Verordnung vom 7. Dezember 1999 zum Gesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsverordnung, PBV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-12-17
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 5 Abs. 2, Art. 7 Abs. 2, Art. 20, 22 Abs. 2, Art. 36, 41c Abs. 1 und Art. 48 des Gesetzes vom 17. Dezember 1998 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz; PBG), LGBl. 1999 Nr. 37, in der geltenden Fassung, und Art. 5 des Gesetzes vom 29. Juni 2011 über den "Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil" (VLMG), LGBl. 2011 Nr. 345, verordnet die Regierung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt in Durchführung des Personenbeförderungsgesetzes insbesondere:

Art. 2

Bezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

II. Fördermassnahmen[^4]

Art. 3[^5]

Bauliche und technische Massnahmen

Bauliche und technische Massnahmen sind insbesondere:

Art. 4[^6]

Organisatorische und betriebliche Massnahmen

Organisatorische und betriebliche Massnahmen sind insbesondere:

Art. 5[^7]

Kommerzielle Massnahmen

Kommerzielle Massnahmen sind insbesondere:

Art. 5a[^8]

Finanzielle Beiträge

Finanzielle Beiträge sind insbesondere:

III. Buchführung und Auskunftspflicht

Art. 6

Betriebsrechnung, Statistiken

1) Die jährliche Betriebsrechnung mit Geschäftsbericht der Unternehmung gemäss Art. 20 des Personenbeförderungsgesetzes ist nach den Vorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechtes zu erstellen.

2) Für den Fall, dass die Unternehmung neben dem Linienverkehr oder den Sonderformen des Linienverkehrs im Bereich des Gelegenheitsverkehrs oder in anderen Geschäften tätig ist, sind diese in der Gewinn- und Verlustrechnung getrennt zu führen.

3) Der Geschäftsbericht ist spätestens bis Ende Mai des folgenden Jahres einzureichen. Unternehmungen, die Personen auf der Strasse oder Schiene befördern, haben Statistiken beizufügen über:

4) Aufgehoben[^11]

IV. Ausnahmen von der Beförderungspflicht

Art. 7

Vom Transport ausgeschlossene Personen

1) Die Unternehmung kann Personen vom Transport ausschliessen, die:

2) Kinder können aus Sicherheitsgründen vom Transport mit gewissen Verkehrsträgern, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, ausgeschlossen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob sie von Erwachsenen begleitet werden oder nicht.

Art. 8

Verweigerung des Transports

1) Sind die Witterungsbedingungen im Einzugsgebiet einer Unternehmung zur Ausübung eines Sportes ungünstig, insbesondere bei Lawinengefahr, so kann die Unternehmung den für diese Sportart ausgerüsteten Personen den Transport verweigern.

2) Eine Unternehmung kann Personen den Transport zur Ausübung eines Sportes verweigern und, im Wiederholungsfalle oder in schweren Fällen, den Fahrausweis entziehen, wenn sie im Gebiet, das von der Unternehmung bedient wird, durch ihr Verhalten Dritte offensichtlich gefährden, namentlich indem sie:

Art. 9

Von der Mitnahme ausgeschlossenes Handgepäck

1) Als Handgepäck dürfen nicht mitgenommen werden:

2) Besteht der Verdacht, dass Sachen mitgeführt werden, die von der Mitnahme ausgeschlossen sind, so kann die Unternehmung den Inhalt des Handgepäcks in Gegenwart des Reisenden überprüfen.

3) Die Tarife regeln die Zulassung von Hunden und kleinen zahmen Tieren. Sie bestimmen, ob und für welche Tiere ein Entgelt zu bezahlen ist.

V. Besondere Bestimmungen für den Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil[^12]

Art. 10[^13]

Finanzierung von Zusatzangeboten und Geschäftsbericht

1) Zusatzangebote gelten im Sinne des Art. 5 Abs. 2 VLMG dann als finanziert, wenn der durch die Zusatzleistungen verursachte Mehraufwand durch Beiträge der Angebotsbesteller und der aufgrund der Zusatzleistung erzielten Mehrerträge während eines Rechnungsjahrs gedeckt ist.[^14]

2) Dem Geschäftsbericht des Verkehrsbetriebes LIECHTENSTEINmobil sind zusätzlich die folgenden Unterlagen beizufügen:[^15]

Art. 11[^16]

Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen

Die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen durch den Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil richtet sich insbesondere nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Strasse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII-4a.01).

VI. Anschlussbruch, Ausfall von Kursen, Schadenersatzhöchstgrenze

Art. 12

Anschlussbruch, Ausfall von Kursen

Hindert eine Verspätung oder der Ausfall eines Kurses den Reisenden daran, seine Reise mit dem im Fahrplan vorgesehenen Kurs fortzusetzen, so kann er:

Art. 13

Schadenersatzhöchstgrenze

Reisende, die ihre Reise aufgrund einer Verspätung oder des Ausfalls eines Kurses nicht gleichentags fortsetzen können, haben Anrecht auf Schadenersatz in Höhe der entstandenen Unkosten, höchstens jedoch für eine Übernachtung mit Frühstück.

VII. Besondere Bestimmungen für Luftseilbahnen

Art. 14

Voraussetzungen

1) Die Konzession kann gemäss Art. 11 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes nur erteilt werden, wenn die Erschliessungsanforderungen nach Abs. 2 erfüllt sind und eine günstige Nachfrageentwicklung erwartet werden kann.

2) Die Erschliessungsanforderungen gelten als erfüllt, wenn:

Art. 15

Angaben zum Konzessionsgesuch

1) Die Begründung des Bedürfnisses im Konzessionsgesuch gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. d des Personenbeförderungsgesetzes hat ausführliche Angaben zu enthalten über:

2) Der Bezeichnung der vorgesehenen Fahrzeuge gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. g des Personenbeförderungsgesetzes sind Angaben beizufügen über:

3) Die topographische Karte gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. l des Personenbeförderungsgesetzes ist im Massstab 1:25 000 oder 1:50 000 mit Fahrstrecke sowie den Namen und Koordinaten aller Stationen einzureichen. Beizufügen sind:

4) Der planerische Bericht gemäss Abs. 3 Bst. c enthält:

5) Der technische Bericht gemäss Abs. 3 Bst. d enthält:

6) Die Planrechnung gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. n des Personenbeförderungsgesetzes beinhaltet:

Art. 16

Fristen, Erstreckung

1) In der Konzession werden Fristen festgesetzt für:

2) Die Regierung kann die Fristen um längstens zwei Jahre erstrecken.

Art. 17

Beseitigung der Anlage

Erlischt die Konzession, wird sie aufgehoben oder entzogen, so ist das Unternehmen verpflichtet, die Luftseilbahn auf eigene Kosten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

Art. 18

Haftpflichtversicherung

1) Die Unternehmung hat zur Deckung der aus ihrer Tätigkeit gegen sie entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe abzuschliessen und während der Dauer ihrer Tätigkeit aufrecht zu erhalten.

2) Für die Mindestversicherung gelten die Bestimmungen von Art. 3 der Verkehrsversicherungsverordnung.

VIII. Zuständigkeit

Art. 19

Zuständigkeit[^17]

Die Vorbereitung von Geschäften, für welche die Regierung zuständig ist, obliegt:[^18]

Art. 19a[^21]

Nationale Durchsetzungsstelle

Nationale Durchsetzungsstelle im Sinne von Art. 41c des Personenbeförderungsgesetzes ist das Amt für Hochbau und Raumplanung.

IX. Schlussbestimmungen

Art. 20

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 13. Mai 1980 über die Konzessionierung von Luftseilbahnen (Luftseilbahnkonzessionsverordnung), LGBl. 1980 Nr. 44, wird aufgehoben.

Art. 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 57.

[^2]: Art. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 6.

[^3]: Art. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 57.

[^4]: Überschrift vor Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 6.

[^5]: Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 6.

[^6]: Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 6.

[^7]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 6.

[^8]: Art. 5a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 6.

[^9]: Art. 5a Bst. a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 57.

[^10]: Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 6.

[^11]: Art. 6 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 6.

[^12]: Überschrift vor Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 57.

[^13]: Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 6.

[^14]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 57.

[^15]: Art. 10 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 57.

[^16]: Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 57.

[^17]: Art. 19 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 6.

[^18]: Art. 19 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 6.

[^19]: Art. 19 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 56.

[^20]: Art. 19 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 6.

[^21]: Art. 19a abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 56.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.