Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen
Abgeschlossen in Paris am 13. Januar 1993
Zustimmung des Landtags: 10. März 1999
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 24. Dezember 1999
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens -
entschlossen zu handeln, um wirksame Fortschritte in Richtung auf eine allgemeine und vollständige Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle, einschliesslich des Verbots und der Beseitigung aller Arten von Massenvernichtungswaffen zu erzielen,
in dem Wunsch, zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen beizutragen,
eingedenk dessen, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen wiederholt alle Massnahmen verurteilt hat, die im Widerspruch stehen zu den Grundsätzen und Zielen des am 17. Juni 1925 in Genf unterzeichneten Protokolls über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege (Genfer Protokoll von 1925),
in der Erkenntnis, dass das Übereinkommen die Grundsätze und Ziele des Genfer Protokolls von 1925 und des am 10. April 1972 in London, Moskau und Washington unterzeichneten Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen und die aufgrund dieser Übereinkünfte übernommenen Verpflichtungen bekräftigt,
eingedenk des in Art. IX des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen angegebenen Zieles,
entschlossen, im Interesse der gesamten Menschheit die Möglichkeit des Einsatzes chemischer Waffen durch die Anwendung dieses Übereinkommens vollständig auszuschliessen und dadurch die mit dem Genfer Protokoll von 1925 eingegangenen Verpflichtungen zu ergänzen,
in Anerkennung des in einschlägigen Übereinkünften und diesbezüglichen Grundsätzen des Völkerrechts verankerten Verbots, Herbizide als Mittel der Kriegführung einzusetzen, in der Erwägung, dass Fortschritte auf dem Gebiet der Chemie ausschliesslich zum Wohl der Menschheit genutzt werden sollen,
in dem Wunsch, die Freiheit des Handels mit Chemikalien und die zwischenstaatliche Zusammenarbeit sowie den internationalen Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen über Tätigkeiten für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke zu fördern, um die wirtschaftliche und technologische Entwicklung aller Vertragsstaaten voranzutreiben,
überzeugt, dass ein vollständiges und wirksames Verbot der Entwicklung, der Herstellung, des Erwerbs, der Lagerung, der Zurückbehaltung, der Weitergabe und des Einsatzes chemischer Waffen und die Vernichtung solcher Waffen einen notwendigen Schritt zur Erreichung dieser gemeinsamen Ziele darstellen -
sind wie folgt übereingekommen:
Art. I
Allgemeine Verpflichtungen
1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, unter keinen Umständen jemals
- a) chemische Waffen zu entwickeln, herzustellen, auf andere Weise zu erwerben, zu lagern oder zurückzubehalten oder chemische Waffen an irgend jemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben;
- b) chemische Waffen einzusetzen;
- c) militärische Vorbereitungen für den Einsatz chemischer Waffen zu treffen;
- d) irgend jemanden in irgendeiner Weise zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Übereinkommens verboten sind.
2) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in seinem Eigentum oder Besitz oder an einem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen chemischen Waffen nach Massgabe dieses Übereinkommens zu vernichten.
3) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die chemischen Waffen, die er im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats zurückgelassen hat, nach Massgabe dieses Übereinkommens zu vernichten.
4) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, alle in seinem Eigentum oder Besitz oder an einem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen nach Massgabe dieses Übereinkommens zu vernichten.
5) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, Mittel zur Bekämpfung von Unruhen nicht als Mittel der Kriegsführung einzusetzen.
Art. II
Begriffsbestimmungen und Kriterien
Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
-
- Der Ausdruck "chemische Waffen" bezeichnet folgende Gegenstände, zusammen oder für sich allein:
- a) toxische Chemikalien und ihre Vorprodukte, mit Ausnahme derjenigen, die für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke bestimmt sind, solange diese nach Art und Menge mit solchen Zwecken vereinbar sind;
- b) Munition oder Geräte, die eigens dazu entworfen sind, durch die toxischen Eigenschaften der unter Bst. a bezeichneten toxischen Chemikalien, welche infolge der Verwendung solcher Munition oder Geräte freigesetzt würden, den Tod oder sonstige Körperschäden herbeizuführen;
- c) jede Ausrüstung, die eigens dazu entworfen ist, im unmittelbaren Zusammenhang mit Munition oder Geräten verwendet werden, wie sie unter Bst. b bezeichnet sind.
-
- "Toxische Chemikalie" bedeutet jede Chemikalie, die durch ihre chemische Wirkung auf die Lebensvorgänge den Tod, eine vorübergehende Handlungsunfähigkeit oder einen Dauerschaden bei Mensch oder Tier herbeiführen kann. Dazu gehören alle derartigen Chemikalien, ungeachtet ihrer Herkunft oder der Art ihrer Produktion und ungeachtet dessen, ob sie in Einrichtungen, in Munition oder anderswo produziert werden.
(Für die Zwecke der Durchführung dieses Übereinkommens sind die toxischen Chemikalien, bei denen festgestellt wurde, dass auf sie Verifikationsmassnahmen angewandt werden müssen, in den Listen im Anhang über Chemikalien genannt.)
-
- "Vorprodukt" bedeutet eine chemische Reaktionskomponente, die auf irgendeiner Stufe bei jeder Art von Produktion einer toxischen Chemikalie beteiligt ist. Dazu gehört jede Schlüsselkomponente eines binären oder Mehrkomponentensystems.
(Für die Zwecke der Durchführung dieses Übereinkommens sind die Vorprodukte, bei denen festgestellt wurde, dass auf sie Verifikationsmassnahmen angewandt werden müssen, in den Listen im Anhang über Chemikalien genannt.)
-
- "Schlüsselkomponente" eines binären oder Mehrkomponentensystems (im Folgenden als "Schlüsselkomponente" bezeichnet) bedeutet das Vorprodukt, das für die Bestimmung der toxischen Eigenschaften des Endprodukts massgeblich verantwortlich ist und mit anderen Chemikalien im binären oder Mehrkomponentensystem schnell reagiert.
-
- "Alte chemische Waffen" bedeutet
- a) vor 1925 hergestellte chemische Waffen oder
- b) zwischen 1925 und 1946 hergestellte chemische Waffen, die in derart schlechtem Zustand sind, dass sie nicht mehr als chemische Waffen eingesetzt werden können.
-
- "Zurückgelassene chemische Waffen" bedeutet chemische Waffen, einschliesslich alter chemischer Waffen, die nach dem 1. Januar 1925 von einem Staat im Hoheitsgebiet eines anderen Staates ohne dessen Zustimmung zurückgelassen worden sind.
-
- "Mittel zur Bekämpfung von Unruhen" bedeutet jede nicht in einer der Listen genannte Chemikalie, die beim Menschen spontan sensorische Irritationen oder handlungsunfähig machende Wirkungen hervorrufen kann, welche innerhalb kurzer Zeit nach Beendigung der Exposition verschwinden.
-
- "Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen"
- a) bedeutet jede Ausrüstung – sowie jedes Gebäude, in dem eine solche Ausrüstung untergebracht ist –, die zu irgendeinem Zeitpunkt seit dem 1. Januar 1946 geplant, gebaut oder verwendet wurde
- i) als Teil jener Stufe der Produktion von Chemikalien ("letzter Prozessschritt"), auf der während ihres Betriebs der Materialfluss folgendes enthält:
1) eine in Liste 1 des Anhangs über Chemikalien genannte Chemikalie oder
2) eine andere Chemikalie, die bei mehr als einer Jahrestonne im Hoheitsgebiet oder an einem anderen Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines Vertragsstaats für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke keine Verwendung findet, aber für Zwecke chemischer Waffen verwendet werden kann.
oder
- ii) für das Füllen chemischer Waffen, darunter unter anderem das Abfüllen von in Liste 1 genannten Chemikalien in Munition, Geräte oder Lagerbehälter, das Abfüllen von Chemikalien in Behälter, die Komponenten von Binärmunition und entsprechenden Geräten sind, oder in chemische Tochtermunition, die Teil eines komplexen Munitionssystems oder entsprechender anderer Geräte ist, sowie das Einführen der Behälter und chemischen Tochtermunition in entsprechende Munition und Geräte;
- b) bedeutet nicht
- i) Einrichtungen, deren Produktionskapazität zur Synthese der unter Bst. a Ziff. i bezeichneten Chemikalien geringer ist als eine Tonne;
- ii) Einrichtungen, in denen eine unter Bst. a Ziff. i bezeichnete Chemikalie als unvermeidliches Nebenprodukt im Zuge von Tätigkeiten für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke produziert wird oder wurde, solange die Chemikalie nicht drei Prozent des Gesamtprodukts übersteigt und die Einrichtung der Meldung und Inspektion nach Massgabe des Anhangs über Durchführung und Verifikation (im Folgenden als "Verifikationsanhang" bezeichnet) unterliegt;
- iii) die in Teil VI des Verifikationsanhangs vorgesehene einzige Kleinanlage zur Produktion von in Liste 1 genannten Chemikalien für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke.
-
- "Nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke" bedeutet
- a) industrielle, landwirtschaftliche, forschungsbezogene, medizinische, pharmazeutische oder sonstige friedliche Zwecke;
- b) Schutzzwecke, das heisst solche Zwecke, die mit dem Schutz gegen toxische Chemikalien und dem Schutz gegen chemische Waffen unmittelbar im Zusammenhang stehen;
- c) militärische Zwecke, die nicht mit dem Einsatz chemischer Waffen zusammenhängen und die nicht von den toxischen Eigenschaften der Chemikalien als Mittel der Kriegführung abhängen;
- d) Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung einschliesslich der innerstaatlichen Bekämpfung von Unruhen.
-
- "Produktionskapazität" bedeutet Folgendes:
Die Menge einer bestimmten Chemikalie, die jedes Jahr mit Hilfe eines tatsächlich angewandten oder, falls noch nicht in Betrieb, eines zur Anwendung vorgesehenen technischen Prozesses in der entsprechenden Einrichtung produziert werden könnte. Die Produktionskapazität ist mit der Nennkapazität auf dem Typenschild oder, ist die Nennkapazität nicht angegeben, mit der Auslegungskapazität gleichzusetzen. Die Nennkapazität auf dem Typenschild bedeutet die unter günstigsten Bedingungen erzielbare und durch einen oder mehrere Probeläufe nachgewiesene höchste Produktionsmenge der Produktionseinrichtung. Die Auslegungskapazität bedeutet die entsprechende theoretisch berechnete Produktionsmenge.
-
- "Organisation" bedeutet die nach Art. VIII errichtete Organisation für das Verbot chemischer Waffen.
-
- Im Sinne des Art. VI
- a) bedeutet "Produktion" einer Chemikalie ihre Bildung durch chemische Reaktion;
- b) bedeutet "Verarbeitung" einer Chemikalie einen physikalischen Prozess, wie z. B. Formulierung, Extraktion und Reinigung, in dem eine Chemikalie nicht in eine andere umgewandelt wird;
- c) bedeutet "Verbrauch" einer Chemikalie ihre Umwandlung in eine andere Chemikalie mittels chemischer Reaktion.
Art. III
Meldungen
1) Jeder Vertragsstaat gibt der Organisation spätestens 30 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, eine Meldung ab, in der er
- a) in Bezug auf chemische Waffen
- i) meldet, ob er Eigentümer oder Besitzer chemischer Waffen ist oder ob sich an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle chemische Waffen befinden;
- ii) nach Massgabe des Teiles IV (A) Abs. 1 bis 3 des Verifikationsanhangs den genauen Standort, die Gesamtmenge und ein ausführliches Verzeichnis der in seinem Eigentum oder Besitz oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen chemischen Waffen angibt, ausgenommen die unter Ziff. iii bezeichneten chemischen Waffen;
- iii) nach Massgabe des Teils IV (A) Abs. 4 des Verifikationsanhangs über alle in seinem Hoheitsgebiet an irgendeinem Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines anderen Staates befindlichen chemischen Waffen berichtet, die im Eigentum oder Besitz eines anderen Staates sind;
- iv) meldet, ob er seit dem 1. Januar 1946 unmittelbar oder mittelbar chemische Waffen weitergegeben oder empfangen hat und nach Massgabe des Teiles IV (A) Abs. 5 des Verifikationsanhangs die Weitergabe oder den Empfang dieser Waffen angibt;
- v) nach Massgabe des Teiles IV (A) Abs. 6 des Verifikationsanhangs seinen allgemeinen Plan für die Vernichtung der in seinem Eigentum oder Besitz oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen chemischen Waffen darlegt;
- b) in Bezug auf alte chemische Waffen und zurückgelassene chemische Waffen
- i) meldet, ob sich in seinem Hoheitsgebiet alte chemische Waffen befinden, und nach Massgabe des Teiles IV (B) Abs. 3 des Verifikationsanhangs alle verfügbaren Informationen beibringt;
- ii) meldet, ob sich in seinem Hoheitsgebiet zurückgelassene chemische Waffen befinden, und nach Massgabe des Teiles IV (B) Abs. 8 des Verifikationsanhangs alle verfügbaren Informationen beibringt;
- iii) meldet, ob er chemische Waffen im Hoheitsgebiet anderer Staaten zurückgelassen hat, und nach Massgabe des Teiles IV (B) Abs. 10 des Verifikationsanhangs alle verfügbaren Informationen beibringt;
- c) in Bezug auf Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen
- i) meldet, ob er Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen in seinem Eigentum oder Besitz hat oder gehabt hat oder ob sich solche Einrichtungen an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden oder zu irgendeinem Zeitpunkt seit dem 1. Januar 1946 befunden haben;
- ii) nach Massgabe des Teiles V Abs. 1 des Verifikationsanhangs die Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen angibt, die sich in seinem Eigentum oder Besitz oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden oder zu irgendeinem Zeitpunkt seit dem 1. Januar 1946 befunden haben, ausgenommen die unter Ziff. iii bezeichneten Einrichtungen;
- iii) nach Massgabe des Teiles V Abs. 2 des Verifikationsanhangs über alle Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen in seinem Hoheitsgebiet berichtet, die im Eigentum oder Besitz eines anderen Staates sind oder gewesen sind oder die sich zu irgendeinem Zeitpunkt seit dem 1. Januar 1946 an irgendeinem Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines anderen Staates befunden haben;
- iv) nach Massgabe des Teiles V Abs. 3 bis 5 des Verifikationsanhangs meldet, ob er seit dem 1. Januar 1946 unmittelbar oder mittelbar Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen weitergegeben oder empfangen hat, und die Weitergabe oder den Empfang dieser Einrichtungen angibt;
- v) nach Massgabe des Teiles V Abs. 6 des Verifikationsanhangs seinen allgemeinen Plan für die Vernichtung der in seinem Eigentum oder Besitz oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen darlegt;
- vi) nach Massgabe des Teiles V Abs. 1 Ziff. i des Verifikationsanhangs Massnahmen angibt, die zur Schliessung von in seinem Eigentum oder Besitz oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen zu treffen sind;
- vii) nach Massgabe des Teiles V Abs. 7 des Verifikationsanhangs seinen allgemeinen Plan für jede zeitweilige Umstellung der in seinem Eigentum oder Besitz oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen in Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen darlegt;
- d) in Bezug auf sonstige Einrichtungen den genauen Standort, die Art und den allgemeinen Umfang der Tätigkeiten jeder in seinem Eigentum oder Besitz oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen Einrichtung oder jedes entsprechenden Unternehmens angibt, die seit dem 1. Januar 1946 hauptsächlich für die Entwicklung chemischer Waffen geplant, gebaut oder verwendet worden sind. Die Meldung bezieht sich auch auf Laboratorien und Erprobungsstellen;
- e) in Bezug auf Mittel zur Bekämpfung von Unruhen die chemische Bezeichnung, die Strukturformel und – falls zugeordnet – die Registriernummer jeder Chemikalie nach Chemical Abstracts Service angibt, die er zur Bekämpfung von Unruhen besitzt. Diese Meldung wird spätestens 30 Tage, nachdem eine Veränderung stattgefunden hat, auf den neuesten Stand gebracht.
2) Es steht einem Vertragsstaat frei, die Bestimmungen dieses Artikels und die entsprechenden Bestimmungen des Teiles IV des Verifikationsanhangs auf die vor dem 1. Januar 1977 in seinem Hoheitsgebiet vergrabenen und dort verbleibenden oder auf die vor dem 1. Januar 1985 ins Meer eingebrachten chemischen Waffen anzuwenden.
Art. IV
Chemische Waffen
1) Dieser Artikel und die genauen Verfahren für seine Durchführung finden Anwendung auf alle im Eigentum oder Besitz eines Vertragsstaats oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen chemischen Waffen, ausgenommen alte chemische Waffen und zurückgelassene chemische Waffen, auf die Teil IV (B) des Verifikationsanhangs Anwendung findet.
2) Die genauen Verfahren für die Durchführung dieses Artikels sind im Verifikationsanhang dargelegt.
3) Alle Orte, an denen die in Abs. 1 bezeichneten chemischen Waffen gelagert sind oder vernichtet werden, unterliegen der systematischen Verifikation durch Inspektion vor Ort und der Überwachung durch Instrumente vor Ort nach Massgabe des Teiles IV (A) des Verifikationsanhangs.
4) Jeder Vertragsstaat gewährt sofort nach Abgabe seiner Meldung gemäss Art. III Abs. 1 Bst. a Zugang zu den in Abs. 1 bezeichneten chemischen Waffen zwecks systematischer Verifikation der Meldung durch Inspektion vor Ort. Danach darf ein Vertragsstaat keine dieser chemischen Waffen entfernen, es sei denn, er bringt sie zu einer Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen. Er gewährt Zugang zu solchen chemischen Waffen zum Zweck der systematischen Verifikation vor Ort.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.