Verordnung vom 25. Januar 2000 über die Delegation von Geschäften nach dem Gesetz über die Zulassung von Dolmetschern und Übersetzern vor liechtensteinischen Gerichten und Verwaltungsbehörden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-01-28
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 11 des Gesetzes vom 26. November 1999 über die Zulassung von Dolmetschern und Übersetzern vor liechtensteinischen Gerichten und Verwaltungsbehörden, LGBl. 2000 Nr. 15[^1], verordnet die Regierung:

Art. 1[^2]

Die in Art. 3, 5 und 8 des Gesetzes über die Zulassung von Dolmetschern und Übersetzern vor liechtensteinischen Gerichten und Verwaltungsbehörden der Regierung zugewiesenen Aufgaben werden an das Amt für Volkswirtschaft zur selbständigen Erledigung übertragen.

Art. 2

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

[^1]: LR 172.021

[^2]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 284.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.