Kundmachung vom 8. Februar 2000 des Beschlusses Nr. 190/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2000-02-29
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 17. Dezember 1999

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 11. Februar 2000

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 190/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 190/1999 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang

Art. 1

In Anhang VII des Abkommens wird unter Nummer 4 (Richtlinie 93/16/EWG des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

1) In Anhang VII des Abkommens werden unter der Überschrift "Sektorale Anpassungen" die Worte "Österreich, Finnland" und "Schweden" gestrichen.

2) In Anhang VII des Abkommens werden die Anpassungen unter Nummer 4 (Richtlinie 93/16/EWG des Rates) wie folgt geändert:

I. Änderungen der Listen der Bezeichnungen eines EG-Mitgliedstaats:

II. Änderungen der Listen der Bezeichnungen eines EFTA-Staates:

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie 97/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Anpassungen der Richtlinie 93/16/EWG des Rates in Kapitel XI Abschnitt D Ziff. III Nummer 1 des Anhangs I der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge in isländischer und norwegischer Sprache, der den entsprechenden Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 17. Dezember 1999

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 272 vom 8.10.1998, S. 8.

[^2]: ABl. L 291 vom 24.10.1997, S. 35.

[^3]: ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21, angepasst durch ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.