Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-Personenminen und über derenVernichtung
Abgeschlossen in Oslo am 18. September 1997
Zustimmung des Landtags: 16. September 1998
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 2000
Präambel
Die Vertragsstaaten -
entschlossen, das Leiden und Sterben zu beenden, das durch Anti-Personenminen verursacht wird, die jede Woche Hunderte von Menschen, überwiegend unschuldige, wehrlose Zivilpersonen und insbesondere Kinder, töten oder verstümmeln, die wirtschaftliche Entwicklung und den Wiederaufbau behindern, die Rückführung von Flüchtlingen und die Rückkehr von Binnenvertriebenen erschweren und noch Jahre nach ihrer Verlegung weitere schwerwiegende Folgen nach sich ziehen,
überzeugt von der Notwendigkeit, dass sie auf wirksame und aufeinander abgestimmte Weise ihr Möglichstes beitragen, um sich der Herausforderung zu stellen, die auf der ganzen Welt verlegten Anti-Personenminen zu räumen und deren Vernichtung sicherzustellen,
in dem Wunsch, bei der Unterstützung der Fürsorge und Rehabilitation einschliesslich der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung von Minenopfern ihr Möglichstes zu tun,
in der Erkenntnis, dass ein vollständiges Verbot von Anti-Personenminen auch eine wichtige vertrauensbildende Massnahme darstellen würde,
erfreut über die Annahme des Protokolls über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung zu dem Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, und mit dem Aufruf, dass dieses Protokoll bald durch alle Staaten ratifiziert wird, die dies noch nicht getan haben,
sowie erfreut über die Resolution 51/45 S der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1996, in der alle Staaten eindringlich aufgefordert werden, mit Nachdruck den Abschluss eines wirksamen, rechtsverbindlichen internationalen Übereinkommens zum Zweck des Verbots des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-Personenminen zu verfolgen,
erfreut ferner über die Massnahmen, die in den letzten Jahren sowohl einseitig, als auch mehrseitig mit dem Ziel des Verbots, der Beschränkung oder der Aussetzung des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-Personenminen ergriffen worden sind,
unter Betonung der Rolle des öffentlichen Gewissens bei der Förderung der Grundsätze der Menschlichkeit, erkennbar an dem Ruf nach einem vollständigen Verbot von Anti-Personenminen, und in Anerkennung der diesbezüglichen Anstrengungen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, der Internationalen Kampagne gegen Landminen und zahlreicher anderer nichtstaatlicher Organisationen weltweit,
eingedenk der Erklärung von Ottawa vom 5. Oktober 1996 und der Erklärung von Brüssel vom 27. Juni 1997, in denen die Staatengemeinschaft eindringlich aufgefordert wird, ein rechtsverbindliches internationales Übereinkommen auszuhandeln, durch das der Einsatz, die Lagerung die Herstellung und die Weitergabe von Anti-Personenminen verboten werden,
dem Wunsch Nachdruck verleihend, alle Staaten für den Beitritt zu diesem Übereinkommen zu gewinnen, sowie entschlossen, in allen einschlägigen Gremien, darunter den Vereinten Nationen, der Abrüstungskonferenz, regionalen Organisationen und Gruppierungen sowie Überprüfungskonferenzen zum Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, nach besten Kräften auf seine weltweite Geltung, hinzuwirken,
gestützt auf den Grundsatz des humanitären Völkerrechts, nach dem die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Methoden und Mittel der Kriegsführung haben, auf den Grundsatz, nach dem es verboten ist, in bewaffneten Konflikten Waffen, Geschosse und Materialien sowie Methoden der Kriegsführung zu verwenden, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen, und auf den Grundsatz, nach dem zwischen Zivilpersonen und Kombattanten unterschieden werden muss -
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Allgemeine Verpflichtungen
1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, unter keinen Umständen jemals
- a) Anti-Personenminen einzusetzen,
- b) Anti-Personenminen zu entwickeln, herzustellen, auf andere Weise zu erwerben, zu lagern, zurückzubehalten oder an irgend jemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben,
- c) irgend jemanden in irgendeiner Weise zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Übereinkommens verboten sind.
2) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, alle Anti-Personenminen nach Massgabe dieses Übereinkommens zu vernichten oder deren Vernichtung sicherzustellen.
Art. 2
Begriffsbestimmungen
1) "Anti-Personenmine" bezeichnet eine Mine, die dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person zur Explosion gebracht zu werden, und die eine oder mehrere Personen kampfunfähig macht, verletzt oder tötet. Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung nicht einer Person, sondern eines Fahrzeugs zur Detonation gebracht zu werden, und die mit Aufnahmesperren ausgestattet sind, werden wegen dieser Ausstattung nicht als Anti-Personenminen betrachtet.
2) "Mine" bezeichnet ein Kampfmittel, das dazu bestimmt ist, unter, auf oder nahe dem Erdboden oder einer anderen Oberfläche angebracht und durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person oder eines Fahrzeugs zur Explosion gebracht zu werden.
3) "Aufnahmesperre" bezeichnet eine Vorrichtung, die eine Mine schützen soll und Teil der Mine, mit ihr verbunden, an ihr befestigt oder unter ihr angebracht ist und die bei dem Versuch, sich an der Mine zu schaffen zu machen oder sie anderweitig gezielt zu stören, aktiviert wird.
4) "Weitergabe" umfasst neben der physischen Verbringung von Anti-Personenminen in ein staatliches oder aus einem staatlichen Hoheitsgebiet auch die Übertragung des Rechts an den Minen und der Kontrolle über die Minen, nicht jedoch die Übertragung von Hoheitsgebiet, in dem Anti-Personenminen verlegt sind.
5) "Vermintes Gebiet" bezeichnet ein Gebiet, das aufgrund des Vorhandenseins oder des mutmasslichen Vorhandenseins von Minen gefährlich ist.
Art. 3
Ausnahmen
1) Unbeschadet der allgemeinen Verpflichtungen nach Art. 1 ist die Zurückbehaltung oder Weitergabe einer Anzahl von Anti-Personenminen für die Entwicklung von Verfahren zur Minensuche, Minenräumung oder Minenvernichtung und die Ausbildung in diesen Verfahren zulässig. Die für die genannten Zwecke absolut erforderliche Mindestanzahl von Minen darf nicht überschritten werden.
2) Die Weitergabe von Anti-Personenminen zum Zweck ihrer Vernichtung ist zulässig.
Art. 4
Vernichtung gelagerter Anti-Personenminen
Soweit in Art. 3 nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, alle gelagerten Anti-Personenminen, die sich in seinem Eigentum oder Besitz oder unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden, so bald wie möglich, spätestens jedoch vier Jahre, nachdem dieses Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist, zu vernichten oder ihre Vernichtung sicherzustellen.
Art. 5
Vernichtung von Anti-Personenminen in verminten Gebieten
1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, alle Anti-Personenminen in verminten Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle so bald wie möglich, spätestens jedoch zehn Jahre, nachdem dieses Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist, zu vernichten oder ihre Vernichtung sicherzustellen.
2) Jeder Vertragsstaat bemüht sich nach Kräften, alle Gebiete unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle, in denen Anti-Personenminen bekannterweise oder mutmasslich verlegt sind, zu identifizieren; er stellt so bald wie möglich sicher, dass alle Anti-Personenminen in verminten Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle rundum markiert, überwacht und durch Einzäunung oder andere Mittel gesichert werden, damit Zivilpersonen bis zur Vernichtung aller in diesen Gebieten verlegten Anti-Personenminen wirksam ferngehalten werden. Die Markierung muss zumindest den Normen entsprechen, die im Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung zu dem Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, festgelegt sind.
3) Glaubt ein Vertragsstaat, nicht in der Lage zu sein, alle in Abs. 1 bezeichneten Anti-Personenminen innerhalb der genannten Frist zu vernichten oder ihre Vernichtung sicherzustellen, so kann er das Treffen der Vertragsstaaten oder eine Überprüfungskonferenz um eine Verlängerung der Frist für die Beendigung der Vernichtung dieser Anti-Personenminen um bis zu zehn Jahre ersuchen.
4) Jedes Ersuchen enthält
- a) Angaben über die Dauer der vorgeschlagenen Fristverlängerung,
- b) eine ausführliche Begründung für die vorgeschlagene Fristverlängerung einschliesslich
- i) Angaben über die Vorbereitung und den Stand der im Rahmen innerstaatlicher Minenräumprogramme vorgenommenen Arbeiten,
- ii) Angaben über die dem Vertragsstaat für die Vernichtung aller Anti-Personenminen zur Verfügung stehenden finanziellen und technischen Mittel und
- iii) Angaben über Umstände, die den Vertragsstaat daran hindern, alle Anti-Personenminen in verminten Gebieten zu vernichten,
- c) Angaben über die humanitären, sozialen, wirtschaftlichen und umweltbezogenen Auswirkungen der Fristverlängerung und
- d) sonstige für das Ersuchen um die vorgeschlagene Fristverlängerung sachdienliche Informationen.
5) Das Treffen der Vertragsstaaten oder die Überprüfungskonferenz prüft das Ersuchen unter Berücksichtigung der in Abs. 4 genannten Angaben und entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten, ob dem Ersuchen um Fristverlängerung stattgegeben wird.
6) Diese Fristverlängerung kann bei Vorlage eines neuen Ersuchens nach den Abs. 3, 4 und 5 erneuert werden. In dem Ersuchen um weitere Verlängerung legt der Vertragsstaat zusätzliche sachdienliche Informationen darüber vor, welche Massnahmen im Sinne dieses Artikels während der vorangegangenen Fristverlängerung ergriffen worden sind.
Art. 6
Internationale Zusammenarbeit und Hilfe
1) Bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen hat jeder Vertragsstaat das Recht, soweit machbar Hilfe von anderen Vertragsstaaten im Rahmen des Möglichen zu erbitten und zu erhalten.
2) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, den grösstmöglichen Austausch von Ausrüstung und Material sowie von wissenschaftlichen und technologischen Informationen bezüglich der Durchführung dieses Übereinkommens zu erleichtern, und er hat das Recht, daran teilzunehmen. Die Vertragsstaaten erlegen der Bereitstellung von Minenräumausrüstung und damit zusammenhängenden technologischen Informationen für humanitäre Zwecke keine ungebührlichen Beschränkungen auf.
3) Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, leistet Hilfe bei der Fürsorge und Rehabilitation sowie bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung von Minenopfern und unterstützt Programme zur Aufklärung über die Gefahren von Minen. Diese Hilfe kann unter anderem über das System der Vereinten Nationen, über internationale, regionale oder nationale Organisationen oder Einrichtungen, über das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, über nationale Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften und ihre Internationale Föderation, über nichtstaatliche Organisationen oder auf zweiseitiger Grundlage geleistet werden.
4) Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, leistet Hilfe bei der Minenräumung und damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Diese Hilfe kann unter anderem über das System der Vereinten Nationen, über internationale oder regionale Organisationen oder Einrichtungen, über nichtstaatliche Organisationen oder Einrichtungen auf zweiseitiger Grundlage oder durch Beiträge zum Freiwilligen Treuhandfonds der Vereinten Nationen zur Unterstützung bei der Minenräumung oder zu anderen regionalen, mit Minenräumung befassten Fonds geleistet werden.
5) Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, leistet Hilfe bei der Vernichtung von gelagerten Anti-Personenminen.
6) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, Informationen an die im System der Vereinten Nationen eingerichtete Datenbank über Minenräumung zu liefern, insbesondere solche über die verschiedenen Mittel und Technologien der Minenräumung sowie Listen von Fachleuten, Expertenagenturen oder nationalen Kontaktstellen für Minenräumung.
7) Vertragsstaaten können die Vereinten Nationen, regionale Organisationen, andere Vertragsstaaten oder andere zuständige zwischenstaatliche oder nichtstaatliche Gremien ersuchen, ihre Behörden bei der Ausarbeitung eines innerstaatlichen Minenräumprogramms zu unterstützen, um unter anderem Folgendes festzulegen:
- a) Umfang und Ausmass der durch Anti-Personenminen verursachten Probleme,
- b) die für die Durchführung des Programms erforderlichen finanziellen, technologischen und personellen Mittel,
- c) die geschätzte Anzahl von Jahren, die erforderlich ist, um alle Anti-Personenminen in verminten Gebieten unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle des betreffenden Vertragsstaats zu vernichten,
- d) Massnahmen zur Aufklärung über die Gefahren von Minen, um die auf sie zurückzuführenden Verletzungen und Todesfälle zu verringern,
- e) Hilfe für Minenopfer,
- f) die Beziehung zwischen der Regierung des betreffenden Vertragsstaats und den einschlägigen staatlichen, zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Einrichtungen, die an der Durchführung des Programms beteiligt sein werden.
8) Alle Vertragsstaaten, die aufgrund dieses Artikels Hilfe leisten und erhalten, arbeiten im Hinblick auf die Sicherstellung der vollständigen und umgehenden Durchführung vereinbarter Hilfsprogramme zusammen.
Art. 7
Massnahmen zur Schaffung von Transparenz
Jeder Vertragsstaat berichtet dem Generalsekretär der Vereinten Nationen so bald wie praktisch möglich, spätestens jedoch 180 Tage nachdem dieses Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist,
- a) über die in Art. 9 bezeichneten innerstaatlichen Durchführungsmassnahmen,
- b) über die Gesamtzahl aller gelagerten Anti-Personenminen in seinem Eigentum oder Besitz oder unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle, aufgeschlüsselt nach Art und Menge und wenn möglich unter Angabe der Losnummern jeder Art von gelagerten Anti-Personenminen,
- c) soweit möglich über die Lage aller verminten Gebiete, in denen sich Anti-Personenminen unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden oder mutmasslich befinden, einschliesslich möglichst ausführlicher Angaben über die Art und die Menge jeder Art von Anti-Personenminen in jedem verminten Gebiet sowie über den Zeitpunkt der Verlegung,
- d) über Art, Menge und nach Möglichkeit über die Losnummern aller für die Entwicklung von Verfahren zur Minensuche, Minenräumung und Minenvernichtung und die Ausbildung in diesen Verfahren zurückbehaltenen oder weitergegebenen oder zum Zweck der Vernichtung weitergegebenen Anti-Personenminen sowie über die Stellen, die durch den betreffenden Vertragsstaat ermächtigt sind, nach Art. 3 Anti-Personenminen zurückzubehalten oder weiterzugeben,
- e) über den Stand der Programme zur Umstellung oder Stilllegung von Einrichtungen zur Herstellung von Anti-Personenminen,
- f) über den Stand der Programme zur Vernichtung von Anti-Personenminen nach den Art. 4 und 5, einschliesslich ausführlicher Angaben über die Methoden, die bei der Vernichtung angewandt werden, die Lage aller Vernichtungsstätten und die zu beachtenden einschlägigen Sicherheits- und Umweltschutznormen,
- g) über Art und Menge aller Anti-Personenminen, die, nachdem dieses Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist, vernichtet worden sind, aufgeschlüsselt nach der Menge der einzelnen Arten von nach den Art. 4 beziehungsweise 5 vernichteten Anti-Personenminen und nach Möglichkeit unter Angabe der Losnummern der einzelnen Arten von Anti-Personenminen bei Vernichtung nach Art. 4,
- h) über die technischen Merkmale jeder hergestellten Art von Anti-Personenminen, soweit sie bekannt sind, sowie über die technischen Merkmale jeder derzeit im Eigentum oder Besitz des betreffenden Vertragsstaats befindlichen Art von Anti-Personenminen und liefert nach Möglichkeit Informationen, die geeignet sind, die Identifizierung und Räumung von Anti-Personenminen zu erleichtern; dazu gehören zumindest die Abmessungen, die Zündvorrichtung, der Sprengstoff- und der Metallanteil, Farbfotos und sonstige Informationen, welche die Minenräumung, erleichtern können,
- i) über die Massnahmen, die zur unverzüglichen und wirksamen Warnung der Bevölkerung in Bezug auf alle nach Art. 5 Abs. 2 identifizierten Gebiete getroffen worden sind.
2) Die nach diesem Artikel gelieferten Informationen werden von den Vertragsstaaten alljährlich auf den neuesten Stand gebracht; spätestens am 30. April eines jeden Jahres wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ein Bericht über das jeweils vorangegangene Kalenderjahr vorgelegt.
3) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen leitet alle ihm zugegangenen Berichte an die Vertragsstaaten weiter.
Art. 8
Massnahmen zur Erleichterung und Klarstellung der Einhaltung des Übereinkommens
1) Die Vertragsstaaten vereinbaren, in Bezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens einander zu konsultieren und zusammenzuarbeiten und im Geist der Zusammenarbeit gemeinsam auf die Erleichterung der Einhaltung der Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus diesem Übereinkommen hinzuwirken.
2) Wünscht ein Vertragsstaat oder wünschen mehrere Vertragsstaaten die Klarstellung und Lösung von Fragen, die sich auf die Einhaltung dieses Übereinkommens durch einen anderen Vertragsstaat beziehen, so kann er oder können sie dem betroffenen Vertragsstaat über den Generalsekretär der Vereinten Nationen ein Ersuchen um Klarstellung dieser Angelegenheit vorlegen. Ein solches Ersuchen ist mit allen sachdienlichen Informationen zu versehen. Jeder Vertragsstaat unterlässt unbegründete Ersuchen um Klarstellung in dem Bemühen, Missbrauch zu vermeiden. Ein Vertragsstaat, der ein Ersuchen um Klarstellung erhält, legt dem ersuchenden Vertragsstaat über den Generalsekretär der Vereinten Nationen binnen 28 Tagen alle der Klarstellung dieser Angelegenheit dienlichen Informationen vor.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.