Sportgesetz vom 16. Dezember 1999

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2000-02-11
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Allgemeines

Die Förderung des Sports obliegt Land und Gemeinden nach Massgabe dieses Gesetzes.

Art. 2

Zweck

1) Dieses Gesetz schafft Rahmenbedingungen zur Förderung des Sports im Interesse der Entwicklung der Gesellschaft, insbesondere der Kinder und der Jugend, der Gesundheit, der Freizeitgestaltung und der körperlichen Leistungsfähigkeit.[^1]

2) Der Gebrauch von Doping im Sport wird bekämpft.

Art. 3

Begriffe

1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:

2) Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

Art. 4 [^4]

Förderungsbereiche

Das Land fördert den Sport in folgenden Bereichen:

Art. 5

Gemeinden

Die Sportförderung, soweit sie das Interesse der Gemeinde berührt, ist Aufgabe der Gemeinde. Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes für die Förderung im örtlichen Bereich in Betracht kommen, gehen die Gemeinden entsprechend diesen Bestimmungen vor.

Art. 6

Vorbehaltene Bestimmungen anderer Gesetze

Die Schulgesetzgebung, das Gesetz vom 3. Juli 1991 über die Ausrichtung von Landessubventionen (Subventionsgesetz), LGBl. 1991 Nr. 71, und das Abkommen vom 8. April 1981 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von "Jugend und Sport" bleiben vorbehalten.

II. Arten und Voraussetzungen der Förderung

Art. 7

Grundsätze

1) Alle Sportarten, die in einem Verband oder Verein organisiert sind, welcher der Dachorganisation der Liechtensteinischen Sportverbände angehört, können gefördert werden.

2) Die Förderung hat die Eigeninitiative und die Selbsthilfe der Förderungsempfänger anzuregen und zu unterstützen.

3) Die Förderung hat unter Bedachtnahme auf allfällige Förderungsmassnahmen und die wirtschaftlich und strukturell zumutbaren Eigenleistungen zu erfolgen. Es ist insbesondere eine Abstimmung der Förderungsbeiträge mit den Förderungsleistungen der Gemeinden sowie Dritten und eine partnerschaftliche Zusammenarbeit und Aufgabenteilung mit den Vertretern der Privatwirtschaft anzustreben.

4) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Förderung sowie auf eine bestimmte Art und Höhe der Förderung besteht nicht.

Art. 8

Förderungsmassnahmen

1) Das Land fördert den Sport in den in Art. 4 genannten Bereichen, insbesondere durch:

2) Sofern internationale Veranstaltungen im Sinne von Abs. 1 Bst. b, die von einem liechtensteinischen Sportverband organisiert werden, aufgrund der topographischen Verhältnisse oder aufgrund fehlender Infrastruktur nicht im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt werden können, können Beiträge an internationale Veranstaltungen im Ausland ausgerichtet werden.[^6]

Art. 9

Förderungsempfänger

1) Nach diesem Gesetz gefördert werden: die Dachorganisation der liechtensteinischen Sportverbände, die im Lande domizilierten Verbände, Vereine, Organisationen und Personen, welche im Bereich des Sports aktiv sind, die sportliche Ausbildung von Jugendlichen betreiben und fördern oder Wettkämpfe und Sportveranstaltungen durchführen.

2) Nach diesem Gesetz werden ausserdem gefördert:

3) Die Förderung kann für ein besonderes Vorhaben im Bereiche des Sports oder für die allgemeine Tätigkeit einer Person oder Organisation ausgerichtet werden.

Art. 10

Förderungsvoraussetzungen

1) Der Förderungsempfänger muss über die notwendigen fachlichen Fähigkeiten oder sportlichen Qualifikationen und über die erforderlichen behördlichen Bewilligungen verfügen.[^9]

2) Eine Förderung darf in der Regel nur dann erfolgen, wenn der Förderungsempfänger ausserstande ist, das Vorhaben mit eigenen Mitteln zu verwirklichen.

3) Ansuchen um Gewährung einer Förderung sind unter Angabe der entfalteten Tätigkeit oder des zu fördernden Vorhabens bei der dafür zuständigen Stelle einzubringen.[^10]

4) Bei Vorhaben, die einen grösseren finanziellen Aufwand erfordern, ist dem Ansuchen ein Kostenvoranschlag und ein Finanzierungsplan anzuschliessen.

Art. 11

Verordnung

1) Die Regierung erlässt mit Verordnung Vorschriften, nach denen bei der Gewährung von Förderungen im Sinne dieses Gesetzes vorzugehen ist.

2) Die Regierung kann mit Verordnung insbesondere regeln:

III. Organisation

Art. 12 [^14]

Regierung

1) Der Regierung obliegen die Ausrichtung von Förderbeiträgen in den Bereichen von Art. 4 Bst. d und e und die Genehmigung des dazugehörigen Detailbudgets.

2) Sie kann mit Verordnung die Ausrichtung von Förderbeiträgen nach Abs. 1 teilweise oder gänzlich an dafür geeignete private Institutionen übertragen.

Art. 13 [^15]

Errichtung eines Sportrats

1) Die Regierung bestellt einen Sportrat.

2) Der Sportrat besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, welche von der Regierung auf vier Jahre bestellt werden. Die Regierung bestimmt den Vorsitzenden.

Art. 14 [^16]

Aufgaben des Sportrats

1) Dem Sportrat obliegen:

2) Er kann zudem von der Regierung mit der Durchführung und Umsetzung von Sportprojekten beauftragt werden.

Art. 15 [^17]

Stabsstelle für Sport

Der Stabsstelle für Sport obliegen:

Art. 15a [^23]

Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten

1) Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

2) Sie dürfen anderen zuständigen Behörden und Stellen personenbezogene Daten übermitteln, sofern diese die Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen.

IV. Finanzmittel

Art. 16

Umfang

Die staatlichen Leistungen richten sich nach dem jeweils vom Landtag bewilligten Voranschlag.

Art. 17

Jährlich wiederkehrende Beiträge

Wichtigen Institutionen des Sports, welche im Bereich des Sports im Lande von besonderer Bedeutung sind, können jährlich wiederkehrende Beiträge gewährt werden.

V. Massnahmen gegen das Doping

Art. 18

Dopingprävention

Der Staat fördert die Dopingprävention durch Ausbildung, Information, Beratung, Dokumentation und Forschung.

Art. 19

Dopinglisten

1) Die Regierung bezeichnet mit Verordnung die Liste der Mittel und Methoden, deren Verwendung in bestimmten Sportarten als Doping gilt.

2) Sie berücksichtigt bei der Festlegung die internationale Entwicklung.

Art. 20 [^24]

Verbotene Handlungen

Das Herstellen, Vermitteln, Vertreiben, Verschreiben und Abgeben von Mitteln und das Anwenden von Methoden an Dritten zu Dopingzwecken sind verboten. Vorbehalten bleiben die aufgrund des Zollvertrags im Fürstentum Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften.

Art. 21 [^25]

Kontrollen

1) Die Dachorganisation der liechtensteinischen Sportverbände ist verpflichtet, in ihrem Bereich für die notwendigen Kontrollen zu sorgen. Sie kann hierfür auch geeignete Organisationen im In- oder Ausland beauftragen.

2) Das Land stellt der Dachorganisation der liechtensteinischen Sportverbände zur Durchführung von Dopingkontrollen einen bestimmten Betrag zur Verfügung. Die staatlichen Leistungen richten sich nach dem jeweils vom Landtag bewilligten Voranschlag.

3) Die Regierung bestimmt die Mindestanforderungen an die Kontrollen sowie deren Überwachung; sie orientiert sich dabei an den internationalen Standards. Bei Nichterfüllung dieser Mindestanforderungen können Beiträge nach Art. 8 gekürzt oder verweigert werden.

Art. 22 [^26]

Strafbestimmungen

Wer Mittel zu Dopingzwecken herstellt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, abgibt oder Methoden zu Dopingzwecken an Dritten anwendet, wird vom Landgericht wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

VI. Rechtsmittel

Art. 23 [^27]

Beschwerde

1) Gegen Entscheidungen der Stabsstelle für Sport bzw. der von der Regierung bestimmten Institution kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.

2) Gegen Entscheidungen der Regierung oder der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 24

Durchführungsbestimmungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 25

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 26

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2000 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

415.01 Sportgesetz

II.

Übergangsbestimmungen

gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

...

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes[^28] endet die Mandatsdauer der Mitglieder der Sportkommission. Zu diesem Zeitpunkt hängige Verfahren werden binnen 30 Tagen je nach Zuständigkeit an die Regierung bzw. Stabsstelle für Sport übergeben.

...

[^1]: Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 467.

[^2]: Art. 3 Abs. 1 Bst. c aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 467.

[^3]: Art. 3 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 467.

[^4]: Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 467.

[^5]: Art. 8 Bst. e aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 467.

[^6]: Art. 8 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 467.

[^7]: Art. 9 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 467.

[^8]: Art. 9 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 467.

[^9]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 467.

[^10]: Art. 10 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 467.

[^11]: Art. 11 Abs. 2 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 467.

[^12]: Art. 11 Abs. 2 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 467.

[^13]: Art. 11 Abs. 2 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 467.

[^14]: Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 467.

[^15]: Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 467.

[^16]: Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 467.

[^17]: Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 362.

[^18]: Art. 15 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 467.

[^19]: Art. 15 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 467.

[^20]: Art. 15 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 467.

[^21]: Art. 15 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 467.

[^22]: Art. 15 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 467.

[^23]: Art. 15a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 337.

[^24]: Art. 20 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 467.

[^25]: Art. 21 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 467.

[^26]: Art. 22 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 467.

[^27]: Art. 23 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 467.

[^28]: Inkrafttreten: 1. Januar 2019.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.