Kundmachung vom 11. Januar 2000 der Beschlüsse Nr. 156/1999 bis 164/1999, 167/1999, 170/1999, 171/1999 und 174/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2000-01-21
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 26. November 1999

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 27. November 1999

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 13 die Beschlüsse Nr. 156/1999 bis 164/1999, 167/1999, 170/1999, 171/1999 und 174/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 156/1999 bis 164/1999, 167/1999, 170/1999 und 171/1999 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 143/1999 vom 5. November 1999 geändert.

Die Richtlinie 1999/7/EG der Kommission vom 26. Januar 1999 zur Anpassung der Richtlinie 70/311/EWG des Rates über die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt[^1] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 6 (Richtlinie 70/311/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 399 L 0007:Richtlinie 1999/7/EG der Kommission vom 26. Januar 1999 (ABl. L 40 vom 13.2.1999, S. 36)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 1999/7/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 27. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird Nummer 29 (Richtlinie 77/538/EWG des Rates) wie folgt geändert:

"In Anhang I wird unter Nummer 4.2.1 Folgendes angefügt:

'IS für Island

FL für Liechtenstein

16 für Norwegen'."

Art. 2

In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird Nummer 24 (Richtlinie 76/759/EWG des Rates) wie folgt geändert:

"In Anhang I wird unter Nummer 4.2.1 Folgendes angefügt:

'IS für Island

FL für Liechtenstein

16 für Norwegen'."

Art. 3

In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird Nummer 31 (Richtlinie 77/540/EWG des Rates) wie folgt geändert:

"In Anhang I wird unter Nummer 4.2.1 Folgendes angefügt:

'IS für Island

FL für Liechtenstein

16 für Norwegen'."

Art. 4

In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird Nummer 26 (Richtlinie 76/761/EWG des Rates) wie folgt geändert:

"In Anhang I wird unter den Nummern 5.2.1 und 6.2.1 Folgendes angefügt:

'IS für Island

FL für Liechtenstein

16 für Norwegen'."

Art. 5

In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird Nummer 27 (Richtlinie 76/762/EWG des Rates) wie folgt geändert:

"In Anhang I wird unter Nummer 4.2.1 Folgendes angefügt:

'IS für Island

FL für Liechtenstein

16 für Norwegen'."

Art. 6

Der Wortlaut der Richtlinien 1999/14/EG, 1999/15/EG, 1999/16/EG, 1999/17/EG und 1999/18/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den entsprechenden Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 7

Dieser Beschluss tritt am 27. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 8

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 18 (Richtlinie 79/112/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 399 R 0330: Verordnung (EG) Nr. 330/1999 der Kommission vom 12. Februar 1999 (ABl. L 40 vom 13.2.1999, S. 23)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 330/1999 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 27. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 18 (Richtlinie 79/112/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 399 L 0010: Richtlinie 1999/10/EG der Kommission vom 8. März 1999 (ABl. L 69 vom 16.3.1999, S. 22)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 27. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

In Anhang II Kapitel XII wird nach Nummer 54s (Richtlinie 98/53/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird Nummer 14 (Richtlinie 77/436/EWG des Rates) mit Wirkung vom 13. September 2000 gestrichen.

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 27. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 399 R 0508: Verordnung (EG) Nr. 508/1999 der Kommission vom 4. März 1999 (ABl. L 60 vom 9.3.1999, S. 16)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 508/1999 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 27. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 11 (Richtlinie 91/157/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 398 L 0101: Richtlinie 98/101/EG der Kommission vom 22. Dezember 1998 (ABl. L 1 vom 5.1.1999, S. 1)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 98/101/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 27. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 8

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 399 L 0001: Richtlinie 1999/1/EG der Kommission vom 21. Januar 1999 (ABl. L 21 vom 28.1.1999, S. 21)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 1999/1/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 27. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 9

Art. 1

In Anhang II Kapitel XVIII des Abkommens wird nach Nummer 4zz (Entscheidung 98/578/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 98/734/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 27. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 10

Art. 1

In Anhang IV des Abkommens unter Nummer 8 (Richtlinie 90/547/EWG des Rates) Anpassung a Ziff. iii erhält der Satzteil "Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens sind, das vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss festzulegen ist" folgende Fassung: "Gegenstand des Schlichtungsverfahrens der Anlage 4 sind".

Art. 2

Anhang IV des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 27. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang

Art. 1

Bei Bedarf wird auf Initiative der Europäischen Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde ein Schlichtungsausschuss, nachstehend "Ausschuss" genannt, eingesetzt.

Art. 2

Aufgaben

Der Ausschuss hat die Aufgabe, auf Antrag der in Verhandlung stehenden Parteien Schlichtungsvorschläge zu spezifischen Durchleitungsanträgen auszuarbeiten.

Art. 3

Zusammensetzung

Der Ausschuss setzt sich aus folgenden acht Mitgliedern zusammen: - drei Vertreter von Hochspannungsnetzen, die nicht an den Verhandlungen über den fraglichen spezifischen Durchleitungsantrag beteiligt sind. Diese Vertreter müssen über eine weithin anerkannte Kompetenz und Berufserfahrung im Bereich Elektrizitätstransit verfügen. Sie werden vom Vorsitzenden und vom Berichterstatter des Ausschusses unter den achtzehn Vertretern der Hochspannungsnetze der Gemeinschaft und der EFTA-Staaten ausgewählt. Diese achtzehn Vertreter sind zum einen die fünfzehn Vertreter der grossen Netze, die Mitglieder des Sachverständigengremiums für den Elektrizitätstransit über grosse Netze[^16] sind, und zum anderen drei von der EFTA-Überwachungsbehörde vorgeschlagene Vertreter der Hochspannungsnetze in den EFTA-Staaten; - je ein Vertreter der Europäischen Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde; - zwei unabhängige Sachverständige: je einer aus der Gemeinschaft und aus den EFTA-Staaten. Diese werden vom Vorsitzenden und vom Berichterstatter aus der Liste ausgewählt, die gemeinsam von der Europäischen Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde aufgestellt und im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird; - ein Vertreter von Eurelectric/Nordel, der gemeinsam vom Vorsitzenden und vom Berichterstatter ernannt wird. Die Ausschussmitglieder dürfen keine Staatsangehörige eines an den Verhandlungen über den fraglichen Durchleitungsantrag beteiligten Staates sein noch in diesem ihren ständigen Wohnort haben. Interessenkonflikte sind, bereits dem Anschein nach, zu vermeiden.

Art. 4

Arbeitsweise

1) Den Vorsitz im Ausschuss führen: - der Vertreter der Kommission, wenn die antragstellende Einrichtung ihren Sitz in der Gemeinschaft hat; - der Vertreter der EFTA-Überwachungsbehörde, wenn die antragstellende Einrichtung ihren Sitz in den EFTA-Staaten hat. Gemeinsam setzen diese beiden Vertreter den Ausschuss ein.

2) Die Behörde, die nicht den Vorsitz führt, stellt den Berichterstatter, während die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses von der Behörde, die den Vorsitz führt, wahrgenommen werden.

3) Die Ausschusssitzungen finden entweder in Brüssel oder an einem anderen vom Vorsitzenden und Berichterstatter vereinbarten Ort statt.

4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Art. 5

Schlichtung

1) Nur die an dem Streit über einen bestimmten Transitantrag beteiligten Parteien können den Ausschuss anrufen.

2) Weder der Vorsitzende noch der Berichterstatter haben Stimmrecht.

3) Jeder Schlichtungsantrag muss bearbeitet werden.

4) Die Vertreter der Netze, die an einer Verhandlung über den spezifischen Transitantrag, für den das Schlichtungsverfahren beantragt wurde, beteiligt sind, werden aufgefordert, ihren Standpunkt vorzutragen.

5) Nach Erörterung im Ausschuss formuliert der Berichterstatter einen Schlichtungsvorschlag, der geeignet ist, bei den sechs stimmberechtigten Mitgliedern Zustimmung zu finden. Wird kein Konsens erzielt, formuliert der Berichterstatter einen Schlichtungsvorschlag, der geeignet ist, bei einer Mehrheit der sechs stimmberechtigten Mitglieder Zustimmung zu finden. In diesem Fall werden die Standpunkte der in der Minderheit befindlichen Mitglieder im Protokoll festgehalten.

6) Der Vorsitzende unterbreitet den Parteien den Schlichtungskompromiss nebst eventuellen Minderheitsstandpunkten so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag der Einreichung des Schlichtungsantrags.

7) Der Schlichtungsvorschlag ist rechtlich nicht bindend.

8) Vertreter der Mitgliedstaaten, in denen die an einem Transitantrag beteiligten Parteien ansässig sind, können als Beobachter an dem Schlichtungsverfahren teilnehmen.

Art. 6

Vertraulichkeit

Die Ausschussmitglieder und die Beobachter sind gehalten, Informationen, die sie durch ihre Arbeit im Ausschuss erhalten, nicht weiterzugeben, wenn der Vorsitzende sie darüber unterrichtet, dass die erbetene Stellungnahme oder die gestellte Frage eine vertraulich zu behandelnde Materie betrifft."

Anhang 11

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 16a (Richtlinie 96/96/EG des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 1999/52/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 27. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 12

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 37a (Richtlinie 96/48/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt: "37b. 399 D 0569: Entscheidung 1999/569/EG der Kommission vom 28. Juli 1999 über die Eckwerte des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung (ABl. L 216 vom 14.8.1999, S. 23), berichtigt durch ABl. L 236 vom 7.9.1999, S. 38."

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 1999/569/EG der Kommission, berichtigt durch ABl. L 236 vom 7.9.1999, in isländischer und norwegischer Sprache, der den entsprechenden Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 27. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 13

Art. 1

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.