Gesetz vom 21. Oktober 1999 über das Liechtensteinische Landesspital (LLSG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1999-12-23
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1[^2]

Name, Rechtsform und Sitz

Unter dem Namen "Liechtensteinisches Landesspital" besteht eine selbständige Stiftung des öffentlichen Rechts. Der Sitz der Stiftung wird in den Statuten festgelegt.

Art. 1a[^3]

Bezeichnungen und anwendbares Recht

1) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, findet das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen ergänzend Anwendung.

Art. 2[^4]

Zweck

1) Zweck der Stiftung ist die Führung eines Landesspitals. Das medizinische und das weitere Dienstleistungsangebot richten sich nach dem Leistungsauftrag nach Art. 3.

2) Die Stiftung kann alle mit diesem Zweck in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausüben.

3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 3

Leistungsauftrag

Die Regierung definiert in Form eines Leistungsauftrags an das Landesspital die zu erbringenden Leistungen und die Anforderungen bezüglich Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung. Die Definition des Leistungsauftrags erfolgt unter Berücksichtigung der mit den umliegenden Vertragsspitälern getroffenen Leistungsvereinbarungen.

Art. 4

Vermögenswerte

1) Die Gemeinde Vaduz widmet der Stiftung das Spitalgebäude sowie alle Aktiven und Passiven gemäss Abschlussbilanz des Krankenhauses Vaduz per 31. Dezember 1999.

2) Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen dem Land und der Gemeinde Vaduz geregelt.

II. Finanzierung[^5]

Art. 5[^6]

Einnahmen und Betriebsdarlehen

1) Das Landesspital finanziert seine Aufgaben durch:

2) Der Landesbeitrag wird als Globalkredit gewährt. Die Einzelheiten, insbesondere die Gewinn- bzw. Verlustverwendung, werden in der Globalkreditvereinbarung zwischen der Regierung und dem Landesspital festgelegt.

3) Bei Bedarf stellt das Land dem Landesspital ein Betriebsdarlehen zur Verfügung, welches in Höhe des durchschnittlichen Jahreszinssatzes für Hypotheken im ersten Rang auf Einfamilienhäuser bei der Liechtensteinischen Landesbank verzinst wird.

Art. 6[^7]

Investitionen

1) Das Land stellt dem Landesspital die dem Betrieb dienenden Immobilien zur Verfügung. Das Landesspital entrichtet eine Abgeltung für die über den Leistungsauftrag nach Art. 3 hinausgehende Nutzung. Das Nähere wird im Rahmen der Globalkreditvereinbarung geregelt.

2) Das Landesspital ist für den baulichen Unterhalt der Immobilien besorgt. Die dafür benötigten Mittel werden im Rahmen der Globalkreditvereinbarung berücksichtigt.

3) Anschaffungen und bauliche Massnahmen im Rahmen des Betriebsbudgets oder des Globalkredites genehmigen der Stiftungsrat bzw. die Spitalleitung im Rahmen ihrer Ausgabenkompetenz.

4) Investitionen für Betriebseinrichtungen wie medizinische Anlagen und Geräte, Mobiliar oder Informatikanlagen, die das Landesspital nicht mit eigenem Kapital zu finanzieren in der Lage ist oder welche erhebliche Folgekosten verursachen, werden vom Stiftungsrat bei der Regierung beantragt und gegebenenfalls in den Landesvoranschlag aufgenommen. Das Land kann eine Abschreibung dieser Investitionen zu Lasten der Betriebsrechnung vorschreiben.

III. Organisation

Art. 7

Organe

Die Organe der Stiftung sind:

Art. 8[^12]

a) Zusammensetzung, Anforderungen und Entschädigung

1) Der Stiftungsrat besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.

2) Im Stiftungsrat sind, soweit möglich, Fachkompetenzen aus folgenden Bereichen vertreten:

3) Die Regierung erarbeitet ein ausführliches Anforderungsprofil über die fachlichen und personellen Anforderungen für:

4) Die Entschädigung des Stiftungsrates wird von der Regierung festgelegt.

Art. 9[^13]

b) Aufgaben

1) Dem Stiftungsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu:

2) In den Statuten können die Aufgaben des Stiftungsrates näher umschrieben und erweitert werden.

Art. 10[^15]

Spitalleitung

1) Die Mitglieder der Spitalleitung werden vom Stiftungsrat nach öffentlicher Ausschreibung gewählt.

2) Die Spitalleitung ist für die operative Führung der Stiftung verantwortlich. Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Spitalleitung werden in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.

Art. 11[^16]

Aufgehoben

Art. 12[^17]

Aufgehoben

Art. 13[^18]

Ärzteschaft

1) Die Belegärzte und die am Landesspital angestellten Ärzte bilden die Ärzteschaft.

2) Als Belegärzte werden im Rahmen der verfügbaren Kapazität Ärzte zugelassen, die einen privatrechtlichen Vertrag mit dem Landesspital abschliessen. Über die Zulassungsbedingungen und die Zulassung von Ärzten entscheidet der Stiftungsrat. Bei der Zulassung von Belegärzten ist primär den Bedürfnissen der Grundversorgung und der Erfüllung des Leistungsauftrags nach Art. 3 Rechnung zu tragen.

3) Die am Landesspital zugelassenen Belegärzte beteiligen sich an den Kosten der Infrastruktur des Spitals.

4) Die Belegärzte sind im ärztlichen Bereich für ihre Patienten verantwortlich. Für den Spitalbetrieb ist durch die Belegärzte ein Notfalldienst sicherzustellen.

5) Die Einzelheiten insbesondere über die Zulassung von Belegärzten, die Aufgaben der Ärzteschaft und den Notfalldienst werden in einem Reglement des Stiftungsrates geregelt.

Art. 14[^19]

Belegärztevereinigung

Die am Landesspital tätigen Belegärzte bilden die Vereinigung der Belegärzte. Die Belegärztevereinigung bildet einen medizinischen Ausschuss, der die Interessen der Belegärzte gegenüber der medizinischen Leitung des Landesspitals vertritt.

Art. 15[^20]

Aufgehoben

Art. 16[^22]

a) Wahl

Die Regierung wählt eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes als Revisionsstelle.

Art. 17[^23]

b) Aufgaben

1) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts mit der Massgabe, dass eine Abschlussprüfung (Art. 1058 Abs. 1 PGR) durchzuführen ist. Sie hat zudem zu prüfen, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Verordnungen eingehalten worden sind.[^24]

2) In den Statuten können der Revisionsstelle weitere Aufgaben zugewiesen werden, sofern die Unabhängigkeit der Revisionsstelle dadurch nicht beeinträchtigt wird.

IIIa. Rechnungslegung[^25]

Art. 17a[^26]

Erstellung des Geschäftsberichts

Für die Erstellung des Geschäftsberichts sind die ergänzenden Vorschriften für bestimmte Gesellschaftsformen des Personen- und Gesellschaftsrechts massgebend. Die Stiftung wendet dabei die Vorschriften für grosse Gesellschaften an.

IV. Aufsicht

Art. 18[^27]

Regierung

1) Die Stiftung untersteht der Oberaufsicht der Regierung.

2) Der Regierung obliegen:

3) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Stiftungsrat aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis.

V. Rechtsmittel

Art. 19

Beschwerde

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Stiftungsrates kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.

2) Die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege sind anwendbar.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 20

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 21

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Stiftungsrat[^11]

Revisionsstelle[^21]

gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Titel abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 370.

[^2]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 370.

[^3]: Art. 1a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 370.

[^4]: Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 370.

[^5]: Überschrift vor Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 370.

[^6]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 370.

[^7]: Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 370.

[^8]: Art. 7 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 370.

[^9]: Art. 7 Bst. c aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 370.

[^10]: Art. 7 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

[^11]: Sachüberschrift vor Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 370.

[^12]: Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 370.

[^13]: Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 370.

[^14]: Art. 9 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 388.

[^15]: Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 370.

[^16]: Art. 11 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 370.

[^17]: Art. 12 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 370.

[^18]: Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 370.

[^19]: Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 370.

[^20]: Art. 15 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 370.

[^21]: Sachüberschrift vor Art. 16 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 370.

[^22]: Art. 16 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 17.

[^23]: Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 370.

[^24]: Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 388.

[^25]: Überschrift vor Art. 17a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 388.

[^26]: Art. 17a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 388.

[^27]: Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 370.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.