Kundmachung vom 8. Februar 2000 der Beschlüsse Nr. 175/1999 bis 178/1999, 180/1999, 181/1999, 183/1999, 184/1999, 187/1999 und 192/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2000-02-29
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 17. Dezember 1999

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 18. Dezember 1999

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 10 die Beschlüsse Nr. 175/1999 bis 178/1999, 180/1999, 181/1999, 183/1999, 184/1999, 187/1999 und 192/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 175/1999 bis 178/1999, 180/1999, 181/1999, 183/1999 und 184/1999 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Anhänge XI und XIV des Abkommens wurden durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 106/97 vom 17. Dezember 1997[^1] geändert.

Die Richtlinie 1999/64/EG der Kommission vom 23. Juni 1999 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG im Hinblick auf die Organisation ein- und demselben Betreiber gehörender Telekommunikations- und Kabelfernsehnetze in rechtlich getrennten Einheiten[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang XI des Abkommens wird unter Nummer 3 (Richtlinie 90/388/EWG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "-399 L 0064: Richtlinie 1999/64/EG der Kommission vom 23. Juni 1999 (ABl. L 175 vom 10.7.1999, S. 39)."

Art. 2

In Anhang XIV des Abkommens wird unter Nummer 13 (Richtlinie 90/388/EWG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "-399 L 0064: Richtlinie 1999/64/EG der Kommission vom 23. Juni 1999 (ABl. L 175 vom 10.7.1999, S. 39)."

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie 1999/64/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 18. Dezember 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 17e (Richtlinie 94/55/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 399 L 0047: Richtlinie 1999/47/EG der Kommission vom 21. Mai 1999 (ABl. L 169 vom 5.7.1999, S. 1)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 1999/47/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 18. Dezember 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 24b (Verordnung (EG) Nr. 2411/98 des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

Die EFTA-Staaten stellen Zulassungsbescheinigungen nach dem Modell in Anhang I der Richtlinie oder nach dem Modell in den Anhängen I und II der Richtlinie mit den folgenden Anpassungen aus:

"IS Island

FL Liechtenstein

N Norwegen".

"IS Island

FL Liechtenstein

N Norwegen".

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 1999/37/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 18. Dezember 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 42b (Richtlinie 96/49/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 399 L 0048: Richtlinie 1999/48/EG der Kommission vom 21. Mai 1999 (ABl. L 169 vom 5.7.1999, S. 58)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 1999/48/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 18. Dezember 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 56g (Richtlinie 97/70/EG des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 1999/19/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 18. Dezember 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66a (Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 399 R 1069: Verordnung (EG) Nr. 1069/1999 der Kommission vom 25. Mai 1999 (ABl. L 130 vom 26.5.1999, S. 16)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1069/1999 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 18. Dezember 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 2aa (Entscheidung 94/741/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 97/622/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 18. Dezember 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 8

Art. 1

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 2ep (Entscheidung 1999/205/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut unter Nummer 2ef (Entscheidung 95/365/EG der Kommission) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "399 D 0476: Entscheidung 1999/476/EG der Kommission vom 10. Juni 1999 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Waschmittel (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 52)."

Art. 3

Der Wortlaut der Entscheidungen 1999/427/EG und 1999/476/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 18. Dezember 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 9

Art. 1

In Protokoll 31 des Abkommens wird dem Art. 3 Abs. 2 Bst. a Folgendes angefügt: ", geändert durch Verordnung (EG) Nr. 933/1999 des Rates([^2]). ([^2]) ABl. L 117 vom 5.5.1999, S. 1."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am 18. Dezember 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 10

Art. 1

Art. 3 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Protokolls 31 zum Abkommen erhält folgende Fassung: "- Umweltpolitik und Umweltaktionsprogramme, sowie insbesondere im Rahmen von Gemeinschaftsmassnahmen, die auf folgenden Rechtsakten der Gemeinschaft basieren: **- 493 Y 0517**: Entschliessung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 1. Februar 1993 über ein Gemeinschaftsprogramm für Umweltpolitik und Massnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung ([ABl. C 138 vom 17.5.1993, S. 1](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.1993.138.01.0001.01.DEU)), **- 397 D 0150**: Beschluss 97/150/EG der Kommission vom 24. Februar 1997 zur Einrichtung eines Europäischen Beratenden Forums für Umwelt sowie dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung ([ABl. L 58 vom 27.2.1997, S. 48](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.1997.058.01.0048.01.DEU));".

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am 18. Dezember 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 17. Dezember 1999

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 170/1999 vom 26. November 1999 geändert.

Die Richtlinie 1999/47/EG der Kommission vom 21. Mai 1999 zur zweiten Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Strasse[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 17. Dezember 1999

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 169/1999 vom 26. November 1999 geändert.

Die Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 17. Dezember 1999

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 171/1999 vom 26. November 1999 geändert.

Die Richtlinie 1999/48/EG der Kommission vom 21. Mai 1999 zur zweiten Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter[^5] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 17. Dezember 1999

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 147/1999 vom 5. November 1999 geändert.

Die Richtlinie 1999/19/EG der Kommission vom 18. März 1999 zur Änderung der Richtlinie 97/70/EG des Rates über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr[^6] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 17. Dezember 1999

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 150/1999 vom 5. November 1999 geändert.

Die Verordnung (EG) Nr. 1069/1999 der Kommission vom 25. Mai 1999 zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt[^7] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 17. Dezember 1999

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 151/1999 vom 5. November 1999 geändert.

Die Entscheidung 97/622/EG der Kommission vom 27. Mai 1997 über Fragebögen zu den Berichten der Mitgliedstaaten über die Durchführung bestimmter Richtlinien auf dem Abfallsektor (Durchführung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates)[^8] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 17. Dezember 1999

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 151/1999 vom 5. November 1999 geändert.

Die Entscheidung 1999/427/EG der Kommission vom 28. Mai 1999 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel[^9] und die Entscheidung 1999/476/EG der Kommission vom 10. Juni 1999 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Waschmittel[^10] sind in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 17. Dezember 1999

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 11/94 vom 12. August 1994[^11] geändert.

Gemäss Protokoll 31 Art. 3 Abs. 2 des Abkommens wirken die EFTA-Staaten in vollem Umfang an der mit der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates[^12] errichteten Europäischen Umweltagentur mit.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.