Übereinkommen über psychotrope Stoffe
Abgeschlossen in Wien am 21. Februar 1971
Zustimmung des Landtags: 15. September 1999
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 22. Februar 2000
Präambel
Die Vertragsparteien -
in der Sorge um die körperliche und sittliche Gesundheit der Menschheit;
besorgt über das volksgesundheitliche und das soziale Problem, die sich aus dem Missbrauch bestimmter psychotroper Stoffe ergeben;
entschlossen, den Missbrauch dieser Stoffe und den dadurch veranlassten unerlaubten Verkehr zu verhüten und zu bekämpfen;
in der Erwägung, dass strenge Massnahmen ergriffen werden müssen, um die Verwendung dieser Stoffe auf rechtlich zulässige Zwecke zu beschränken;
in der Erkenntnis, dass die Verwendung psychotroper Stoffe für medizinische und wissenschaftliche Zwecke unerlässlich ist und dass die Möglichkeit ihrer Beschaffung für derartige Zwecke nicht ungerechtfertigterweise eingeschränkt werden sollte;
in der Meinung, dass Massnahmen gegen den Missbrauch dieser Stoffe nur dann wirksam sein können, wenn sie aufeinander abgestimmt und weltweit sind;
in der Anerkennung der Zuständigkeit der Organisation der Vereinten Nationen auf dem Gebiete der Kontrolle psychotroper Substanzen und vom Wunsche geleitet, dass die in Betracht kommenden internationalen Organe ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Organisation ausüben;
überzeugt, dass ein internationales Übereinkommen erforderlich ist,um diese Zwecke zu erreichen -
kommen wie folgt überein:
Art. 1
Verzeichnis der Ausdrücke
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder sich zwingend aus dem Zusammenhang ergibt, haben die folgenden Ausdrücke in diesem Übereinkommen die nachstehend angegebene Bedeutung:
- a) der Ausdruck "Rat" bezeichnet den Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen.
- b) der Ausdruck "Kommission" bezeichnet die Betäubungsmittelkommission des Rates.
- c) der Ausdruck "Organ" bezeichnet das aufgrund des Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel eingesetzte internationale Betäubungsmittel-Kontrollorgan.
- d) der Ausdruck "Generalsekretär" bezeichnet den Generalsekretär der Vereinten Nationen;
- e) der Ausdruck "psychotroper Stoff" bezeichnet jeden in den Tabellen I, II, III oder IV aufgeführten natürlichen oder synthetischen Stoff oder natürlichen Ausgangsstoff;
- f) der Ausdruck "Zubereitung" bezeichnet:
- i) eine Lösung oder Mischung - ungeachtet ihres Aggregatzustandes -, die einen oder mehrere psychotrope Stoffe enthält, oder
- ii) einen oder mehrere in Einnahme-Einheiten unterteilte psychotrope Stoffe;
- g) die Ausdrücke "Tabelle I", "Tabelle II", "Tabelle III" und "Tabelle IV" bezeichnen die entsprechend numerierten, diesem Übereinkommen beigefügten Listen psychotroper Stoffe, die aufgrund von Art. 2 jeweils abgeändert werden können;
- h) die Ausdrücke "Ausfuhr" und "Einfuhr" bezeichnen jeder in der ihm entsprechenden Bedeutung das tatsächliche Überführen psychotroper Stoffe von einem Staat in einen andern Staat;
- i) der Ausdruck "Herstellung" bezeichnet alle zur Erzeugung psychotroper Stoffe geeigneten Verfahren und umfasst sowohl das Reinigen psychotroper Stoffe als auch deren Umwandlung in andere psychotrope Stoffe. Dieser Ausdruck umfasst auch die Herstellung von Zubereitungen, die nicht aufgrund ärztlicher Verschreibung in Apotheken angefertigt werden;
- j) der Ausdruck "unerlaubter Verkehr" bezeichnet die gegen dieses Übereinkommen verstossende Herstellung psychotroper Stoffe oder den dagegen verstossenden Verkehr mit solchen;
- k) der Ausdruck "Region" bezeichnet jeden Teil eines Staates, der nach Art. 28 für die Zwecke dieses Übereinkommens als gesonderte Einheit behandelt wird;
- l) der Ausdruck "Räumlichkeiten" bezeichnet Gebäude, Gebäudeteile sowie das zu diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen gehörende Grundstück.
Art. 2
Bericht der Kontrolle der Stoffe
1) Besitzt eine Vertragspartei oder die Weltgesundheitsorganisation Angaben über einen noch nicht unter internationaler Kontrolle stehenden Stoff, die nach ihrer Auffassung die Aufnahme dieses Stoffes in eine der Tabellen dieses Übereinkommens erforderlich machen, so übermittelt sie dem Generalsekretär eine Notifikation und legt zu deren Erhärtung alle einschlägigen Unterlagen bei. Dieses Verfahren ist ebenfalls anzuwenden, wenn eine Vertragspartei oder die Weltgesundheitsorganisation im Besitze von Angaben ist, welche die Übertragung eines Stoffes von einer Tabelle in eine andere Tabelle oder die Streichung eines Stoffes aus einer Tabelle rechtfertigen.
2) Der Generalsekretär übermittelt diese Notifikation und die ihm erheblich erscheinenden Unterlagen den Vertragsparteien, der Kommission und, falls die Notifikation von einer Vertragspartei stammt, der Weltgesundheitsorganisation.
3) Geht aus den mit der Notifikation übermittelten Angaben hervor, dass der Stoff aufgrund von Abs. 4 in die Tabelle I oder in die Tabelle II aufgenommen werden sollte, so prüfen die Vertragsparteien im Lichte aller ihnen zur Verfügung stehenden Angaben, ob die Möglichkeit besteht, vorläufig alle für die in Tabelle I oder Tabelle II aufgeführten Stoffe geltenden Kontrollmassnahmen auf diesen Stoff anzuwenden.
4) Stellt die Weltgesundheitsorganisation fest: so übermittelt sie der Kommission eine Bewertung des Stoffes mit Angabe des Ausmasses oder der Gefahr eines Missbrauchs, der Schwere des volksgesundheitlichen und sozialen Problems sowie des Nutzens des Stoffes in der Therapie sowie der Empfehlungen über allfällige Kontrollmassnahmen, die aufgrund ihrer Bewertung des Stoffes angezeigt wären.
- a) dass der Stoff die Fähigkeit besitzt
- i)
-
- einen Zustand der Abhängigkeit, und
-
- eine Anregung oder Dämpfung des zentralen Nervensystems, die zu Halluzinationen oder Störungen der motorischen Funktion, des Denkens, des Verhaltens, der Wahrnehmung oder der Stimmung führt,
- ii) einen ähnlichen Missbrauch oder ähnliche schädliche Wirkungen wie die in Tabelle I, II, III oder IV aufgeführten Stoffe zu erzeugen, und
- b) dass genügend Grund für die Annahme vorliegt, der Stoff werde derart missbraucht oder könnte derart missbraucht werden, dass er ein volksgesundheitliches und soziales Problem darstellt, das seine Unterstellung unter internationale Kontrolle rechtfertigt,
5) Unter Berücksichtigung der Mitteilung der Weltgesundheitsorganisation, deren Bewertungen in medizinischer und wissenschaftlicher Hinsicht massgebend sind, sowie unter Beachtung der von ihr als erheblich erachteten wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen, verwaltungstechnischen und sonstigen Umstände kann die Kommission den Stoff in Tabelle I, II, III oder IV aufnehmen. Die Kommission kann zusätzliche Angaben von der Weltgesundheitsorganisation oder von sonstigen geeigneten Stellen erbitten.
6) Bezieht sich eine Notifikation nach Abs. 1 auf einen bereits in einer der Tabellen aufgeführten Stoff, so übermittelt die Weltgesundheitsorganisation der Kommission ihre neuen Feststellungen sowie eine anfällige nach Abs. 4 vorgenommene neue Bewertung des Stoffes und ihre allfälligen Empfehlungen über Kontrollmassnahmen, die sie aufgrund dieser Bewertung für angezeigt erachtet. Die Kommission kann unter Berücksichtigung der gemäss Abs. 5 von der Weltgesundheitsorganisation erhaltenen Mitteilung und unter Beachtung der in diesem Absatz genannten Umstände beschliessen, den Stoff von einer Tabelle in eine andere zu übertragen oder aus den Tabellen auszutragen.
7) Der Generalsekretär gibt jeden aufgrund dieses Artikels gefassten Beschluss der Kommission allen Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen, den Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens sind, der Weltgesundheitsorganisation und dem Organ bekannt. Für jede Vertragspartei tritt der Beschluss 180 Tage nach dem Datum dieser Mitteilung uneingeschränkt in Kraft, ausgenommen für die Vertragspartei, die innerhalb dieser Frist und hinsichtlich eines Beschlusses, nach dem ein Stoff in eine Tabelle aufgenommen wurde, den Generalsekretär schriftlich wissen lässt, dass sie wegen ausserordentlicher Umstände nicht in der Lage ist, alle auf die in der betreffenden Tabelle aufgeführten Stoffe anwendbaren Bestimmungen des Übereinkommens auf den fraglichen Stoff anzuwenden. In der Notifikation sind die Gründe für den aussergewöhnlichen Entscheid aufzuführen. Ungeachtet dieser Notifikation hat jede Vertragspartei zum Mindesten die folgenden Kontrollmassnahmen anzuwenden:
- a) Die Vertragspartei, die dem Generalsekretär einen Beschluss betreffend einen zuvor nicht der Kontrolle unterstehenden und in Tabelle I aufgenommenen Stoff bekanntgegeben hat, berücksichtigt so weit wie möglich die in Art. 7 aufgeführten besonderen Kontrollmassnahmen und hat, was diesen Stoff anbelangt:
- i) Lizenzen für Herstellung, Handel und Verteilung vorzuschreiben, entsprechend den nach Art. 8 für die in Tabelle II aufgeführten Stoffe geltenden Bestimmungen;
- ii) die Rezeptpflicht für Auslieferung oder Abgabe vorzuschreiben, entsprechend den nach Art. 9 für die in Tabelle II aufgeführten Stoffe geltenden Bestimmungen;
- iii) die in Art. 12 vorgesehenen Verpflichtungen in Hinsicht auf die Ein- und Ausfuhr zu erfüllen, ausser gegenüber einer andern Vertragspartei, die ebenfalls eine Notifikation in Bezug auf den betreffenden Stoff an den Generalsekretär gerichtet hat;
- iv) die in Art. 13 für die in Tabelle II aufgeführten Stoffe vorgesehenen Verpflichtungen betreffend Verbot oder Beschränkung der Ein- und Ausfuhr zu erfüllen;
- v) dem Organ statistische Berichte nach Art. 16 Abs. 4 Bst. a vorzulegen;
- vi) nach Art. 22 Massnahmen zur Unterdrückung jeder Widerhandlung gegen die in Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen erlassenen Gesetze oder sonstigen Reglemente zu treffen.
- b) Die Vertragspartei, die dem Generalsekretär einen Beschluss betreffend einen zuvor nicht der Kontrolle unterstehenden in Tabelle II aufgenommenen Stoff bekanntgegeben hat, hat hinsichtlich dieses Stoffes:
- i) nach Art. 8 Lizenzen für Herstellung, Handel und Verteilung vorzuschreiben;
- ii) nach Art. 9 die Rezeptpflicht für Auslieferung oder Abgabe vorzuschreiben;
- iii) die in Art. 12 vorgesehenen Verpflichtungen betreffend Ein- oder Ausfuhr zu erfüllen, ausser gegenüber einer andern Vertragspartei, die gleichfalls eine Notifikation in Bezug auf den betreffenden Stoff an den Generalsekretär gerichtet hat;
- iv) die in Art. 13 betreffend das Verbot sowie die Beschränkungen der Ein- und Ausfuhren vorgesehenen Verpflichtungen zu erfüllen;
- v) dem Organ statistische Berichte nach Art. 16 Abs. 4 Bst. a, c und d vorzulegen und
- vi) nach Art. 22 Massnahmen zur Unterdrückung jeder Widerhandlung gegen die in Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen erlassenen Gesetze oder Reglemente zu treffen.
- c) Die Vertragspartei, die dem Generalsekretär einen Beschluss betreffend einen zuvor nicht der Kontrolle unterstehenden in Tabelle III aufgenommenen Stoff bekanntgegeben hat, hat, was diesen Stoff anbelangt:
- i) nach Art. 8 Lizenzen für Herstellung, Handel und Verteilung vorzuschreiben;
- ii) nach Art. 9 die Rezeptpflicht für Auslieferung oder Abgabe vorzuschreiben;
- iii) die in Art. 12 vorgesehenen Verpflichtungen hinsichtlich der Ausfuhr zu erfüllen, ausser gegenüber einer andern Vertragspartei, die ebenfalls eine Notifikation in Bezug auf den betreffenden Stoff an den Generalsekretär gerichtet hat;
- iv) die in Art. 13 hinsichtlich des Verbots sowie der Beschränkungen von Ein- und Ausfuhr vorgesehenen Verpflichtungen zu erfüllen und
- v) nach Art. 22 Massnahmen zur Unterdrückung jeder Widerhandlung gegen die in Erfüllung der vorstehenden Verpflichtung erlassenen Gesetze und Reglemente zu treffen.
- d) Die Vertragspartei, die dem Generalsekretär einen Beschluss betreffend einen zuvor nicht der Kontrolle unterstehenden in Tabelle IV aufgenommenen Stoff bekanntgegeben hat, hat hinsichtlich dieses Stoffes:
- i) nach Art. 8 Lizenzen für Herstellung, Handel und Verteilung vorzuschreiben;
- ii) die in Art. 13 betreffend das Verbot sowie die Beschränkungen von Ein- und Ausfuhr vorgesehenen Verpflichtungen zu erfüllen und
- iii) nach Art. 22 Massnahmen zur Unterdrückung jeder Widerhandlung gegen die in Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen erlassenen Gesetze oder Reglemente zu treffen.
- e) Die Vertragspartei, die dem Generalsekretär einen Beschluss hinsichtlich eines Stoffes bekanntgegeben hat, der in eine Tabelle mit strengeren Kontrollmassnahmen und Verpflichtungen übertragen wurde, wendet zum Mindesten alle für die Tabelle, aus welcher der Stoff übertragen wurde, geltenden Bestimmungen dieses Übereinkommens an.
8)
- a) Die aufgrund dieses Artikels gefassten Beschlüsse der Kommission unterliegen der Nachprüfung durch den Rat, wenn eine Vertragspartei dies innert 180 Tagen nach Erhalt der Notifikation des Beschlusses verlangt. Das Begehren auf Nachprüfung ist gleichzeitig mit allen einschlägigen Angaben zu seiner Begründung beim Generalsekretär einzureichen.
- b) Der Generalsekretär stellt der Kommission, der Weltgesundheitsorganisation und allen Vertragsparteien eine Abschrift des Nachprüfungsbegehrens und der einschlägigen Angaben mit der Aufforderung zu, innert einer Frist von 90 Tagen ihre Bemerkungen dazu anzubringen. Alle eingehenden Bemerkungen werden dem Rat zur Prüfung vorgelegt.
- c) Der Rat kann den Beschluss der Kommission bestätigen, abändern oder aufheben. Sein Beschluss wird allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, den Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, der Kommission, der Weltgesundheitsorganisation und dem Organ notifiziert.
- d) Solange die Nachprüfung dauert, bleibt der ursprüngliche Beschluss der Kommission unter Vorbehalt des Abs. 7 in Kraft.
9) Die Vertragsparteien unternehmen alles in ihrer Macht Stehende, um auf Stoffe, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen, jedoch zur ungesetzlichen Herstellung psychotroper Substanzen verwendet werden können, möglichst alle Überwachungsmassnahmen anzuwenden.
Art. 3
Sonderbestimmungen über die Kontrolle von Zubereitungen
1) Unter Vorbehalt der Bestimmungen der folgenden Absätze des vorliegenden Artikels unterliegt eine Zubereitung denselben Kontrollmassnahmen wie der psychotrope Stoff, den sie enthält und, wenn sie mehr als einen derartigen Stoff enthält, den auf den am strengsten kontrollierten Stoff angewendeten Massnahmen.
2) Ist eine Zubereitung, die einen nicht in Tabelle I aufgeführten psychotropen Stoff enthält, so zusammengesetzt, dass keine oder nur eine zu vernachlässigende Gefahr des Missbrauchs besteht, und kann der Stoff nicht durch leicht anwendbare Mittel in einer zum Missbrauch geeigneten Menge zurückgewonnen werden, so dass die Zubereitung nicht zu einem volksgesundheitlichen und sozialen Problem Anlass gibt, so kann die betreffende Zubereitung nach Abs. 3 von bestimmten in diesem Übereinkommen vorgesehenen Kontrollmassnahmen ausgenommen werden.
3) Stellt eine Vertragspartei fest, dass die Bedingungen des vorhergehenden Absatzes erfüllt sind, so kann sie beschliessen, die Zubereitungen in ihrem Staat oder in einer ihrer Regionen von einzelnen oder allen in diesem Übereinkommen vorgesehenen Kontrollmassnahmen zu befreien; die Zubereitung bleibt jedoch den in den nachfolgenden Artikeln erwähnten Verpflichtungen unterstellt: Die betreffende Vertragspartei notifiziert dem Generalsekretär alle derartigen Beschlüsse sowie Namen und Zusammensetzung der befreiten Zubereitung und die Kontrollmassnahmen, von denen sie ausgenommen wird. Der Generalsekretär übermittelt die Notifikation den andern Vertragsparteien, der Weltgesundheitsorganisation und dem Organ.
- a) Art. 8 (Lizenzen), was die Herstellung anbelangt;
- b) Art. 11 (Eintragungen), was die befreiten Zubereitungen anbelangt;
- c) Art. 13 (Verbot und Beschränkungen von Ein- und Ausfuhren);
- d) Art. 15 (Inspektion), was die Herstellung anbelangt;
- e) Art. 16 (von den Vertragsparteien zu erteilende Auskünfte), was die befreiten Präparate anbelangt; und
- f) Art. 22 (Strafbestimmungen), in dem zur Unterdrückung von Widerhandlungen gegen die in Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen erlassenen Gesetze oder Reglemente erforderlichen Ausmass.
4) Ist eine Vertragspartei oder die Weltgesundheitsorganisation im Besitze von Angaben über eine nach Abs. 3 befreite Zubereitung, die nach ihrer Ansicht die völlige oder teilweise Aufhebung der Ausnahme erforderlich machen, so notifiziert sie diese dem Generalsekretär und stellt ihm alle diese Notifikation erhärtenden Angaben zur Verfügung. Der Generalsekretär übermittelt die Notifikation und alle ihm erheblich erscheinenden Angaben den Vertragsparteien, der Kommission und, wenn die Notifikation von einer Vertragspartei ausging, der Weltgesundheitsorganisation. Die Weltgesundheitsorganisation gibt der Kommission eine Bewertung der Zubereitung unter Berücksichtigung der in Abs. 2 genannten Umstände bekannt, begleitet von einer Empfehlung über die Kontrollmassnahmen, von denen die Zubereitung gegebenenfalls nicht länger ausgenommen werden sollte. Die Kommission kann unter Berücksichtigung der Mitteilung der Weltgesundheitsorganisation, deren Bewertung in medizinischer und wissenschaftlicher Hinsicht massgebend ist, sowie unter Beachtung der von ihr als erheblich betrachteten wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen, verwaltungstechnischen und andern Umstände beschliessen, die Ausnahme der betreffenden Zubereitungen von einzelnen oder allen Kontrollmassnahmen aufzuheben. Der Generalsekretär teilt jeden Beschluss der Kommission aufgrund dieses Absatzes allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, den Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, der Weltgesundheitsorganisation und dem Organ mit. Alle Vertragsparteien ergreifen Massnahmen, um innerhalb von 180 Tagen nach Erlass der Mitteilung des Generalsekretärs die Ausnahme von der oder den betreffenden Kontrollmassnahmen aufzuheben.
Art. 4
Weitere Sonderbestimmungen über den Kontrollbereich
Was die nicht in Tabelle I aufgeführten psychotropen Stoffe betrifft, können die Vertragsparteien Folgendes zulassen:
- a) das Mitführen geringer Mengen von Zubereitungen zum persönlichen Gebrauch durch internationale Reisende; jede Vertragspartei ist jedoch berechtigt, den Nachweis zu fordern, dass derartige Zubereitungen auf rechtmässigem Wege erlangt wurden;
- b) die Verwendung dieser Stoffe in der Industrie zur Herstellung nicht psychotroper Stoffe oder Erzeugnisse, wobei jedoch die durch dieses Übereinkommen vorgeschriebenen Kontrollmassnahmen bis zu dem Zeitpunkt anzuwenden sind, in dem psychotrope Stoffe in einen Zustand übergeführt sind, der in der Praxis ihren Missbrauch oder ihre Zurückgewinnung nicht erlaubt; und
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.