Kundmachung vom 8. Februar 2000 der Beschlüsse Nr. 182/1999 und 188/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 17. Dezember 1999
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2000
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 182/1999 und 188/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Gemäss dem Beschluss des EWR-Rates Nr. 1/95 vom 10. März 1995 über das Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für das Fürstentum Liechtenstein[^1] kommt Liechtenstein den Rechtsakten, auf die in Anhang XIII Kapitel VI (Zivilluftfahrt) des Abkommens Bezug genommen wird, vorbehaltlich einer Überprüfung durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss im Jahr 1999 ab 1. Januar 2000 nach.
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- Die Überprüfung durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Anhang XIII Kapitel VI (Zivilluftfahrt) des Abkommens ergab, dass die besonderen Umstände in Liechtenstein, die die Einräumung der Übergangsfrist rechtfertigten, unverändert bestehen.
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- Auf dieser Grundlage sollte die Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2002 verlängert werden -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang XIII Kapitel VI (Zivilluftfahrt) des Abkommens erhält der Satz zwischen dem Titel und dem Untertitel "i) Wettbewerbsregeln" folgende Fassung: "Liechtenstein kommt vorbehaltlich einer Überprüfung durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss im Jahr 2001 den Rechtsakten, auf die in den Untertiteln ii) bis vi) Bezug genommen wird, ab 1. Januar 2002 nach."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
Das Protokoll Nr. 4 des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- In den Art. 20 und 25 wird der Begriff "ECU" durch "Euro" ersetzt.
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- Art. 30 erhält folgende Fassung:
"Art. 30
In Euro ausgedrückte Beträge
1) Beträge in der Währung des Ausfuhrlandes, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch das Ausfuhrland festgelegt und von der Europäischen Kommission den anderen Vertragsparteien mitgeteilt.
2) Sind die Beträge höher als die betreffenden durch das Einfuhrland festgelegten Beträge, so erkennt das Einfuhrland sie an, wenn die Erzeugnisse in der Währung des Ausfuhrlandes in Rechnung gestellt werden. Werden die Erzeugnisse in der Währung einer anderen Vertragspartei oder eines in Art. 3 genannten Landes in Rechnung gestellt, so erkennt das Einfuhrland den von dem betreffenden Land mitgeteilten Betrag an.
3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die jeweiligen Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober 1999.
4) Die in Euro ausgedrückten Beträge und deren Gegenwert in den Landeswährungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten werden auf Antrag einer Vertragspartei vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung sorgt der Gemeinsame EWR-Ausschuss dafür, dass sich die in den Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht verringern; ferner erwägt er, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschliessen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern."
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- Anhang II wird wie folgt geändert:
- a) der Eintrag für die HS-Position 1904 erhält folgende Fassung:
"
";
- b) der Eintrag für die HS-Position 2207 erhält folgende Fassung:
"
";
- c) der Eintrag für Kapitel 57 erhält folgende Fassung:
"
";
- d) der Eintrag für die HS-Position 8401 erhält folgende Fassung:
"
";
- e) zwischen die Einträge für die HS-Positionen 9606 und 9612 wird folgender Eintrag eingefügt:
"
".
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 17. Dezember 1999
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Protokoll Nr. 4 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 45/1999 vom 26. März 1999 geändert.
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- Die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" muss geändert werden, um das ordnungsgemässe Funktionieren des erweiterten Kumulierungssystems zu gewährleisten, das die Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft, Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Bulgarien, Rumänien, Lettland, Litauen, Estland, Slowenien, der Türkei, dem Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "EWR" genannt), Island, Norwegen und der Schweiz ermöglicht.
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- Es empfiehlt sich, diejenigen Artikel, die die Beträge betreffen, zu überarbeiten, um dem Inkrafttreten des Euro in vollem Umfang Rechnung zu tragen.
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- Zur Berücksichtigung der Änderungen bei den Verarbeitungsverfahren und dem Mangel an bestimmten Rohstoffen sind einige Änderungen an den Listen der Be- oder Verarbeitungen erforderlich, die an den Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, damit diese die Ursprungseigenschaft erwerben können -
beschliesst:
Brüssel, den 17. Dezember 1999.
(Es folgen die Unterschriften)
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.