Kundmachung vom 11. Januar 2000 des Beschlusses Nr. 1/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2000-01-21
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. Januar 1998

Zustimmung des Landtages: 13. Mai 1998

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2000

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 1/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 1/1998 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 53/96 vom 4. Oktober 1996[^1] geändert.

Anhang XIX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 34/96 vom 31. Mai 1996[^2] geändert.

Die Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen.

Die Richtlinie 97/5/EG ist auch auf grenzüberschreitende Überweisungen in den Währungen Liechtensteins, Islands und Norwegens anzuwenden.

Die Richtlinie 97/5/EG ist in Anhang IX aufzunehmen und ausschliesslich zu Informationszwecken in Anhang XIX des Abkommens aufzuführen -

beschliesst:

Anhang

Art. 1

In Anhang IX des Abkommens wird nach Nummer 16 (Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

""Finanzinstitut" - Kreditinstitute im Sinne des Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG, - Versicherungsunternehmen im Sinne des Art. 1 Bst. a der Richtlinie 92/49/EWG, - Versicherungsunternehmen im Sinne des Art. 1 Bst. a der Richtlinie 92/96/EWG, - OGAW im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG, - Investmentgesellschaften im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/22/EWG, - andere Unternehmen, deren Aktivitäten denjenigen der vorstehend genannten Unternehmen ähneln oder deren Haupttätigkeit darin besteht, finanzielle Vermögenswerte zu erwerben oder finanzielle Forderungen umzuwandeln.""

Art. 2

In Anhang XIX des Abkommens wird nach Nummer 7b (Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt: * Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt. Für die Anwendung siehe Anhang IX.

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 30. Januar 1998

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. Nr. L 21 vom 23.1.1997, S. 8.

[^2]: ABl. Nr. L 237 vom 19.9.1996, S. 41.

[^3]: ABl. Nr. L 43 vom 14.2.1997, S. 25.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.