrecke oder Gütermengen, es sei denn, dass diese Entgelte nicht geeignet sind, die Sicherheit im Strassenverkehr zu beeinträchtigen oder zu Verstössen gegen dieses Übereinkommen zu verleiten.[^26]

4) Das Verkehrsunternehmen haftet für Verstösse von Fahrern des Unternehmens, selbst wenn der Verstoss im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei oder eines Nichtvertragsstaats begangen wurde. Unbeschadet des Rechts der Vertragsparteien, Verkehrsunternehmen uneingeschränkt haftbar zu machen, können die Vertragsparteien diese Haftung von einem Verstoss des Unternehmens gegen die Abs. 1 und 2 abhängig machen. Die Vertragsparteien können alle Beweise prüfen, die belegen, dass das Verkehrsunternehmen billigerweise nicht für den begangenen Verstoss haftbar gemacht werden kann.[^27]

5) Unternehmen, Spediteure, Verlader, Reiseveranstalter, Speditionsunternehmen, Subunternehmer und Fahrervermittlungsagenturen stellen sicher, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen dieses Übereinkommen verstossen.[^28]

Art. 12 [^29]

Durchführungsmassnahmen

1) Jede Vertragspartei trifft alle geeigneten Massnahmen, um die Beachtung dieses Übereinkommens sicherzustellen, insbesondere durch Kontrollen auf der Strasse und in den Geschäftsräumen der Unternehmen. Diese Kontrollen umfassen jährlich einen bedeutenden und repräsentativen Anteil aller Fahrer, Unternehmen und Fahrzeuge, die in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen:

Diese Kontrollen sind ohne Diskriminierung nach gebietsansässigen oder gebietsfremden Fahrzeugen, Unternehmen und Fahrern sowie unabhängig von Ausgangspunkt und Ziel der Fahrt sowie vom Typ des Fahrtschreibers durchzuführen.

2) Im Rahmen eines gegenseitigen Beistandes übermitteln die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander regelmässig alle verfügbaren Angaben über: - die von Gebietsfremden begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen diese Übereinkommen und ihre Ahndung; - die von einer Vertragspartei verhängten Massnahmen zur Ahndung von Zuwiderhandlungen, die ihre Gebietsansässigen auf dem Territorium einer anderen Vertragspartei begangen haben. In Fällen von schweren Verstössen enthalten diese Informationen auch die verhängte Strafe.

3) Legt das Ergebnis einer Strassenkontrolle, der der Fahrer eines im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zugelassenen Fahrzeugs unterzogen wird, den Verdacht auf Verstösse nahe, die während der Kontrolle nicht aufgedeckt werden können, weil die erforderlichen Angaben fehlen, so leisten die zuständigen Behörden der betreffenden Vertragsparteien einander bei der Klärung Amtshilfe. Führt die zuständige Vertragspartei hierzu eine Kontrolle auf den Geschäftsgrundstücken des Unternehmens durch, so werden die Ergebnisse dieser Kontrolle der betreffenden anderen Vertragspartei mitgeteilt.

4) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Durchführung von Strassenkontrollen zusammen.

5) Die Europäische Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über die Einhaltung des Abs. 1 dieses Artikels durch die Vertragsparteien.

6)[^33] Dabei gilt folgende Ausnahmeregelung: Wird ein Verstoss festgestellt, der von einem Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei oder eines Nichtvertragsstaats begangen wurde, wird die Sanktion gemäss dem im bilateralen Strassenverkehrsabkommen zwischen diesen beiden Vertragsparteien vorgesehenen Verfahren verhängt. Die Vertragsparteien prüfen ab 2011 die Möglichkeit, die in Abs. 6 Bst. b vorgesehene Ausnahmeregelung aufzuheben; dies unter der Voraussetzung, dass alle Vertragsparteien dies wünschen.

7) Leitet eine Vertragspartei in Bezug auf einen bestimmten Verstoss ein Verfahren ein oder verhängt eine Sanktion, so muss sie dem Fahrer angemessene schriftliche Belege vorlegen.[^34]

8) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ein System verhältnismässiger Sanktionen, die finanzielle Sanktionen umfassen können, für den Fall besteht, dass Unternehmen oder mit ihnen verbundene Spediteure, Verlader, Reiseveranstalter, Speditionsunternehmen, Subunternehmer und Fahrervermittlungsagenturen gegen das vorliegende Übereinkommen verstossen.[^35]

Art. 12bis [^36]

Vorlagen Musterformulare

1) Um die Strassenkontrollen auf internationaler Ebene zu vereinfachen, werden im Anhang zu diesem Übereinkommen, sofern erforderlich, Vorlagen für Musterformulare eingefügt. Zu diesem Zweck wird der Anhang mit einer neuen Anlage 3 ergänzt. Diese Formulare werden gemäss dem in Art. 22ter definierten Verfahren eingeführt oder geändert.

2) Die Formulare in Anlage 3 sind nicht rechtsverbindlich. Werden sie jedoch verwendet, dann ist ihr Inhalt zu übernehmen, insbesondere bezüglich Nummerierung, Reihenfolge und Bezeichnung der Rubriken.

3) Die Vertragsparteien können diese Angaben mit weiteren Informationen ergänzen, um damit nationalen oder regionalen Anforderungen zu entsprechen. Diese zusätzlichen Informationen dürfen jedoch keinesfalls für Transporte aus dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei oder eines Drittstaats verlangt werden. Deshalb müssen diese zusätzlichen Informationen im Formular strikt getrennt von den für den internationalen Verkehr definierten Angaben sein.

4) Diese Formulare müssen akzeptiert werden, wenn sie bei Verkehrskontrollen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien dieses Übereinkommens vorgewiesen werden.

Art. 13 [^37]

Übergangsbestimmungen

1) Alle neuen Bestimmungen dieses Übereinkommens, einschliesslich seines Anhangs und seiner Anlagen 1B und 2, hinsichtlich der Einführung eines digitalen Kontrollgeräts werden für alle Vertragsparteien spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten der Änderungen gemäss dem Verfahren nach Art. 21 verbindlich. Nach Ablauf dieser Frist müssen somit alle Fahrzeuge, die diesem Übereinkommen unterstellt sind und neu zum Verkehr zugelassen werden, mit einem Kontrollgerät gemäss den neuen Anforderungen ausgerüstet werden. Während dieser Frist von vier Jahren haben Vertragsparteien, die diese Änderungen noch nicht eingeführt haben, Fahrzeuge, die von einer anderen Vertragspartei zugelassen und bereits mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, auf ihrem Hoheitsgebiet zu tolerieren und entsprechend zu kontrollieren.

2)

3) Für jede Ratifikation oder jeden Beitritt eines Staates zu diesem Abkommen, die nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen erfolgen, gilt das geänderte Übereinkommen, inkl. des Umsetzungstermins nach Abs. 1. Falls ein Beitritt weniger als zwei Jahre vor Ablauf der Frist nach Abs. 1 erfolgt, informiert der beitretende Staat den Depositär bei der Hinterlegung seiner Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde über den Zeitpunkt der tatsächlichen Einführung des digitalen Kontrollgeräts auf seinem Hoheitsgebiet. Dieser Staat kann eine Übergangsfrist von höchstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf seinem Hoheitsgebiet geltend machen. Der Depositär informiert alle Vertragsparteien darüber. Die Bestimmungen des vorstehenden Abschnittes sind auch für den Fall anwendbar, dass ein Staat nach Ablauf der Frist von vier Jahren gemäss Abs. 1 beitritt.

Art. 13bis [^38]

Übergangsbestimmungen

Die am Ende der Abs. 7 Bst. a und 7 Bst. b von Art. 12 des Anhangs zu diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen erlangen 3 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen Gültigkeit.

Art. 14

Schlussbestimmungen

1) Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. März 1971 zur Unterzeichnung auf, nach diesem Tag liegt es für die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa und für Staaten, die nach Abs. 8 oder 11 der Statuten in beratender Eigenschaft zu dieser Kommission zugelassen sind, zum Beitritt auf. Der Beitritt gestützt auf Abs. 11 der Statuten ist beschränkt auf folgende Staaten: Algerien, Jordanien, Libanon, Marokko und Tunesien.[^39]

2) Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation.

3) Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

4) Dieses Übereinkommen tritt am hundertachtzigsten Tag nach Hinterlegung der achten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

5) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach der in Abs. 4 genannten Hinterlegung der achten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt dieses Übereinkommen am hundertachtzigsten Tag nach der Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 15

1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation kündigen.

2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Art. 16

Dieses Übereinkommen tritt ausser Kraft, wenn nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als drei beträgt.

Art. 17

1) Jeder Staat kann bei Unterzeichnung dieses Übereinkommens, bei Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären, dass sich die Gültigkeit dieses Übereinkommens auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Das Übereinkommen wird für jedes in der Notifikation genannte Hoheitsgebiet am hundertachtzigsten Tage nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär oder, falls das Übereinkommen dann noch nicht in Kraft getreten ist, mit seinem Inkrafttreten wirksam.

2) Jeder Staat, der nach Abs. 1 erklärt hat, dass sich dieses Übereinkommen auf ein Hoheitsgebiet erstreckt, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, kann das Übereinkommen in Bezug auf dieses Hoheitsgebiet nach Art. 15 kündigen.

Art. 18

1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen den streitenden Parteien beigelegt.

2) Jede Streitigkeit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden konnte, wird auf Antrag einer der streitenden Vertragsparteien einem Schiedsverfahren unterworfen und demgemäss einem oder mehreren Schiedsrichtern unterbreitet, die von den streitenden Parteien in gegenseitigem Einvernehmen ausgewählt werden. Einigen sich binnen dreier Monate nach dem Tage des Antrags auf ein Schiedsverfahren die streitenden Parteien nicht über die Wahl eines Schiedsrichters oder der Schiedsrichter, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem der Streitfall zur Entscheidung überwiesen wird.

3) Die Entscheidung des nach Abs. 2 bestellten Schiedsrichters oder der Schiedsrichter ist für die streitenden Vertragsparteien bindend.

Art. 19

1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem Übereinkommen erklären, dass er sich durch Art. 18 Abs. 2 und 3 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind durch diese Absätze gegenüber keiner Vertragspartei gebunden, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat.

2) Macht ein Staat bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde einen anderen als den in Abs. 1 vorgesehenen Vorbehalt, so teilt der Generalsekretär der Vereinten Nationen diesen Vorbehalt jenen Staaten mit, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden bereits hinterlegt und das Übereinkommen seitdem nicht gekündigt haben. Der Vorbehalt gilt als angenommen, wenn binnen sechs Monaten nach dieser Mitteilung keiner dieser Staaten gegen die Annahme Einspruch erhoben hat. Andernfalls ist der Vorbehalt unzulässig und die Ratifikations- oder Beitrittsurkunde des betreffenden Staates ist ungültig, falls er seinen Vorbehalt nicht zurückzieht. Bei der Anwendung dieses Absatzes wird der Einspruch von Staaten nicht berücksichtigt, deren Beitritt oder Ratifikation wegen von ihnen erhobener Vorbehalte auf Grund dieses Absatzes ungültig ist.

3) Jede Vertragspartei, deren Vorbehalt im Unterzeichnungsprotokoll zu diesem Übereinkommen angenommen worden ist oder die nach Abs. 1 einen Vorbehalt gemacht hat oder die einen Vorbehalt hat, der nach Abs. 2 angenommen worden ist, kann ihn jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückziehen.

Art. 20

1) Ist dieses Übereinkommen drei Jahre lang in Kraft gewesen, so kann jede Vertragspartei durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation die Einberufung einer Konferenz zur Revision des Übereinkommens beantragen. Der Generalsekretär notifiziert diesen Antrag allen Vertragsparteien und beruft eine Revisionskonferenz ein, wenn binnen vier Monaten nach seiner Notifikation mindestens ein Drittel der Vertragsparteien ihm ihre Zustimmung zu dem Antrag mitteilt.

2) Wird eine Konferenz nach Abs. 1 einberufen, so setzt der Generalsekretär alle Vertragsparteien davon in Kenntnis und fordert sie auf, binnen dreier Monate die Vorschläge einzureichen, deren Prüfung durch die Konferenz sie wünschen. Der Generalsekretär teilt spätestens drei Monate vor Eröffnung der Konferenz allen Vertragsparteien die vorläufige Tagesordnung der Konferenz sowie den Wortlaut der Vorschläge mit.

3) Der Generalsekretär lädt zu jeder nach diesem Artikel einberufenen Konferenz alle in Art. 14 Abs. 1 bezeichneten Staaten ein.

Art. 21

1) Jede Vertragspartei kann eine oder mehrere Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlages ist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitzuteilen, der ihn allen Vertragsparteien übermittelt und allen anderen in Art. 14 Abs. 1 bezeichneten Staaten zur Kenntnis bringt.

2) Binnen sechs Monaten nach dem Tage der Übermittlung des Änderungsvorschlages durch den Generalsekretär kann jede Vertragspartei diesem bekanntgeben:

3) Solange eine Vertragspartei, die eine Mitteilung nach Abs. 2 Bst. b gemacht hat, dem Generalsekretär die Annahme des Änderungsvorschlags nicht notifiziert hat, kann sie binnen neun Monaten nach Ablauf der für die Mitteilung vorgesehenen Frist von sechs Monaten gegen den Änderungsvorschlag Einspruch erheben.

4) Wird nach den Abs. 2 und 3 Einspruch gegen den Änderungsvorschlag erhoben, so gilt er als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung.

5) Ist kein Einspruch nach den Abs. 2 und 3 gegen den Änderungsvorschlag erhoben worden, so gilt er zu folgendem Zeitpunkt als angenommen:

5bis) Tritt ein Staat diesem Übereinkommen zwischen der Übermittlung eines Änderungsvorschlags und dessen Annahme bei, so informiert das Sekretariat der Arbeitsgruppe Strassenverkehr der Europäischen Wirtschaftskommission den neuen Vertragsstaat unverzüglich über den Änderungsvorschlag. Dieser Vertragsstaat kann den Generalsekretär vor Ablauf der Frist von sechs Monaten ab der Übermittlung des ursprünglichen Änderungsvorschlags an alle Vertragsparteien über seine allfällige Einsprache in Kenntnis setzen.[^40]

6) Jede Änderung tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie als angenommen gilt.

7) Der Generalsekretär notifiziert sobald als möglich allen Vertragsparteien, ob gegen den Änderungsvorschlag Einspruch nach Abs. 2 Bst. a erhoben worden ist und ob eine oder mehrere Vertragsparteien eine Mitteilung nach Abs. 2 Bst. b an ihn gerichtet haben. Haben eine oder mehrere Vertragsparteien eine solche Mitteilung gemacht, so notifiziert er in der Folge allen Vertragsparteien, ob die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, die eine solche Mitteilung gemacht haben, Einspruch gegen den Änderungsvorschlag erheben oder ihn annehmen.

8) Unabhängig von dem in den Abs. 1 bis 6 vorgesehenen Änderungsverfahren kann der Anhang zu diesem Übereinkommen durch Vereinbarung zwischen den zuständigen Verwaltungen aller Vertragsparteien geändert werden. Hat die Verwaltung einer Vertragspartei erklärt, dass nach ihrem innerstaatlichen Recht ihre Zustimmung zu einer solchen Vereinbarung von einer entsprechenden Sonderermächtigung oder von der Billigung durch eine gesetzgebende Körperschaft abhängt, so gilt die Zustimmung der betreffenden Vertragspartei zur Änderung des Anhangs als nicht erteilt, bis diese Verwaltung dem Generalsekretär notifiziert hat, dass die erforderliche Ermächtigung oder Billigung erteilt worden ist. Die Vereinbarung zwischen den zuständigen Verwaltungen legt den Tag des Inkrafttretens des geänderten Anhangs fest und kann vorsehen, dass während einer Übergangszeit der alte Anhang ganz oder teilweise neben dem neuen in Kraft bleibt.

Art. 22

1) Die Anlagen 1 und 2 zum Anhang dieses Übereinkommens können entsprechend dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren geändert werden.

2) Auf Antrag einer Vertragspartei wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung der Anlagen 1 und 2 zum Anhang dieses Übereinkommens vom Hauptausschuss Strassenverkehr der Europäischen Wirtschaftskommission geprüft.

3) Wird eine Änderung durch die Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen und stellt diese Mehrheit die Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien dar, wird sie der Generalsekretär an die zuständigen Behörden aller Vertragsparteien zwecks Zustimmung mitteilen.

4) Die Änderung ist angenommen, wenn innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach dieser Mitteilung weniger als ein Drittel der zuständigen Behörden der Vertragsparteien dem Generalsekretär ihren Einspruch gegen diese Änderung bekanntgeben.

4bis) Tritt ein Staat diesem Übereinkommen zwischen der Übermittlung eines Änderungsvorschlags und dessen Annahme bei, so informiert das Sekretariat der Arbeitsgruppe Strassenverkehr der Europäischen Wirtschaftskommission den neuen Vertragsstaat unverzüglich über den Änderungsvorschlag. Dieser Vertragsstaat kann den Generalsekretär vor Ablauf der Frist von sechs Monaten ab der Übermittlung des ursprünglichen Änderungsvorschlags an alle Vertragsparteien über seine allfällige Einsprache in Kenntnis setzen.[^41]

5) Jede angenommene Änderung wird durch den Generalsekretär allen Vertragsparteien mitgeteilt und tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Art. 22bis [^42]

Verfahren zur Änderung der Anlage 1B

1) Die Anlage 1B zum Anhang dieses Übereinkommens wird entsprechend dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren geändert.

2) Änderungen für die einleitenden Artikel der Anlage 1B werden von der Arbeitsgruppe Strassenverkehr der Europäischen Wirtschaftskommission mit Mehrheitsbeschluss der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen. Das Sekretariat der Arbeitsgruppe teilt diese Änderungen dem Generalsekretär mit, der sie allen Vertragsparteien mitteilt. Die Änderungen treten drei Monate nach dieser Mitteilung in Kraft.

3) Angesichts der Tatsache, dass die Anlage 1B, die gemäss Art. 10 dieses Übereinkommens dem Anhang 1B[^43] der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entspricht und damit direkt von weiteren Änderungen dieses Anhangs durch die Europäische Union abhängt, sind alle Änderungen des Anhangs 1B nach folgendem Vorgehen auch auf die Anlage 1B anwendbar: - Das Sekretariat der Arbeitsgruppe Strassenverkehr der Europäischen Wirtschaftskommission informiert die zuständigen Behörden aller Vertragsparteien über die Veröffentlichung von Änderungen des Anhangs 1B der Europäischen Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union und teilt dies auch dem Generalsekretär unter Beilage der massgeblichen Texte mit. - Die genannten Änderungen treten für die Anlage 1B drei Monate nach der Mitteilung an die Vertragsparteien in Kraft.

4) Falls ein Änderungsvorschlag für den Anhang dieses Übereinkommens auch eine Änderung der Anlage 1B beinhaltet, treten die Änderungen der Anlage nicht vor den Änderungen des Anhangs in Kraft. In solchen Fällen wird das Inkrafttreten von Änderungen der Anlage 1B gemäss dem Vorgehen nach Art. 21 bestimmt.

Art. 22ter [^44]

Verfahren zur Änderung der Anlage 3

1) Die Anlage 3 im Anhang zu diesem Übereinkommen wird gemäss folgendem Verfahren geändert:

2) Die Vorschläge zur Einfügung von Musterformularen in Anlage 3 gemäss Art. 12bis dieses Übereinkommens oder zur Änderung der bestehenden Formulare werden der Arbeitsgruppe Strassenverkehr der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen vorgelegt. Die Vorschläge gelten als genehmigt, wenn sie mit Mehrheitsbeschluss der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen werden. Das Sekretariat der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen informiert darauf offiziell die zuständigen Stellen aller Vertragsparteien des Übereinkommens über die Annahme dieser Änderungen und teilt dies gleichzeitig dem Generalsekretär unter Beilage der massgeblichen Texte mit.

3) Die so genehmigten Musterformulare dürfen ab einem Zeitpunkt von drei Monaten nach der Mitteilung an die Vertragsparteien des Übereinkommens verwendet werden.

Art. 23

Ausser den Notifikationen, die nach den Art. 20 und 21 vorgesehen sind, notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Art. 14 Abs. 1 bezeichneten Staaten:

Art. 24

Das Unterzeichnungsprotokoll zu diesem Übereinkommen hat dieselbe Gültigkeit, Wirkung und Dauer wie das Übereinkommen selbst und gilt als Bestandteil desselben.

Art. 25

Nach dem 31. März 1971 wird die Urschrift dieses Übereinkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, dieser übermittelt allen in Art. 14 Abs. 1 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.

Anhang[^45]

Kontrollgerät Allgemeine Vorschriften

I. Bauartgenehmigung

Art. 1

Mit "Kontrollgerät" im Sinne dieses Kapitels ist immer "Kontrollgerät und seine Bestandteile" gemeint. Jeder Antrag auf eine Bauartgenehmigung für ein Kontrollgerät-, ein Einlageblatt- oder ein Kontrollgerätkarten-Muster wird zusammen mit einer entsprechenden Beschreibung vom Hersteller oder einem Beauftragten bei einer Vertragspartei eingereicht. Für ein und dasselbe Kontrollgerät-, Einlageblatt- oder Kontrollgerätkarten-Muster kann ein solcher Antrag nur bei einer Vertragspartei gestellt werden.

Art. 2

Jede Vertragspartei erteilt die Bauartgenehmigung für alle Kontrollgerät-, Einlageblatt- oder Kontrollgerätkarten-Muster, wenn diese den Vorschriften der Anlagen 1 oder 1B entsprechen und wenn die Vertragspartei die Möglichkeit hat, die Übereinstimmung der Fertigung mit dem Muster zu überwachen. Ein Kontrollgerät gemäss Anlage 1B wird nur dann bauartgenehmigt, wenn nachgewiesen wird, dass das Gesamtsystem (Gerät selber, Kontrollgerätkarten und Getriebesensor) gegen Eingriffe und Manipulationen der Lenkzeitdaten gesichert ist. Die dazu erforderlichen Prüfungen werden von Fachleuten durchgeführt, die mit den neuesten Manipulationsmethoden vertraut sind. Änderungen und Ergänzungen eines Musters, für das die Bauartgenehmigung bereits erteilt wurde, bedürfen einer Nachtrags-Bauartgenehmigung der Vertragspartei, die die ursprüngliche Bauartgenehmigung erteilt hat.

Art. 3

Die Vertragsparteien erteilen dem Antragsteller für jedes gemäss Art. 2 zugelassene Kontrollgerät-, Einlageblatt- oder Kontrollgerätkarten-Muster ein Prüfzeichen entsprechend dem Muster in der Anlage 2.

Art. 4

Die zuständige Behörde der Vertragspartei, bei der die Bauartgenehmigung beantragt wird, übermittelt den Behörden der anderen Vertragsparteien innerhalb eines Monats eine Durchschrift des Genehmigungsbogens sowie eine Durchschrift der erforderlichen Beschreibung für jedes genehmigte Kontrollgerät-, Einlageblatt- oder Kontrollgerätkarten-Muster. Sie unterrichtet sie über jede Ablehnung eines Genehmigungsantrages; im Falle der Ablehnung teilt sie die Gründe dafür mit.

Art. 5

1) Stellt eine Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung gemäss Art. 2 erteilt hat, fest, dass Kontrollgeräte, Einlageblätter oder Kontrollgerätkarten mit dem von ihr erteilten Prüfzeichen nicht dem von ihr zugelassenen Muster entsprechen, so trifft sie die erforderlichen Massnahmen, um die Übereinstimmung der Fertigung mit dem zugelassenen Muster sicherzustellen. Diese können gegebenenfalls bis zum Entzug der Bauartgenehmigung gehen.

2) Die Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung erteilt hat, muss diese widerrufen, wenn das Kontrollgerät, das Einlageblatt oder die Kontrollgerätkarte, wofür die Bauartgenehmigung erteilt worden ist, als nicht im Einklang mit diesem Anhang einschliesslich seiner Anlagen stehend anzusehen sind oder bei ihrer Verwendung einen Fehler allgemeiner Art erkennen lassen, der sie für ihren Zweck ungeeignet machen.

3) Wird die Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung erteilt hat, von einer anderen Vertragspartei darüber unterrichtet, dass einer der in den Abs. 1 und 2 genannten Fälle vorliegt, so trifft sie nach Anhörung dieser Vertragspartei ebenfalls die in diesen Absätzen vorgesehenen Massnahmen vorbehaltlich Abs. 5.

4) Die Vertragspartei, die einen der in Abs. 2 genannten Fälle festgestellt hat, kann den Vertrieb und die Inbetriebnahme der Kontrollgeräte, Einlageblätter oder Kontrollgerätkarten bis auf weiteres untersagen. Dasselbe gilt für Fälle nach Abs. 1, wenn der Hersteller nach erfolgter Anmahnung die Übereinstimmung der von der Ersteichung befreiten Kontrollgeräte, Einlageblätter oder Kontrollgerätkarten mit der zugelassenen Bauart bzw. mit den Anforderungen des vorliegenden Anhangs nicht herbeigeführt hat. Auf jeden Fall teilen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander innerhalb eines Monats den Entzug einer Bauartgenehmigung oder andere in Übereinstimmung mit den Abs. 1, 2 und 3 getroffene Massnahmen sowie die dafür massgeblichen Gründe mit.

5) Bestreitet eine Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung erteilt hat, dass die in den Abs. 1 und 2 genannten Fälle, auf die sie hingewiesen worden ist, gegeben sind, so bemühen sich die betreffenden Vertragsparteien um Beilegung des Streitfalls.

Art. 6

1) Beim Antrag auf eine Bauartgenehmigung für ein Einlageblatt-Muster ist anzugeben, für welches Kontrollgerät (welche Kontrollgeräte) dieses Einlageblatt bestimmt ist; für Prüfungen des Einlageblatts ist ausserdem ein geeignetes Kontrollgerät des (der) entsprechenden Typs (Typen) zur Verfügung zu stellen.

2) Die zuständigen Behörden einer jeden Vertragspartei geben auf dem Bauartgenehmigungsbogen des Einlageblatt-Musters an, in welchem Kontrollgerät (welchen Kontrollgeräten) dieses Einlageblatt verwendet werden kann.

Art. 7

Die Vertragsparteien dürfen die Zulassung oder die Benutzung der mit dem Kontrollgerät ausgerüsteten Fahrzeuge nicht aus Gründen ablehnen oder verbieten, die mit der Ausrüstung zusammenhängen, wenn das Gerät das in Art. 6 bezeichnete Prüfzeichen und die in Art. 9 genannte Einbauplakette aufweist.

Art. 8

Jede Verfügung auf Grund dieses Anhangs, durch die eine Bauartgenehmigung für ein Kontrollgerät-, ein Einlageblatt- oder ein Kontrollgerätkarten-Muster verweigert oder entzogen wird, ist eingehend zu begründen. Sie ist dem Betreffenden unter Angabe der Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen mitzuteilen, die nach dem geltenden Recht der Vertragsparteien vorgesehen sind.

II. Einbau und Prüfung

Art. 9

1) Einbau und Reparaturen des Kontrollgeräts dürfen nur von Installateuren oder Werkstätten vorgenommen werden, die von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien hierzu zugelassen worden sind, wobei diese Behörden vor der Zulassung die beteiligten Hersteller anhören können. Die Gültigkeitsdauer der zugelassenen Werkstätten und der zugelassenen Installateure darf ein Jahr nicht überschreiten. Bei Erneuerung, Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der den zugelassenen Werkstätten oder den zugelassenen Installateuren ausgestellten Karten stellt die ausstellende Behörde binnen fünf Werktagen nach Eingang eines entsprechenden begründeten Antrags eine Ersatzkarte aus. Wird eine neue Karte ausgestellt, die die alte ersetzt, erhält die neue Karte die gleiche Werkstattinformationsnummer; der Index wird jedoch um eins erhöht. Die ausstellende Behörde führt ein Verzeichnis der verlorenen, gestohlenen und defekten Karten. Die Vertragsparteien ergreifen alle erforderlichen Massnahmen, um die Möglichkeit einer Fälschung der den zugelassenen Werkstätten oder den zugelassenen Installateuren ausgestellten Karten auszuschliessen.

2) Der zugelassene Installateur oder die zugelassene Werkstatt versehen die von ihnen angebrachten Plombierungen mit einem besonderen Zeichen; ausserdem geben sie im Fall von Kontrollgeräten gemäss Anlage 1B die elektronischen Sicherheitsdaten ein, anhand deren sich insbesondere die Authentifizierungskontrollen durchführen lassen. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien führen ein Verzeichnis der verwendeten Zeichen und elektronischen Sicherheitsdaten sowie der den zugelassenen Werkstätten und den zugelassenen Installateuren ausgestellten Karten.

3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien übermitteln einander das Verzeichnis der zugelassenen Installateure und Werkstätten sowie der ihnen ausgestellten Karten; ausserdem übermitteln sie ihr eine Abschrift der verwendeten Zeichen und die erforderlichen Informationen betreffend die verwendeten elektronischen Sicherheitsdaten.

4) Durch die Einbauplakette nach den Anlagen 1 oder 1B wird bescheinigt, dass der Einbau des Kontrollgeräts den Vorschriften dieses Anhangs entsprechend erfolgt ist.

5) Alle Plombierungen können von Installateuren oder Werkstätten, die gemäss Abs. 1 von den zuständigen Behörden zugelassen sind, oder unter den in den Anlagen 1 und 1B beschriebenen Umständen entfernt werden.

III. Benutzungsvorschriften

Art. 10

Der Unternehmer und die Fahrer sorgen für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemässe Benutzung des Kontrollgeräts sowie der Fahrerkarte, wenn der Fahrer ein Fahrzeug benutzt, das mit einem Kontrollgerät gemäss Anlage 1B ausgerüstet ist.

Art. 11

1) Der Unternehmer händigt den Fahrern von Fahrzeugen mit einem Kontrollgerät gemäss Anlage 1 eine ausreichende Anzahl Einlageblätter aus, wobei dem persönlichen Charakter dieser Einlageblätter, der Dauer des Dienstes und der Möglichkeit Rechnung zu tragen ist, dass beschädigte oder von einem zuständigen Kontrollbeamten beschlagnahmte Einlageblätter ersetzt werden müssen. Der Unternehmer händigt den Fahrern nur solche Einlageblätter aus, die einem amtlich genehmigten Muster entsprechen und die sich für das in das Fahrzeug eingebaute Gerät eignen. Ist ein Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäss Anlage 1B ausgerüstet, tragen der Unternehmer und der Fahrer dafür Sorge, dass im Fall einer Kontrolle der Ausdruck gemäss Anlage 1B unter Berücksichtigung der Dauer des Dienstes auf Anforderung ordnungsgemäss erfolgen kann.

2)[^46]

Im Sinne dieses Absatzes wird der Ausdruck "heruntergeladen" entsprechend der Begriffsbestimmung in Anlage 1B Kapitel I Bst. s ausgelegt.

3) Die in der Anlage 1B beschriebene Fahrerkarte wird dem Fahrer auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, erteilt. Ein Vertragsstaat kann verlangen, dass jeder Fahrer, der diesem Übereinkommen unterliegt und seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaates hat, Inhaber der Fahrerkarte ist:

4)

Die Geltungsdauer der Fahrerkarte darf fünf Jahre nicht überschreiten.

Ein Fahrer darf nur Inhaber einer einzigen gültigen Fahrerkarte sein. Er darf nur seine eigene persönliche Fahrerkarte benutzen. Er darf weder eine defekte Fahrerkarte benutzen, noch eine Fahrerkarte, deren Gültigkeit abgelaufen ist.

Wird eine neue Karte ausgestellt, die die alte ersetzt, erhält die neue Karte die gleiche Ausstellungsnummer; der Index wird jedoch um eins erhöht. Die ausstellende Behörde führt ein Verzeichnis der ausgestellten, gestohlenen, verlorenen und defekten Fahrerkarten, in dem die Fahrerkarten mindestens bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit aufgeführt sind.

Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte stellt die ausstellende Behörde binnen fünf Werktagen nach Eingang eines entsprechend begründeten Antrags eine Ersatzkarte aus.

Bei Antrag auf Erneuerung einer Karte, deren Gültigkeitsdauer abläuft, stellt die Behörde vor Ablauf der Gültigkeit eine neue Karte aus, sofern sie den Antrag bis zu der in Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 4 genannten Frist erhalten hat.

Hat der Inhaber einer von einer Vertragspartei ausgestellten gültigen Fahrerkarte seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei begründet, so kann er einen Antrag auf Umtausch seiner Karte gegen eine gleichwertige Fahrerkarte stellen; es ist Sache der umtauschenden Vertragspartei, gegebenenfalls zu prüfen, ob die vorgelegte Karte tatsächlich noch gültig ist.

Die Vertragsparteien, die einen Umtausch vornehmen, senden die einbehaltene Karte den Behörden der ausstellenden Vertragspartei zurück und begründen ihr Vorgehen.

5) Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die für die Überwachung und Einhaltung dieses Übereinkommens erforderlichen Daten, die von den Kontrollgeräten gemäss Anlage 1B dieses Anhangs aufgezeichnet und gespeichert werden, nach ihrer Aufzeichnung mindestens 365 Tage gespeichert bleiben und unter solchen Bedingungen, die die Sicherheit und Richtigkeit der Angaben garantieren, zugänglich gemacht werden können. Die Vertragsparteien ergreifen alle erforderlichen Massnahmen um sicherzustellen, dass die Weiterveräusserung oder Stilllegung von Kontrollgeräten insbesondere die ordnungsgemässe Anwendung dieses Absatzes nicht beeinträchtigen kann.

Art. 12

1) Die Fahrer dürfen keine angeschmutzten oder beschädigten Einlageblätter oder Fahrerkarten verwenden. Die Einlageblätter oder die Fahrerkarten müssen deshalb in angemessener Weise geschützt werden. Wird ein Einlageblatt, welches Aufzeichnungen enthält, oder eine Fahrerkarte beschädigt, so haben die Fahrer das beschädigte Einlageblatt oder die Fahrerkarte dem ersatzweise verwendeten Reserveblatt beizufügen. Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte müssen die Fahrer bei den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben, binnen sieben Kalendertagen einen Antrag auf Ersetzung der Karten stellen. Fahrer, die die Erneuerung ihrer Fahrerkarte wünschen, müssen bei den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in der sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben, spätestens 15 Werktage vor Ablauf der Gültigkeit der Karte einen entsprechenden Antrag stellen.

2)[^47]

Befindet sich an Bord eines mit einem Kontrollgerät gemäss Anlage 1B ausgestatteten Fahrzeugs mehr als ein Fahrer, so stellt jeder Fahrer sicher, dass seine Fahrerkarte in den richtigen Schlitz im Fahrtschreiber eingeschoben wird.

3) Der Fahrer: - achtet darauf, dass die Zeitmarkierung auf dem Einlageblatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist; - betätigt die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts so, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden:

4) Jeder Vertragsstaat kann gestatten, dass die in Abs. 3 zweiter Gedankenstrich Bst. b und c genannten Zeiträume in die Einlageblätter, die für die in seinem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge verwendet werden, sämtlich unter dem Zeichen eingetragen werden.

5) Jedes Mitglied des Fahrerteams hat auf dem Einlageblatt folgende Angaben einzutragen:

5bis) Der Fahrer gibt in das Kontrollgerät gemäss Anlage 1B das Symbol des Landes, in dem er seinen Arbeitstag beginnt, und das Symbol des Landes ein, in dem er seinen Arbeitstag beendet. Die Eingaben der vorgenannten Daten werden vom Fahrer vorgenommen; sie können entweder völlig manuell oder, wenn das Kontrollgerät an ein satellitengestütztes Standortbestimmungssystem angeschlossen ist, automatisch sein.

6) Das Kontrollgerät Anlage 1 muss so beschaffen sein, dass die Kontrollbeamten nach etwaiger Öffnung des Geräts, ohne das Einlageblatt bleibend zu verformen, zu beschädigen oder zu verschmutzen, die Aufzeichnungen der letzten neuen Stunden vor dem Kontrollzeitpunkt ablesen können. Das Gerät muss ausserdem so beschaffen sein, dass ohne Öffnung des Gehäuses nachgeprüft werden kann, ob die Aufzeichnungen erfolgen.

7)

Von dem in Art. 13bis dieses Übereinkommens festgelegten Gültigkeitszeitpunkt an umfassen die in den Ziff. i und iii genannten Zeiträume jedoch den laufenden Tag und die vorangehenden 28 Kalendertage.

Von dem in Art. 13bis dieses Übereinkommens festgelegten Gültigkeitszeitpunkt an umfassen die in den Ziff. ii genannten Zeiträume jedoch den laufenden Tag und die vorangehenden 28 Tage.

8) Die Verfälschung, Unterdrückung oder Vernichtung von Aufzeichnungen auf dem Einlageblatt, des Speicherinhalts des Kontrollgeräts bzw. der Fahrerkarte sowie der von dem Kontrollgerät gemäss Anlage 1B ausgedruckten Dokumente ist verboten. Dies gilt in gleicher Weise für Manipulationen am Kontrollgerät, am Einlageblatt oder an der Fahrerkarte, durch die Aufzeichnungen und/oder die ausgedruckten Dokumente verfälscht, unterdrückt oder vernichtet werden können. Im Fahrzeug darf keine Einrichtung vorhanden sein, die zu diesem Zweck verwendet werden kann.

Art. 13

1) Bei Betriebsstörung oder bei mangelhaftem Funktionieren des Gerätes muss der Unternehmer die Reparatur, sobald die Umstände dies gestatten, von einem zugelassenen Installateur oder einer zugelassenen Werkstatt durchführen lassen. Kann die Rückkehr zum Sitz des Unternehmens erst nach mehr als einer Woche nach dem Tag des Eintritts der Störung oder der Feststellung des mangelhaften Funktionierens erfolgen, so ist die Reparatur unterwegs vorzunehmen. Die Vertragsparteien sehen vor, dass die zuständigen Behörden die Benutzung des Fahrzeugs verbieten können, wenn eine Betriebsstörung oder ein mangelhaftes Funktionieren nicht gemäss den Unterabs. 1 und 2 des vorliegenden Artikels behoben wird.

2)[^50]

3) Bei Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte gibt der Fahrer diese Karte der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, zurück. Der Diebstahl einer Fahrerkarte ist den zuständigen Behörden des Staates, in dem sich der Diebstahl ereignet hat, ordnungsgemäss zu melden. Der Verlust einer Fahrerkarte ist den zuständigen Behörden des ausstellenden Staates sowie, sofern es sich nicht um denselben Staat handelt, den zuständigen Behörden des Vertragsstaates, in dem der Fahrer seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, ordnungsgemäss zu melden. Der Fahrer darf seine Fahrt ohne Fahrerkarte während eines Zeitraums von höchstens 15 Kalendertagen fortsetzen, bzw. während eines längeren Zeitraums, wenn das für die Rückkehr des Fahrzeugs zum Standort des Unternehmens erforderlich ist, sofern er nachweisen kann, dass es unmöglich war, die Fahrerkarte während dieses Zeitraums vorzulegen oder zu benutzen. Handelt es sich bei den Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Fahrer seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, nicht um die Behörden, die die Fahrerkarte ausgestellt haben, und müssen diese die Fahrerkarte erneuern, ersetzen oder austauschen, teilen sie den Behörden, die die bisherige Karte ausgestellt haben, die genauen Gründe für die Erneuerung, die Ersetzung oder den Austausch mit.

Art. 14

1) Gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Bst. b dieses Übereinkommens müssen Fahrer, die während der vierjährigen Übergangsfrist gemäss Abs. 1 desselben Artikels im internationalen Verkehr ein Fahrzeug lenken, das mit einem digitalen Kontrollgerät gemäss Anlage 1B des vorliegenden Anhangs ausgerüstet ist, und denen die zuständigen Behörden noch keine Fahrerkarten ausstellen können, auf Verlangen jederzeit die Ausdrucke bzw. Einlageblätter der laufenden Woche und in jedem Fall den Ausdruck bzw. das Einlageblatt des letzten Tages der vorangehenden Woche, an dem sie gefahren sind, vorweisen können.

2) Abs. 1 gelangt für Länder nicht zur Anwendung, die eine Fahrerkartenpflicht kennen. Die Fahrer müssen jedoch auf Verlangen jederzeit Ausdrucke vorweisen können.

3) Die Ausdrucke gemäss Abs. 1 müssen alle zur Identifikation des Fahrers erforderlichen Informationen enthalten (Name und Nummer des Führerausweises), sowie seine Unterschrift aufweisen.

Anlage 1

Vorschriften über Bau, Prüfung, Einbau und Nachprüfung

I. Begriffsbestimmungen

II. Allgemeine Funktionsmerkmale des Kontrollgerätes

III. Bauartmerkmale des Kontrollgerätes

A. Allgemeines

B. Anzeigeeinrichtungen

C. Schreibeinrichtungen

D. Verschlusseinrichtungen

E. Bezeichnungen

F. Zulässige Fehlergrenzen (Anzeige- und Schreibeinrichtungen)

IV. Einlageblätter

A. Allgemeines

B. Schreibfelder und ihre Einteilung

C. Angaben auf dem Einlageblatt

D. Freier Raum für handschriftliche Eintragungen

V. Einbau des Kontrollgerätes

A. Allgemeines

B. Plombierung

VI. Einbauprüfungen und Nachprüfungen

Anlage 1B[^51]

Vorschriften über Bau, Prüfung, Einbau und Kontrolle des im Strassentransport verwendeten digitalen Registrierungsmaterials

Art. 1

Präambel

1) Diese Anlage ist eine Anpassung des Anhangs 1B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr[^52] . Der Inhalt dieses Anhangs wird im AETR wegen seines Umfangs und äusserst technischen Charakters nicht wiedergegeben. Den offiziellen Gesetzestext finden die Vertragsparteien im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Anlage 1B beschränkt sich darum darauf, die bibliographischen Angaben der relevanten Texte der Europäischen Union und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt aufzuführen und mit Querverweisen auf jene Einzelpunkte hinzuweisen, für die der Anhang an den Kontext des AETR angepasst werden muss.

2) Zur einfacheren Lesbarkeit dieses Anhangs und seinen Anpassungen, die im Zusammenhang mit dem AETR nötig sind, und um einen Gesamtüberblick dieses Anhangs zu erhalten, erarbeitet das Sekretariat der UN-Wirtschaftskommission für Europa eine konsolidierte Version. Dieser wird jedoch keine Gesetzeskraft zukommen. Sie wird in den offiziellen Sprachen der UN-ECE verfasst und nach Bedarf nachgeführt.

Art. 2

Einleitende Bestimmungen zur Anlage 1B

"das Unterscheidungszeichen der ausstellenden Vertragspartei. Die Unterscheidungszeichen von Nicht-EU-Staaten entsprechen den im Wiener Übereinkommen von 1968 über den Strassenverkehr und im Genfer Abkommen von 1949 über den Strassenverkehr definierten Unterscheidungszeichen."

"Die Vertragsparteien können nach Absprache mit dem UNO-ECE-Sekretariat, unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Anlage, Farben oder Zeichen als Sicherheitsmerkmale hinzufügen."

"Interoperabilitätsprüfungen werden von einer einzigen Prüfstelle durchgeführt."

"Die Bauartgenehmigung von Kontrollgeräten (oder deren Komponenten) oder einer Fahrtschreiberkarte beruht auf:"

Anlage 2[^53]

Prüfzeichen und Bauartgenehmigungsbögen

I. Prüfzeichen

II. Bauartgenehmigungsbogen für Produkte in Übereinstimmung mit Anlage 1

III. Bauartgenehmigungsbogen für Produkte in Übereinstimmung mit Anlage 1B

Anlage 3[^54]

Musterformulare

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Genf am ersten Juli 1970 in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

(Es folgen die Unterschriften)

Im Sinne dieses Anhangs sind:

Ein für den Einbau in Motorfahrzeuge bestimmtes Gerät zum vollautomatischen oder halbautomatischen Anzeigen und Aufzeichnen von Angaben über die Fahrt des Fahrzeugs sowie über bestimmte Arbeitszeiten der Fahrer.

Für die dauerhafte Aufzeichnung von Angaben geeignetes Blatt, das in das Kontrollgerät eingelegt wird und auf dem die Schreibeinrichtung des Gerätes fortlaufend die Diagramme der zu registrierenden Angaben aufzeichnet.

Kenngrösse, die den Wert des Eingangssignals angibt, der für das Anzeigen und Aufzeichnen einer zurückgelegten Wegstrecke von 1 km erforderlich ist; diese Konstante wird ausgedrückt in Umdrehungen je Kilometer (k = ... U/km) oder in Impulsen je Kilometer (k = ... Imp/km).

Kenngrösse, die den Zahlenwert des Ausgangssignals angibt, das am Anschlussstutzen für das Kontrollgerät am Motorfahrzeug entsteht (in einigen Fällen Getriebestutzen und in anderen Fällen Radachse) bei einer unter den normalen Prüfbedingungen zurückgelegten Wegstrecke von einem Kilometer (vgl. Kapitel VI Nummer 4 dieser Anlage). Die Wegdrehzahl wird in Umdrehungen je Kilometer (w = ... U/km) oder in Impulsen je Kilometer (w = ... Imp/km) ausgedrückt.

Mittelwert der von jedem Antriebsrad bei einer vollen Umdrehung zurückgelegten Wegstrecke. Die Messung dieser Wegstrecken muss unter den normalen Prüfbedingungen erfolgen (vgl. Kapitel VI Nummer 4 dieser Anlage) und wird in folgender Form ausgedrückt: 1 = ... mm.

Das Gerät muss folgende Angaben aufzeichnen: Bei Fahrzeugen, zu deren Betrieb zwei Führer eingesetzt werden, muss das Kontrollgerät so beschaffen sein, dass die unter 3, 4 und 5 aufgeführten Zeitgruppen für diese Führer des Fahrpersonals gleichzeitig und unterscheidbar auf zwei verschiedenen Einlageblättern aufgezeichnet werden können.

1) Für das Kontrollgerät sind folgende Einrichtungen vorgeschrieben:

2) Etwa vorhandene Zusatzeinrichtungen des Gerätes dürfen weder die einwandfreie Arbeitsweise noch das Ablesen der vorgeschriebenen Einrichtungen beeinträchtigen. Das Gerät muss mit diesen etwa vorhandenen Zusatzeinrichtungen zur Bauartgenehmigung vorgelegt werden.

3) Werkstoffe

4) Messung der zurückgelegten Wegstrecke Die zurückgelegten Wegstrecken können gezählt und aufgezeichnet werden:

5) Messung der Geschwindigkeit

6) Messung der Zeit (Uhr)

7) Beleuchtung und Schutz

1) Wegstreckenzähler (Kilometerzähler)

2) Geschwindigkeitsmessgerät (Tachometer)

3) Zeitmessgerät (Uhr)

Die Zeitanzeige muss auf dem Gerät von aussen sichtbar sein und sich zuverlässig, leicht und unmissverständlich ablesen lassen.

1) Allgemeines

2) Aufzeichnung der zurückgelegten Wegstrecke

3) Aufzeichnung der Geschwindigkeit

Jedoch kann der Schreibstift kreisbogenförmig geführt sein, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - Die Schreibspur muss senkrecht zum mittleren Kreisumfang (bei Einlageblättern in Scheibenform) oder zu der Achse (bei Einlageblättern in Bandform) des Geschwindigkeitsschreibfelds verlaufen; - das Verhältnis des Krümmungsradius des Führungsbogens zur Breite des Geschwindigkeitsschreibfelds darf für alle Einlageblattformen nicht kleiner als 2,4:1 sein; - einzelne Striche der Zeitskala müssen das Schreibfeld in der Führung des Schreibfelds entsprechenden bogenförmigen Führung durchziehen. Der Abstand zwischen den Strichen darf höchstens einer Stunde der Zeitskala entsprechen.

4) Aufzeichnung der Zeiten

also - die Wartezeit, d. h. die Zeit, in der die Fahrer nur an ihrem Arbeitsplatz verbleiben müssen, um der etwaigen Aufforderung nachzukommen, die Fahrtätigkeit aufzunehmen bzw. wieder aufzunehmen oder andere Arbeiten zu verrichten; - die während der Fahrt neben dem Fahrer verbrachte Zeit; - die während der Fahrt in einer Schlafkabine verbrachte Zeit; Jede Vertragspartei kann gestatten, dass die vorstehend unter Bst. ii und iii genannten Zeiträume in die Einlageblätter, die für die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge verwendet werden, sämtlich unter dem Zeichen eingetragen werden.

1) Das Gehäuse, welches das Einlageblatt (die Einlageblätter) und die Stelleinrichtung der Uhr enthält, muss mit einem Schloss versehen sein.

2) Jedes Öffnen des Gehäuses, welches das Einlageblatt (die Einlageblätter) und die Stelleinrichtung der Uhr enthält, muss automatisch auf dem Einlageblatt (den Einlageblättern) registriert werden.

1) Auf dem Skalenblatt des Gerätes müssen folgende Bezeichnungen angebracht sein: - in unmittelbarer Nähe der Anzeige des Wegstreckenzählers die Masseinheit der zurückgelegten Wegstrecken mit der Abkürzung "km", - in der Nähe der Geschwindigkeit die Abkürzung "km/h", - der Messbereich des Geschwindigkeitsmessgeräts in der Form "Vmin. ... km/h, Vmax. ... km/h". Diese Bezeichnung kann fehlen, wenn sie auf dem Typenschild des Gerätes erscheint. Diese Vorschriften gelten jedoch nicht für Kontrollgeräte, für die die Bauartgenehmigung vor dem 10. August 1970 erteilt wurde.

2) Das mit dem Gerät verbundene Typenschild muss folgende Angaben enthalten, die auf dem eingebauten Gerät leicht ablesbar sein müssen: - Name und Adresse des Herstellers, - Fabriknummer und Baujahr, - Prüfzeichen des Gerätetyps, - die Gerätekonstante in der Form "k = ... U/km" oder "k = ... Imp/km", - gegebenenfalls Geschwindigkeitsmessbereich in der unter Nummer 1 angegebenen Form, - falls das Gerät so neigungsempfindlich ist, dass hierdurch die zulässigen Fehlergrenzen bei den Angaben des Geräts überschritten werden: die zulässige Neigung in der Form wobei α der von der waagerechten Stellung der (nach oben geneigten) Vorderseite des betreffenden Gerätes aus gemessene Winkel ist; β und γ sind die höchstzulässigen Neigungsausschläge nach oben und unten gegenüber dem Winkel.

1) Prüfstandversuch vor dem Einbau

± 1 v. H. der tatsächlichen Wegstrecke, die mindestens 1 km beträgt;

tatsächliche Geschwindigkeit ± 3 km/h;

± 2 Minuten pro Tag, jedoch nicht mehr als 10 Minuten nach 7 Tagen, wenn die aufziehfreie Laufzeit der Uhr nicht weniger als 7 Tage beträgt.

2) Beim Einbau

± 2 v. H. der tatsächlichen Wegstrecke, die mindestens 1 km beträgt;

tatsächliche Geschwindigkeit ± 4 km/h;

± 2 Minuten pro Tag oder

± 10 Minuten nach 7 Tagen.

3) Im Betrieb

± 4 v. H. der tatsächlichen Wegstrecke, die mindestens 1 km beträgt;

tatsächliche Geschwindigkeit ± 6 km/h;

± 2 Minuten pro Tag oder

± 10 Minuten nach 7 Tagen.

4) Die unter den Nummern 1, 2 und 3 genannten zulässigen Fehlergrenzen gelten für Temperaturen zwischen 0° und 40° C; die Temperaturen werden unmittelbar am Gerät gemessen.

5) Die unter den Nummern 2 und 3 genannten zulässigen Fehlergrenzen gelten, wenn sie unter den unter Kapitel VI genannten Bedingungen ermittelt worden sind.

1) Die Einlageblätter müssen so beschaffen sein, dass sie das normale Funktionieren des Geräts nicht behindern und dass die Aufzeichnungen unverwischbar sowie einwandfrei abzulesen und auszuwerten sind. Sie müssen ihre Abmessungen und ihre Aufzeichnungen bei normaler Feuchtigkeit und Temperatur behalten. Jedes Mitglied des Fahrpersonals muss auf den Einlageblättern, ohne sie zu beschädigen und ohne Beeinträchtigung der Lesbarkeit, folgende Eintragungen vornehmen können: Die Einlageblätter müssen bei sachgemässer Lagerung mindestens ein Jahr lang gut lesbar sein.

2) Die Mindestdauer möglicher Aufzeichnungen auf den Einlageblättern muss unabhängig von der Form der Einlageblätter 24 Stunden betragen. Sind mehrere Einlageblätter miteinander verbunden, um die mögliche Dauer der eingriffsfreien Aufzeichnungen zu verlängern, so müssen die Verbindungen der einzelnen Einlageblätter so ausgeführt sein, dass die Aufzeichnungen an den Übergangsstellen von einem Einlageblatt zum nächsten weder Unterbrechungen noch Überlappungen aufweisen.

1) Die Einlageblätter weisen die folgenden Schreibfelder auf: - ein Schreibfeld für die Geschwindigkeitsaufzeichnung; - ein Schreibfeld für die Aufzeichnung der zurückgelegten Wegstrecke; - ein Schreibfeld (oder Schreibfelder) für die Aufzeichnung der Lenkzeit, der sonstigen Arbeits- und der Bereitschaftszeiten der Arbeitsunterbrechungen und der Ruhezeiten.

2) Das Schreibfeld für die Geschwindigkeitsaufzeichnung muss mindestens von 20 zu 20 km/h eingeteilt sein. Jeder Teilstrich muss mit der entsprechenden Geschwindigkeit beziffert sein. Die Abkürzung km/h muss mindestens an einer Stelle des Schreibfeldes erscheinen. Der letzte Teilstrich muss mit dem oberen Ende des Messbereichs übereinstimmen.

3) Das Schreibfeld für die Aufzeichnung der zurückgelegten Wegstrecke muss so eingeteilt sein, dass die Anzahl der zurückgelegten Kilometer leicht ablesbar ist.

4) Das Schreibfeld (die Schreibfelder) für die Aufzeichnung der Zeiten nach Nummer 1 muss (müssen) Hinweise enthalten, die eine eindeutige Unterscheidung der einzelnen Zeitgruppen ermöglichen.

Jedes Einlageblatt muss folgende Aufdrucke tragen: - Name und Anschrift oder Firmenzeichen des Herstellers; - Prüfzeichen des Einlageblattmusters; - Prüfzeichen des Gerätetyps (oder der Gerätetypen), für den (oder die) das Einlageblatt zulässig ist; - obere Grenze des Geschwindigkeitsmessbereichs in km/h. Auf jedem Einlageblatt muss ausserdem mindestens eine Zeitskala aufgedruckt sein, die ein direktes Ablesen der Uhrzeit im Abstand von 15 Minuten sowie eine einfache Ermittlung der Abschnitte von 5 Minuten ermöglicht.

Auf dem Einlageblatt muss Raum für mindestens folgende handschriftliche Eintragungen des Führers vorgesehen sein: - Name und Vorname des Führers; - Zeitpunkt sowie Ort des Beginns und des Endes der Benutzung des Einlageblatts; - amtliches (amtliche) Kennzeichen des Fahrzeugs (der Fahrzeuge), das (die) dem Führer während der Benutzung des Einlageblatts zugewiesen ist (sind); - Stand des Kilometerzählers des Fahrzeugs (der Fahrzeuge), das (die) dem Führer während der Benutzung des Einlageblatts zugewiesen ist (sind); - Uhrzeit des Fahrzeugwechsels.

1) Das Kontrollgerät muss so in das Motorfahrzeug eingebaut werden, dass der Führer vom Fahrersitz aus Geschwindigkeitsmessgerät, Wegstreckenzähler und Uhr leicht ablesen kann und alle Bauteile einschliesslich der Übertragungselemente gegen unbeabsichtigte Beschädigungen geschützt sind.

2) Die Konstante des Kontrollgeräts muss durch eine geeignete Justiereinrichtung an die Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs angeglichen werden können. Motorfahrzeuge mit mehreren Hinterachsuntersetzungen müssen mit einer Umschalteinrichtung ausgerüstet sein, durch die die verschiedenen Untersetzungsverhältnisse automatisch auf die Wegdrehzahl gebracht werden, für die die Angleichung des Gerätes an das Fahrzeug erfolgt ist.

3) Nach der Einbauprüfung beim Ersteinbau wird am Fahrzeug auf oder neben dem Kontrollgerät gut sichtbar ein Einbauschild angebracht. Nach jedem Eingriff eines zugelassenen Installateurs oder einer zugelassenen Werkstatt, der eine Änderung der Einstellung des eigentlichen Einbaus erfordert, ist das Einbauschild durch ein neues Schild zu ersetzen. Das Einbauschild muss mindestens die nachstehenden Angaben enthalten:

Folgende Geräteteile müssen plombiert werden:

In Einzelfällen können bei der Bauartgenehmigung des Geräts weitere Plombierungen vorgesehen werden; auf dem Bauartgenehmigungsbogen muss angegeben werden, wo diese Plomben angebracht sind.

Nur die Plomben an den unter den Bst. b, c und e genannten Verbindungsstellen dürfen in Notfällen entfernt werden. Jede Verletzung der Plomben muss Gegenstand einer schriftlichen Begründung sein, die der zuständigen Behörde zur Verfügung zu halten ist.

Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Stellen, die die Einbauprüfungen und Nachprüfungen vornehmen.

1) Bescheinigung für neue oder reparierte Geräte Für jedes neue oder reparierte Einzelgerät werden die ordnungsgemässe Arbeitsweise und die Genauigkeit der Angaben und Aufzeichnungen innerhalb der unter Kapitel III Abschnitt F Nummer 1 festgelegten Grenzen durch die unter Kapitel V Abschnitt Bst. Q vorgesehene Plombierung bescheinigt. Die Mitgliedstaaten können zu diesem Zweck eine erste Prüfung vornehmen, die in der Nachprüfung und Bestätigung der Übereinstimmung eines neuen oder instandgesetzten Gerätes mit dem genehmigten Muster und/oder den Anforderungen der Verordnung einschliesslich ihrer Anhänge besteht, oder die Bescheinigung den Herstellern oder deren Beauftragten übertragen.

2) Einbauprüfung Bei dem Einbau in ein Motorfahrzeug müssen die Geräte und die Gesamtanlage den Vorschriften über die unter Kapitel III Abschnitt F Nummer 2 festgelegten zulässigen Fehlergrenzen entsprechen. Die bei der Nachprüfung erforderlichen Prüfungen werden von dem zugelassenen Installateur oder der zugelassenen Werkstatt in eigener Verantwortung durchgeführt.

3) Regelmässige Nachprüfungen

Überprüft werden insbesondere: - ordnungsgemässe Arbeitsweise des Gerätes, - Vorhandensein des Prüfzeichens auf den Geräten, - Vorhandensein des Einbauschildes, - Unversehrtheit der Plomben des Gerätes und der anderen Einbauteile, - wirksamer Umfang der Reifen.

4) Messung der Anzeigefehler Die Messung der Anzeigefehler beim Einbau und während der Benutzung wird unter folgenden Bedingungen durchgeführt, die als normale Prüfbedingungen anzusehen sind:

1) Das Prüfzeichen besteht - aus einem Rechteck, in dem der Bst. e angebracht ist, gefolgt von der Kennzahl des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat, und zwar Nachfolgende Nummern werden zugeteilt: Anmerkung:Um eine künftige Übereinstimmung zwischen den Ländernummern im Abkommen von 1958 und den im AETR-Abkommen festgelegten Nummern zu gewährleisten, sollte neu beitretenden Ländern in beiden Abkommen dieselbe Nummer zugewiesen werden.

2) Das Prüfzeichen wird auf dem Typenschild eines jeden Gerätes und auf jedem Einlageblatt angebracht. Das Prüfzeichen muss unverwischbar und gut lesbar sein.

3) Die nachstehend angegebenen Abmessungen des Prüfzeichens sind in Millimetern ausgedrückt und stellen die Mindestabmessungen dar. Die Relationen zwischen diesen Abmessungen müssen eingehalten werden. (1) Diese Zahlen sind lediglich als Beispiel angeführt

Die Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung erteilt hat, stellt dem Antragsteller eine Bauartgenehmigung nach folgendem Muster aus. Für die Bekanntgabe der erteilten Bauartgenehmigung oder etwaigen Entzugs verwendet jede Vertragspartei Durchschriften dieses Dokuments.

Bauartgenehmigungsbogen

Name der zuständigen Behörde

Mitteilung betreffend* - die Bauartgenehmigung für das Muster eines Kontrollgerätes - den Entzug der Bauartgenehmigung für das Muster eines Kontrollgeräts - die Genehmigung für ein Einlageblatt - den Entzug der Genehmigung für ein Einlageblatt Nr. der Bauartgenehmigung

(Unterschrift)

*Unzutreffendes ist zu streichen.

Die Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung erteilt hat, stellt dem Antragsteller einen Bauartgenehmigungsbogen nach folgendem Muster aus. Für die Bekanntgabe der erteilten oder allenfalls entzogenen Bauartgenehmigungen verwendet jede Vertragspartei Kopien dieses Dokuments.

Bauartgenehmigungsbogen für Produkte, die die Anforderungen von Anlage 1B erfüllen

Name der zuständigen Behörde

Mitteilung betreffend (1):

□ Bauartgenehmigung für

□ Entzug der Bauartgenehmigung für □ ein Muster eines Kontrollgerätes □ eine Komponente eines Kontrollgerätes (2) □ eine Fahrerkarte □ eine Werkstattkarte □ eine Unternehmenskarte □ eine Kontrollkarte

Nr. der Bauartgenehmigung

(Unterschrift)

(1) Zutreffendes ankreuzen.

(2) Komponente angeben, auf die sich die Mitteilung bezieht.

Gemäss Art. 12bis dieses Übereinkommens können die Verkehrsunternehmer die folgenden Musterformulare verwenden, um so die Strassenkontrollen zu erleichtern: Anlage 3 des Anhangs zum AETR Formulaire d’attestation d’activités/attestation of activities Bescheinigung von Tätigkeiten (règlement [CE] No 561/2006 ou l’AETR)/(Regulation [EC] 561/2006 or the AETR) (Verordnung [EG] Nr. 561/2006 oder AETR) Vor jeder Fahrt maschinenschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben/ To be filled in by typing in Latin characters and signed before a journey. Zusammen mit den Original-Kontrollgeräteaufzeichnungen aufbewahren/ To be kept with the original control device records wherever they are required to be kept. Falsche Bescheinigungen stellen einen Verstoss gegen geltendes Recht dar/ False attestations constitute an infringement. 21 Ich, der Fahrer/die Fahrerin, bestätige, dass ich im vorstehend genannten Zeitraum kein unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder des AETR fallendes Fahrzeug gelenkt habe/I, the driver, confirm that I have not been driving a vehicle falling under the scope of Regulation (EC) 561/2006 or the AETR during the period mentioned above. 22 Ort/place: Datum/date: Unterschrift des Fahrers/der Fahrerin (signature of the driver): ** Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigen Fahrpersonals/European Agreement concerning the Work of Crews of Vehicles engaged in International Road Transport. *** Nur ein Kästchen ankreuzen/Choose only one box.*

Anweisungen für den Gebrauch des Formulars. (Wenn möglich auf der Rückseite des Formulars erneut aufzuführen)

[^1]: Art. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^2]: Art. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^3]: Art. 1 Bst. j abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^4]: Art. 1 Bst. m abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^5]: Art. 1 Bst. n eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^6]: Art. 1 Bst. o eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^7]: Art. 1 Bst. p eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^8]: Art. 1 Bst. q eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^9]: Art. 1 Bst. r eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^10]: Art. 1 Bst. s eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^11]: Art. 1 Bst. t eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^12]: Art. 1 Bst. u eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^13]: Art. 1 Bst. v eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^14]: Art. 1 Bst. w eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^15]: Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^16]: Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^17]: Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^18]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^19]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^20]: Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^21]: Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^22]: Art. 8bis eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^23]: Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^24]: Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 255.

[^25]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^26]: Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^27]: Art. 11 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^28]: Art. 11 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^29]: Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 255.

[^30]: Art. 12 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^31]: Art. 12 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^32]: Art. 12 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^33]: Art. 12 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^34]: Art. 12 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^35]: Art. 12 Abs. 8 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^36]: Art. 12bis eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^37]: Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 255.

[^38]: Art. 13bis eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^39]: Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 63.

[^40]: Art. 21 Abs. 5bis eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 255.

[^41]: Art. 22 Abs. 4bis eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 255.

[^42]: Art. 22bis eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 255.

[^43]: Zuletzt ergänzt durch die Verordnung der Kommission (EG) Nr. 1360/2002 vom 13. Juni 2002 (ABl. L 207 vom 5. Aug. 2002, Berichtigung ABl. L 77 vom 13. März 2004) und Nr. 432/2004 vom 5. März 2004 (ABl. L 71 vom 10. März 2004).

[^44]: Art. 22ter eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^45]: Anhang abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 255 und LGBl. 2014 Nr. 331.

[^46]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^47]: Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^48]: Art. 12 Abs. 7 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^49]: Art. 12 Abs. 7 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^50]: Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 331.

[^51]: Anlage 1B eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 255.

[^52]: Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2135/98 des Rates vom 24. Sept. 1998 (ABl. L 274 vom 9. Okt. 1998), sowie die Verordnungen (EG) Nr. 1360/2002 der Kommission vom 13. Juni 2002 (ABl. L 207 vom 5. August 2002, Berichtigung ABl. L 77 vom 13. März 2004) und Nr. 432/2004 vom 5. März 2004 (ABl. L 71 vom 10. März 2004).

[^53]: Anlage 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 255 und LGBl. 2014 Nr. 331.

[^54]: Anlage 3 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 331.