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Kundmachung vom 11. Januar 2000 des Beschlusses Nr. 37/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2000-02-01

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. März 1999

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2000

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 37/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 37/1999 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/1999 vom 29. Januar 1999 geändert.

Die Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste[^1] ist in das Abkommen aufzunehmen.

Die spezifische Situation Liechtensteins sowie die Tatsache, dass die Telekommunikationsdienste in Liechtenstein bislang gemäss Monopolvereinbarungen mit der Schweiz erbracht wurden, ist angemessen zu berücksichtigen.

Die Bestimmungen der Richtlinie 97/13/EG, die sich auf Drittländer beziehen, sind für die Zwecke des Abkommens anzupassen -

beschliesst:

Anhang

Art. 1

In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5cb (Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer angefügt:

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 31. März 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 30. März 1999

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 117 vom 7.5.1997, S. 15.