Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 2000-01-01
Letzte Aktualisierung 2000-03-28
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 84
Änderungshistorie JSON API
  • iii) Gewährleistung der Erschliessung und wirksamen Nutzung verschiedener Energiequellen, Förderung alternativer Energiequellen, insbesondere der Sonnenenergie, der Windenergie und des Biogases, sowie gezielte Vorkehrungen für die Weitergabe, den Erwerb und die Anpassung einschlägiger Technologie mit dem Ziel, den Druck auf gefährdete natürliche Ressourcen zu verringern;
  • c) Massnahmen zur Verbesserung des institutionellen Aufbaus, wie
  • i) Festlegung der Rolle und der Verantwortlichkeiten der Zentralverwaltung und der örtlichen Behörden im Rahmen einer Raumordnungspolitik;
  • ii) Förderung einer Politik der aktiven Dezentralisierung, Übertragung der Verantwortung für die Verwaltung und den Entscheidungsprozess auf die örtlichen Behörden und Förderung der Initiativen örtlicher Gemeinschaften und der Übernahme von Verantwortung durch diese sowie der Schaffung örtlicher Strukturen;
  • iii) gegebenenfalls Anpassung der institutionellen Rahmenstrukturen und der Vorschriften im Bereich der Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen mit dem Ziel, den Landbesitz örtlicher Bevölkerungsgruppen zu sichern;
  • d) Massnahmen zur Verbesserung der Kenntnisse über die Wüstenbildung, wie
  • i) Förderung der Forschung sowie der Sammlung, der Verarbeitung und des Austausches von Informationen über die wissenschaftlichen, technischen und sozioökonomischen Aspekte der Wüstenbildung;
  • ii) Verbesserung nationaler Möglichkeiten in der Forschung sowie in den Bereichen Sammlung, Verarbeitung, Austausch und Auswertung von Informationen, um das Verständnis zu erhöhen und die Ergebnisse der Auswertung in die Praxis umzusetzen;
  • iii) Förderung der mittel- und langfristigen Untersuchung
  • e) Massnahmen zur Überwachung und Beurteilung von Dürrefolgen, wie
  • i) Entwicklung von Strategien zur Beurteilung der Auswirkungen natürlicher Klimaschwankungen auf Dürren und die Wüstenbildung in der Region und/oder zur Nutzung der Vorhersagen von Klimaschwankungen während einer bestimmten Jahreszeit oder von Jahr zu Jahr bei Bemühungen zur Milderung von Dürrefolgen;
  • ii) Verbesserung der Einrichtungen in den Bereichen Frühwarnung und Gegenmassnahmen, wirksame Verwaltung von Soforthilfe und Nahrungsmittelhilfe sowie Verbesserung der Lagerungs- und Verteilungssysteme für Nahrungsmittel, der Schutzsysteme für Nutztiere und der öffentlichen Infrastruktur sowie Förderung alternativer Möglichkeiten der Existenzsicherung in von Dürre bedrohten Gebieten;
  • iii) Überwachung und Beurteilung der Umweltzerstörung mit dem Ziel, rechtzeitig verlässliche Informationen über Ablauf und Fortgang der Zerstörung von Ressourcen zur Verfügung stellen zu können, um so die Erarbeitung besserer Politiken und Gegenmassnahmen zu erleichtern.
Art. 9

Ausarbeitung nationaler Aktionsprogramme sowie Festlegung von Durchführungs- und Bewertungsmassstäben

Jede Vertragspartei, die ein betroffenes afrikanisches Land ist, benennt eine geeignete nationale Koordinierungsstelle, die als Katalysator bei der Ausarbeitung, Durchführung und Bewertung der nationalen Aktionsprogramme des betreffenden Landes dient. Diese Koordinierungsstelle wird unter Berücksichtigung des Art. 3 gegebenenfalls wie folgt tätig:

  • a) sie bestimmt und überprüft Massnahmen, beginnend mit Beratungen auf örtlicher Ebene unter Einbeziehung örtlicher Bevölkerungsgruppen und Gemeinschaften sowie in Zusammenarbeit mit örtlichen Verwaltungsbehörden, Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, sowie zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, nachdem zunächst die auf nationaler Ebene Betroffenen konsultiert worden sind;
  • b) sie bestimmt und untersucht die Sachzwänge, Bedürfnisse und Mängel, welche die Entwicklung und eine nachhaltige Landnutzung beeinträchtigen, empfiehlt praktische Massnahmen zur Vermeidung von Doppelarbeit durch die uneingeschränkte Nutzung bereits eingeleiteter einschlägiger Bemühungen und fördert die Umsetzung der Ergebnisse;
  • c) sie erleichtert, plant und erarbeitet Tätigkeiten für Vorhaben auf der Grundlage interaktiver, flexibler Vorgehensweisen, um die aktive Beteiligung der Bevölkerung in betroffenen Gebieten sicherzustellen, die negativen Auswirkungen solcher Tätigkeiten auf ein Mindestmass zu beschränken sowie den Bedarf an finanzieller Unterstützung und technischer Zusammenarbeit zu bestimmen und dafür Schwerpunkte festzulegen;
  • d) sie legt sachdienliche, in Zahlen ausdrückbare und leicht nachprüfbare Massstäbe fest, um die Beurteilung und Auswertung nationaler Aktionsprogramme, die kurz-, mittel- und langfristige Massnahmen umfassen, sowie die Durchführung dieser Programme zu gewährleisten;
  • e) sie verfasst Berichte über die bei der Durchführung der nationalen Aktionsprogramme erzielten Fortschritte.
Art. 10

Organisatorischer Rahmen subregionaler Aktionsprogramme

1) Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, arbeiten nach Art. 4 des Übereinkommens bei der Ausarbeitung und Durchführung subregionaler Aktionsprogramme für das mittlere, östliche, nördliche und westliche Afrika zusammen und können in diesem Zusammenhang einschlägigen subregionalen zwischenstaatlichen Organisationen folgende Verantwortlichkeiten übertragen:

  • a) als Zentren für vorbereitende Tätigkeiten sowie die Koordinierung der Durchführung der subregionalen Aktionsprogramme tätig zu sein;
  • b) bei der Ausarbeitung und Durchführung nationaler Aktionsprogramme mitzuhelfen;
  • c) den Austausch von Informationen, Erfahrungen und Know-how sowie die Beratung in Bezug auf die Überprüfung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu erleichtern;
  • d) sonstige Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung subregionaler Aktionsprogramme wahrzunehmen.

2) Subregionale Fachinstitutionen können auf Ersuchen Unterstützung leisten und/oder mit der Aufgabe betraut werden, Tätigkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich zu koordinieren.

Art. 11

Inhalt und Ausarbeitung subregionaler Aktionsprogramme

Subregionale Aktionsprogramme konzentrieren sich auf Fragen, die auf subregionaler Ebene besser behandelt werden können. Sie setzen, falls erforderlich, Mechanismen für die Bewirtschaftung gemeinsamer natürlicher Ressourcen ein. Solche Mechanismen regeln wirksam grenzüberschreitende Probleme im Zusammenhang mit der Wüstenbildung und/oder Dürren und unterstützen die abgestimmte Durchführung der nationalen Aktionsprogramme. Die Schwerpunktbereiche subregionaler Aktionsprogramme konzentrieren sich gegebenenfalls auf

  • a) gemeinsame Programme für die nachhaltige Bewirtschaftung grenzüberschreitender natürlicher Ressourcen, gegebenenfalls durch zwei- und mehrseitige Mechanismen;
  • b) die Koordinierung von Programmen zur Entwicklung alternativer Energiequellen;
  • c) die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Schädlingen sowie von Tier- und Pflanzenkrankheiten;
  • d) Tätigkeiten in den Bereichen Aufbau von Kapazitäten, Bildung und öffentliches Bewusstsein, die auf subregionaler Ebene besser durchgeführt oder unterstützt werden können;
  • e) die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, insbesondere in den Bereichen Klimatologie, Meteorologie und Hydrologie, einschliesslich der Schaffung von Netzen für die Sammlung und Auswertung von Daten, der Weitergabe von Informationen und der Überwachung von Vorhaben sowie der Koordinierung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten und der Bestimmung ihrer Rangfolge;
  • f) Frühwarnsysteme und die gemeinsame Planung zur Milderung von Dürrefolgen, einschliesslich Massnahmen zur Bewältigung der Probleme, die sich aus umweltbedingten Wanderungsbewegungen ergeben;
  • g) die Erkundung von Möglichkeiten der Weitergabe von Erfahrungen, insbesondere bezüglich der Beteiligung örtlicher Bevölkerungsgruppen und Gemeinschaften, sowie die Schaffung eines günstigen Umfelds für eine bessere Landbewirtschaftung und den Einsatz geeigneter Technologien;
  • h) die Stärkung der Fähigkeit subregionaler Organisationen, technische Dienste zu koordinieren und zur Verfügung zu stellen, sowie die Schaffung, Neuausrichtung und Stärkung subregionaler Zentren und Institutionen;
  • i) die Entwicklung von Politiken in Bereichen wie dem Handel, die sich auf betroffene Gebiete und Bevölkerungsgruppen auswirken, einschliesslich Politiken zur Koordinierung regionaler Vertriebssysteme sowie zur Schaffung einer gemeinsamen Infrastruktur.
Art. 12

Organisatorischer Rahmen des regionalen Aktionsprogramms

1) Nach Art. 11 des Übereinkommens bestimmen Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, gemeinsam die Verfahren zur Ausarbeitung und Durchführung des regionalen Aktionsprogramms.

2) Die Vertragsparteien können einschlägigen afrikanischen regionalen Institutionen und Organisationen geeignete Unterstützung leisten, um sie in die Lage zu versetzen, denjenigen Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, dabei behilflich zu sein, ihren Verantwortlichkeiten aus dem Übereinkommen gerecht zu werden.

Art. 13

Inhalt des regionalen Aktionsprogramms

Das regionale Aktionsprogramm umfasst Massnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder der Milderung von Dürrefolgen, je nach Lage des Falles, in folgenden Schwerpunktbereichen:

  • a) Entwicklung der regionalen Zusammenarbeit und Koordinierung subregionaler Aktionsprogramme mit dem Ziel, einen regionalen Konsens über politische Schlüsselbereiche herbeizuführen, unter anderem durch regelmässige Konsultationen mit subregionalen Organisationen;
  • b) Förderung des Aufbaus von Kapazitäten im Rahmen von Tätigkeiten, die auf regionaler Ebene besser durchgeführt werden können;
  • c) gemeinsam mit der Völkergemeinschaft unternommene Bemühungen um Lösungen für weltweite wirtschaftliche und soziale Fragen, die sich auf betroffene Gebiete auswirken, wobei Art. 4 Abs. 2 Bst. b des Übereinkommens zu berücksichtigen ist;
  • d) Förderung des Austausches von Informationen und geeigneten technischen Verfahren und technischem Know-how sowie einschlägigen Erfahrungen zwischen Vertragsparteien in Afrika und seinen Subregionen, die betroffene Länder sind, sowie mit anderen betroffenen Regionen;
  • e) Förderung der wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit, insbesondere in den Bereichen Klimatologie, Meteorologie, Hydrologie, Erschliessung von Wasserressourcen sowie alternative Energiequellen;
  • f) Koordinierung subregionaler und regionaler Forschungstätigkeiten und Bestimmung regionaler Schwerpunkte für Forschung und Entwicklung;
  • g) Koordinierung von Netzen für systematische Beobachtung und Beurteilung sowie für den Informationsaustausch und ihre Einbindung in weltweite Netze;
  • h) Koordinierung und Ausbau subregionaler und regionaler Frühwarnsysteme und Dürrekatastrophenpläne.
Art. 14

Finanzielle Mittel

1) Im Einklang mit Art. 20 des Übereinkommens sowie Art. 4 Abs. 2 bemühen sich Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind, einen der Aufbringung finanzieller Mittel förderlichen gesamtwirtschaftlichen Rahmen zu schaffen; sie entwickeln Politiken und legen Verfahren fest, mit denen örtlichen Entwicklungsprogrammen Mittel wirksamer zugeleitet werden können, gegebenenfalls auch über nichtstaatliche Organisationen.

2) Im Einklang mit Art. 21 Abs. 4 und 5 des Übereinkommens vereinbaren die Vertragsparteien, ein Verzeichnis der Quellen von Finanzierungsmitteln auf nationaler, subregionaler, regionaler und internationaler Ebene aufzustellen, um die rationelle Nutzung vorhandener Mittel sicherzustellen und Mängel bei der Mittelzuteilung festzustellen, damit die Durchführung der Aktionsprogramme erleichtert werden kann. Das Verzeichnis wird regelmässig überprüft und aktualisiert.

3) Im Einklang mit Art. 7 des Übereinkommens lassen Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind, auf der Grundlage der in Art. 18 genannten Partnerschaftsübereinkünfte und -regelungen bedeutende Mittel und/oder erhöht Mittel sowie andere Formen der Unterstützung zukommen, wobei sie nach Art. 4 Abs. 2 Bst. b des Übereinkommens unter anderem Angelegenheiten im Zusammenhang mit Schulden, dem Welthandel und Vertriebsregelungen gebührende Aufmerksamkeit widmen.

Art. 15

Finanzierungsmechanismen

1) Im Einklang mit Art. 7 des Übereinkommens und angesichts der in Afrika vorherrschenden besonderen Lage schenken die Vertragsparteien der Durchführung des Art. 21 Abs. 1 Bst. d und e des Übereinkommens in dieser Region besondere Aufmerksamkeit, indem sie vor allem

  • a) die Einrichtung von Mechanismen wie nationalen Fonds, zur Bekämpfung der Wüstenbildung erleichtern, um der örtlichen Ebene finanzielle Mittel zuzuleiten;
  • b) bestehende Fonds und Finanzierungsmechanismen auf subregionaler und regionaler Ebene stärken.

2) Im Einklang mit den Art. 20 und 21 des Übereinkommens fördern diejenigen Vertragsparteien, die auch Mitglieder der Verwaltungsorgane einschlägiger regionaler und subregionaler Finanzierungsinstitutionen einschliesslich der Afrikanischen Entwicklungsbank und des Afrikanischen Entwicklungsfonds sind, Bemühungen mit dem Ziel, den Tätigkeiten derjenigen Institutionen, welche die Durchführung dieser Anlage voranbringen, den ihnen zustehenden Vorrang einzuräumen und ihnen gebührende Aufmerksamkeit zu widmen.

3) Die Vertragsparteien straffen soweit wie möglich die Verfahren, mit denen Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind, finanzielle Mittel zugeleitet werden.

Art. 16

Technische Unterstützung und Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit ihren jeweiligen Möglichkeiten die technische Unterstützung für Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, sowie die Zusammenarbeit mit diesen Ländern zu straffen, um die Wirksamkeit von Vorhaben und Programmen zu erhöhen, indem sie unter anderem

  • a) die Kosten von Unterstützungsmassnahmen sowie von personeller und fachlicher Steuerung, insbesondere die Gemeinkosten, so begrenzen, dass sie auf jeden Fall nur einen geringen Anteil der Gesamtkosten des Vorhabens ausmachen, damit dieses so wirksam wie möglich durchgeführt werden kann;
  • b) vorzugsweise fachkundige nationale Sachverständige oder, falls erforderlich, fachkundige Sachverständige aus der Subregion und/oder der Region bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben sowie dem Aufbau örtlicher Fachkenntnisse, wo diese noch nicht vorhanden sind, hinzuziehen;
  • c) die zu leistende technische Unterstützung wirksam verwalten und koordinieren sowie gezielt einsetzen.
Art. 17

Weitergabe, Erwerb und Anpassung umweltverträglicher Technologien sowie Zugang zu solchen Technologien

Bei der Durchführung des Art. 18 des Übereinkommens betreffend die Weitergabe, den Erwerb, die Anpassung und die Entwicklung von Technologien verpflichten sich die Vertragsparteien, denjenigen Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, Vorrang, einzuräumen und, falls erforderlich, mit ihnen neue Formen der Partnerschaft und Zusammenarbeit zu entwickeln, um den Aufbau von Kapazitäten in den Bereichen wissenschaftliche Forschung und Entwicklung sowie Sammlung und Verbreitung von Informationen zu stärken mit dem Ziel, sie in die Lage zu versetzen, ihre Strategien zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen durchzuführen.

Art. 18

Koordinierung und Partnerschaftsübereinkünfte

1) Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, koordinieren die Ausarbeitung, Aushandlung und Durchführung nationaler, subregionaler und regionaler Aktionsprogramme. Sie können gegebenenfalls andere Vertragsparteien sowie einschlägige zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen einbeziehen.

2) Diese Koordinierung zielt darauf ab, sicherzustellen, dass die finanzielle und technische Zusammenarbeit mit dem Übereinkommen vereinbar ist, sowie die erforderliche Stetigkeit bei der Nutzung und Verwaltung von Mitteln zu gewährleisten.

3) Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, leiten auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene Beratungsprozesse ein. Diese können

  • a) als Rahmen für die Aushandlung und den Abschluss von Partnerschaftsübereinkünften auf der Grundlage nationaler, subregionaler und regionaler Aktionsprogramme dienen;
  • b) dazu dienen, den Beitrag von Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, und von anderen Mitgliedern der Beratungsgruppen zu den Programmen festzulegen, Schwerpunkte aufzuzeigen und Übereinkünfte über die Durchführung und Bewertungsmassstäbe sowie Finanzierungsregelungen für die Durchführung zu bestimmen.

4) Das Ständige Sekretariat kann nach Art. 23 des Übereinkommens auf Ersuchen von Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, die Einleitung solcher Beratungsprozesse erleichtern, indem es

  • a) in Fragen der Festlegung wirksamer Beratungsregelungen auf der Grundlage der Erfahrungen mit anderen derartigen Regelungen beratend tätig wird;
  • b) einschlägigen zwei- und mehrseitigen Stellen Informationen über Beratungssitzungen und/oder -prozesse zur Verfügung stellt und sie zu aktiver Beteiligung ermutigt;
  • c) sonstige Informationen zur Verfügung stellt, die für die Festlegung oder Verbesserung von Beratungsregelungen von Bedeutung sind.

5) Die subregionalen und regionalen Koordinierungsstellen werden unter anderem wie folgt tätig:

  • a) sie empfehlen geeignete Anpassungen von Partnerschaftsübereinkünften;
  • b) sie überwachen und beurteilen die Durchführung der vereinbarten subregionalen und regionalen Programme und erstatten darüber Bericht;
  • c) sie bemühen sich, zwischen Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, eine wirksame Kommunikation und Zusammenarbeit sicherzustellen.

6) Die Teilnahme an den Beratungsgruppen steht gegebenenfalls Regierungen, interessierten Gruppen und Gebern, einschlägigen Organen, Fonds und Programmen des Systems der Vereinten Nationen, einschlägigen subregionalen und regionalen Organisationen sowie Vertretern einschlägiger nichtstaatlicher Organisationen offen. Die Teilnehmer einer Beratungsgruppe bestimmen die Modalitäten der Verwaltung und der Arbeit ihrer Gruppe.

7) Im Einklang mit Art. 14 des Übereinkommens werden Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, ermutigt, aus eigenem Antrieb untereinander einen informellen Konsultations- und Koordinierungsprozess auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene zu entwickeln sowie auf Ersuchen einer Vertragspartei, die ein betroffenes afrikanisches Land ist, oder einer geeigneten subregionalen oder regionalen Organisation an einem nationalen, subregionalen oder regionalen Beratungsprozess teilzunehmen, der zum Ziel hat, den Unterstützungsbedarf zu bewerten und darauf einzugehen, um die Durchführung des Aktionsprogramms zu erleichtern.

Art. 19

Folgeregelungen

Die Folgemassnahmen im Zusammenhang mit dieser Anlage werden von Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, im Einklang mit dem Übereinkommen wie folgt durchgeführt:

  • a) auf nationaler Ebene durch einen Mechanismus, dessen Zusammensetzung von jeder Vertragspartei, die ein betroffenes afrikanisches Land ist, festgelegt werden soll und der Vertreter örtlicher Gemeinschaften umfasst sowie unter Aufsicht der in Art. 9 genannten nationalen Koordinierungsstelle arbeitet;
  • b) auf subregionaler Ebene durch einen fachübergreifenden wissenschaftlichen und technischen Beratungsausschuss, dessen Zusammensetzung und Arbeitsmodalitäten von den Vertragsparteien der betreffenden Subregion, die afrikanische Länder sind, festgelegt werden;
  • c) auf regionaler Ebene durch Mechanismen, die im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Afrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft festgelegt werden, sowie durch einen afrikanischen wissenschaftlichen und technischen beratenden Ausschuss.

Anlage II

Anlage über die regionale Durchführung in Asien

Art. 1

Zweck

Zweck dieser Anlage ist es, Leitlinien und Regelungen für die wirksame Durchführung des Übereinkommens in den Vertragsparteien der Region Asien, die betroffene Länder sind, unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedingungen festzulegen.

Art. 2

Besondere Bedingungen der Region Asien

Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen berücksichtigen die Vertragsparteien gegebenenfalls folgende besondere Bedingungen, die in unterschiedlichem Mass für die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, gelten:

  • a) den hohen Anteil von Gebieten in ihren Hoheitsgebieten, die von Wüstenbildung und Dürre betroffen oder dafür anfällig sind sowie die grosse Vielfalt dieser Gebiete in Bezug auf Klima, Topographie, Landnutzung und sozioökonomische Systeme;
  • b) die starke Beanspruchung der natürlichen Ressourcen als Mittel der Existenzsicherung;
  • c) das Vorhandensein von Produktionssystemen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der weitverbreiteten Armut stehen und zu Landzerstörung sowie zur Beanspruchung knapper Wasserressourcen führen;
  • d) die bedeutenden Auswirkungen der Lage der Weltwirtschaft und sozialer Probleme, wie Armut, schlechter Gesundheits- und Ernährungszustand, ungesicherte Nahrungsmittelversorgung, Wanderungsbewegungen, Vertreibung und Bevölkerungsdynamik;
  • e) ihre zunehmenden, aber immer noch unzureichenden Fähigkeiten und institutionellen Rahmenstrukturen zur Bewältigung nationaler Probleme der Wüstenbildung und Dürre;
  • f) die Notwendigkeit internationaler Zusammenarbeit, um die Ziele einer nachhaltigen Entwicklung verfolgen zu können, die mit der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen zusammenhängen.
Art. 3

Rahmen für nationale Aktionsprogramme

1) Nationale Aktionsprogramme sind ein wesentlicher Bestandteil einer umfassenderen nationalen Politik der Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, für eine nachhaltige Entwicklung.

2) Die Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, entwickeln gegebenenfalls nationale Aktionsprogramme im Einklang mit den Art. 9 bis 11 des Übereinkommens, wobei sie Art. 10 Abs. 2 Bst. f besondere Aufmerksamkeit schenken. Auf Ersuchen der betreffenden Vertragspartei, die ein betroffenes Land ist, können gegebenenfalls zwei- und mehrseitige Kooperationsstellen in diesen Prozess einbezogen werden.

Art. 4

Nationale Aktionsprogramme

1) Bei der Ausarbeitung und Durchführung nationaler Aktionsprogramme können die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, gegebenenfalls entsprechend ihren jeweiligen Gegebenheiten und ihrer jeweiligen Politik unter anderem

  • a) geeignete Stellen benennen, die für die Ausarbeitung, Koordinierung und Durchführung ihrer Aktionsprogramme verantwortlich sind;
  • b) betroffene Bevölkerungsgruppen, einschliesslich örtlicher Gemeinschaften, in die Ausarbeitung, Koordinierung und Durchführung ihrer Aktionsprogramme durch Beratungen auf örtlicher Ebene unter Mitwirkung örtlicher Behörden und einschlägiger nationaler und nichtstaatlicher Organisationen einbeziehen;
  • c) den Zustand der Umwelt in betroffenen Gebieten untersuchen, um die Ursachen und Folgen der Wüstenbildung zu beurteilen und Schwerpunktbereiche für ihr Vorgehen festzulegen;
  • d) mit Beteiligung betroffener Bevölkerungsgruppen frühere und laufende Programme zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen bewerten, um eine Strategie zu entwerfen und Tätigkeiten für ihr Aktionsprogramm zu bestimmen;
  • e) technische und finanzielle Programme auf der Grundlage der Informationen ausarbeiten, die aus den unter den Bst. a bis d genannten Tätigkeiten abgeleitet sind;
  • f) Verfahren und Eckwerte zur Bewertung der Durchführung ihrer Aktionsprogramme entwickeln und anwenden;
  • g) die integrierte Bewirtschaftung von Einzugsgebieten, die Erhaltung von Bodenressourcen sowie die Verbesserung und wirksame Nutzung der Wasserressourcen fördern;
  • h) in Regionen, die von Wüstenbildung und Dürre bedroht sind, unter Berücksichtigung klimatologischer, meteorologischer, hydrologischer, biologischer und sonstiger einschlägiger Faktoren Informations-, Bewertungs- und Frühwarnsysteme sowie Systeme für Folgemassnahmen stärken und/oder einrichten;
  • i) in Fällen, in denen internationale Zusammenarbeit, einschliesslich finanzieller und technischer Mittel, eine Rolle spielt, im Geist der Partnerschaft geeignete Regelungen zur Unterstützung ihrer Aktionsprogramme ausarbeiten.

2) Im Einklang mit Art. 10 des Übereinkommens legt die Gesamtstrategie für nationale Aktionsprogramme Nachdruck auf integrierte Programme der örtlichen Entwicklung für betroffene Gebiete auf der Grundlage beteiligungsorientierter Mechanismen und der Einbeziehung von Strategien zur Beseitigung der Armut in Bemühungen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen. Massnahmen für einzelne Sektoren in den Aktionsprogrammen werden in Schwerpunktbereiche untergliedert, welche die grosse Vielfalt der in Art. 2 Bst. a genannten betroffenen Gebiete der Region berücksichtigen.

Art. 5

Subregionale und gemeinsame Aktionsprogramme

1) Im Einklang mit Art. 11 des Übereinkommens können Vertragsparteien in Asien, die betroffene Länder sind, vereinbaren, gegebenenfalls andere Vertragsparteien zu konsultieren und mit ihnen zusammenzuarbeiten, um subregionale beziehungsweise gemeinsame Aktionsprogramme zur Ergänzung der nationalen Aktionsprogramme und zu ihrer wirksameren Durchführung auszuarbeiten und durchzuführen. In jedem Fall können die betreffenden Vertragsparteien vereinbaren, subregionale, einschliesslich zweiseitiger oder nationaler Organisationen, oder Fachinstitutionen mit Aufgaben zu betrauen, die mit der Ausarbeitung, Koordinierung und Durchführung von Programmen zusammenhängen. Solche Organisationen oder Institutionen können auch als Zentren für die Förderung und Koordinierung von Massnahmen nach den Art. 16 bis 18 des Übereinkommens dienen.

2) Bei der Ausarbeitung und Durchführung subregionaler oder gemeinsamer Aktionsprogramme werden die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, gegebenenfalls unter anderem wie folgt tätig:

  • a) sie bestimmen in Zusammenarbeit mit nationalen Institutionen Schwerpunkte im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen, denen durch solche Programme besser Rechnung getragen werden kann, sowie einschlägige Tätigkeiten, die durch sie wirksam durchgeführt werden könnten;
  • b) sie bewerten die operationellen Fähigkeiten und Tätigkeiten einschlägiger regionaler, subregionaler und nationaler Institutionen;
  • c) sie beurteilen zwischen allen oder einigen Vertragsparteien der Region oder Subregion vereinbarte Programme im Zusammenhang mit Wüstenbildung und Dürre sowie ihr Verhältnis zu nationalen Aktionsprogrammen;
  • d) sie arbeiten in Fällen, in denen internationale Zusammenarbeit, einschliesslich finanzieller und technischer Mittel, eine Rolle spielt, im Geist der Partnerschaft geeignete zwei- und/oder mehrseitige Regelungen zur Unterstützung der Programme aus.

3) Subregionale oder gemeinsame Aktionsprogramme können vereinbarte gemeinsame Programme für die nachhaltige Bewirtschaftung grenzüberschreitender natürlicher Ressourcen bezüglich der Wüstenbildung, Schwerpunkte betreffend die Koordinierung sowie andere Tätigkeiten in den Bereichen Aufbau von Kapazitäten, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, insbesondere Dürrefrühwarnsysteme und Weitergabe von Informationen sowie Mittel zur Stärkung der einschlägigen subregionalen und sonstigen Organisationen oder Institutionen umfassen.

Art. 6

Regionale Tätigkeiten

Regionale Tätigkeiten zur Förderung subregionaler oder gemeinsamer Aktionsprogramme können unter anderem Massnahmen zur Stärkung von Institutionen und Mechanismen der Koordinierung und Zusammenarbeit auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene sowie zur Förderung der Durchführung der Art. 16 bis 19 des Übereinkommens umfassen. Diese Tätigkeiten können auch Folgendes einschliessen:

  • a) Förderung und Stärkung der Netze der technischen Zusammenarbeit;
  • b) Aufstellung von Verzeichnissen von Technologien, Kenntnissen, Know-how und Verfahrensweisen sowie von traditionellen und örtlichen Technologien und Know-how sowie Förderung ihrer Verbreitung und Nutzung;
  • c) Bewertung des Bedarfs auf dem Gebiet der Weitergabe von Technologien sowie Förderung der Anpassung solcher Technologien;
  • d) Unterstützung von Programmen zur Förderung des öffentlichen Bewusstseins sowie Förderung des Aufbaus von Kapazitäten auf allen Ebenen, Stärkung von Ausbildung sowie von Forschung und Entwicklung und Aufbau von Systemen zur Erschliessung personeller Ressourcen.
Art. 7

Finanzielle Mittel und Finanzierungsmechanismen

1) Angesichts der Bedeutung der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen in der Region Asien fördern die Vertragsparteien im Einklang mit den Art. 20 und 21 des Übereinkommens die Aufbringung erheblicher finanzieller Mittel und die Verfügbarkeit von Finanzierungsmechanismen.

2) Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, werden in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen auf der Grundlage des in Art. 8 vorgesehenen Koordinierungsmechanismus sowie im Einklang mit ihrer nationalen Entwicklungspolitik einzeln oder gemeinsam wie folgt tätig:

  • a) sie beschliessen Massnahmen zur Straffung und Stärkung von Mechanismen, mit denen durch öffentliche und private Investitionen Finanzierungsmittel zur Verfügung gestellt werden mit dem Ziel, bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen konkrete Ergebnisse zu erzielen;
  • b) sie bestimmen, was auf dem Gebiet der internationalen Zusammenarbeit zur Unterstützung nationaler Bemühungen erforderlich ist, insbesondere in finanzieller, technischer und technologischer Hinsicht;
  • c) sie fördern die Beteiligung zwei- und/oder mehrseitiger Institutionen der finanziellen Zusammenarbeit mit dem Ziel, die Durchführung des Übereinkommens sicherzustellen.

3) Die Vertragsparteien straffen im Rahmen des Möglichen Verfahren, mit denen Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, Finanzierungsmittel zugeleitet werden.

Art. 8

Kooperations- und Koordinierungsmechanismen

1) Durch die nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a benannten geeigneten Stellen können Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, sowie andere Vertragsparteien der Region gegebenenfalls einen Mechanismus einrichten, der unter anderem folgenden Zwecken dient:

  • a) dem Austausch von Informationen, Erfahrungen, Kenntnissen und Know-how;
  • b) der Zusammenarbeit und der Koordinierung von Massnahmen, einschliesslich zwei- und mehrseitiger Übereinkünfte, auf subregionaler und regionaler Ebene;
  • c) der Förderung der wissenschaftlichen, technischen, technologischen und finanziellen Zusammenarbeit nach den Art. 5 bis 7;
  • d) der Bestimmung des Bedarfs an ausserregionaler Mitarbeit;
  • e) Folgemassnahmen und der Bewertung der Durchführung von Aktionsprogrammen.

2) Durch die nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a benannten geeigneten Stellen können Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, und andere Vertragsparteien der Region einander auch gegebenenfalls in Bezug auf die nationalen, subregionalen und gemeinsamen Aktionsprogramme konsultieren und diese koordinieren. Sie können gegebenenfalls andere Vertragsparteien sowie einschlägige zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen in diesen Prozess einbeziehen. Diese Koordinierung ist unter anderem darauf ausgerichtet, über Möglichkeiten der internationalen Zusammenarbeit in Übereinstimmung mit den Art. 20 und 21 des Übereinkommens Einvernehmen zu erzielen, die technische Zusammenarbeit zu verstärken und Mittel so zu verteilen, dass sie wirksam genutzt werden.

3) Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, halten in regelmässigen Abständen Koordinierungssitzungen ab, und das Ständige Sekretariat kann auf ihr Ersuchen nach Art. 23 des Übereinkommens die Einberufung solcher Koordinierungssitzungen erleichtern, indem es

  • a) in Fragen der Festlegung wirksamer Koordinierungsregelungen auf der Grundlage der Erfahrungen mit anderen derartigen Regelungen beratend tätig wird;
  • b) einschlägigen zwei- und mehrseitigen Stellen Informationen über Koordinierungssitzungen zur Verfügung stellt und sie zu aktiver Beteiligung ermutigt;
  • c) sonstige Informationen zur Verfügung stellt, die für die Einleitung oder Verbesserung von Koordinierungsprozessen von Bedeutung sind.

Anlage III

Anlage über die regionale Durchführung in Lateinamerika und der Karibik

Art. 1

Zweck

Zweck dieser Anlage ist es, allgemeine Leitlinien für die Durchführung des Übereinkommens in der Region Lateinamerika und Karibik unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedingungen festzulegen.

Art. 2

Besondere Bedingungen der Region Lateinamerika und Karibik

Im Einklang mit dem Übereinkommen berücksichtigen die Vertragsparteien folgende besondere Bedingungen der Region:

  • a) das Vorhandensein ausgedehnter Flächen, die anfällig und von Wüstenbildung und/oder Dürre schwer betroffen sind und die je nach dem Gebiet, in dem diese Erscheinungen auftreten, unterschiedliche Merkmale aufweisen; dieser kumulative, sich verstärkende Prozess hat negative soziale, kulturelle, wirtschaftliche und ökologische Auswirkungen, die um so schwerwiegender sind, als die Ressourcen der Region im Hinblick auf die biologische Vielfalt zu den bedeutendsten der Welt gehören;
  • b) den häufigen Einsatz von mit einer nachhaltigen Entwicklung nicht zu vereinbarenden Verfahrensweise in betroffenen Gebieten infolge vielschichtiger Wechselwirkungen zwischen physikalischen, biologischen, politischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Faktoren, einschliesslich weltwirtschaftlicher Faktoren, wie Auslandsverschuldung, sich verschlechternde Austauschverhältnisse und Handelspraktiken, die sich auf die Märkte für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie für Fischereierzeugnisse auswirken;
  • c) einen drastischen Rückgang der Produktivität der Ökosysteme als hauptsächliche Folge von Wüstenbildung und Dürre, der sich in geringeren Erträgen von Landbau, Vieh- und Forstwirtschaft sowie in einer Verringerung der biologischen Vielfalt äussert; unter sozialen Gesichtspunkten führt dies zu Verarmung, Wanderungsbewegungen, Bevölkerungsbewegungen innerhalb eines Landes sowie Verschlechterung der Lebensqualität; die Region muss daher eine integrierte Vorgehensweise für Probleme der Wüstenbildung und Dürre beschliessen, indem sie Formen einer nachhaltigen Entwicklung fördert, die mit der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Lage jedes einzelnen Landes im Einklang stehen.
Art. 3

Aktionsprogramme

1) Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, arbeiten in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, insbesondere dessen Art. 9 bis 11 sowie im Einklang mit ihrer nationalen Entwicklungspolitik als wesentlichem Bestandteil ihrer nationalen Politik, für eine nachhaltige Entwicklung nationale Aktionsprogramme zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen aus beziehungsweise führen sie durch. Subregionale und regionale Programme können im Einklang mit den Erfordernissen der Region ausgearbeitet und durchgeführt werden.

2) Bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Aktionsprogramme widmen Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, Art. 10 Abs. 2 Bst. f des Übereinkommens besondere Aufmerksamkeit.

Art. 4

Inhalt nationaler Aktionsprogramme

Die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, können unter Berücksichtigung ihrer Lage nach Art. 5 des Übereinkommens bei der Entwicklung ihrer nationalen Strategien zur Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder zur Milderung von Dürrefolgen unter anderem folgende Themen berücksichtigen:

  • a) Stärkung von Kapazitäten, Bildung und öffentliches Bewusstsein, technische wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit sowie finanzielle Mittel und Finanzierungsmechanismen;
  • b) Beseitigung der Armut und Verbesserung der Lebensqualität;
  • c) Sicherung der Nahrungsmittelversorgung und nachhaltige Entwicklung sowie Leitung von Tätigkeiten in den Bereichen Landbau, Vieh- und Forstwirtschaft sowie von sektorübergreifenden Tätigkeiten;
  • d) nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, insbesondere rationelle Bewirtschaftung von Einzugsgebieten;
  • e) nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen in Hochlandgebieten;
  • f) rationelle Bewirtschaftung und Erhaltung von Bodenressourcen sowie Ausbeutung und wirksame Nutzung von Wasserressourcen;
  • g) Erarbeitung und Anwendung von Soforthilfeplänen zur Milderung von Dürrefolgen;
  • h) Stärkung und/oder Einrichtung von Informations-, Bewertungs- und Frühwarnsystemen sowie von Systemen für Folgemassnahmen in Gebieten, die von Wüstenbildung und Dürre bedroht sind, unter Berücksichtigung klimatologischer, meteorologischer, hydrologischer, biologischer, bodenkundlicher, wirtschaftlicher und sozialer Faktoren;
  • i) Erschliessung, Bewirtschaftung und wirksame Nutzung verschiedener Energiequellen, einschliesslich der Förderung alternativer Energiequellen;
  • j) Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt im Einklang mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt;
  • k) Prüfung demographischer Aspekte, die mit Wüstenbildung und Dürre zusammenhängen;
  • l) Schaffung oder Stärkung institutioneller und rechtlicher Rahmenstrukturen, welche die Anwendung des Übereinkommens ermöglichen und unter anderem auf eine Dezentralisierung der Verwaltungsstrukturen und -aufgaben abzielen, die sich auf Wüstenbildung und Dürre beziehen, wobei betroffene Gemeinschaften und die Gesellschaft insgesamt zu beteiligen sind.
Art. 5

Technische, wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit

Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, werden im Einklang mit dem Übereinkommen, insbesondere dessen Art. 16 bis 18, auf der Grundlage des in Art. 7 vorgesehenen Koordinierungsmechanismus einzeln oder gemeinsam wie folgt tätig:

  • a) sie fördern die Stärkung von Netzen für die technische Zusammenarbeit sowie von nationalen, subregionalen und regionalen Informationssystemen und gegebenenfalls deren Eingliederung in weltweite Informationsbörsen;
  • b) sie stellen ein Verzeichnis von verfügbarer Technologie und Know-how auf und fördern deren Verbreitung und Nutzung;
  • c) sie fördern nach Art. 18 Abs. 2 Bst. b des Übereinkommens die Nutzung traditioneller Technologien, Kenntnisse, Know-how und Verfahrensweisen;
  • d) sie bestimmen die Erfordernisse für die Weitergabe von Technologie;
  • e) sie fördern die Entwicklung, Anpassung, Annahme und Weitergabe einschlägiger vorhandener und neuer umweltverträglicher Technologien.
Art. 6

Finanzielle Mittel und Finanzierungsmechanismen

Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, werden in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, insbesondere dessen Art. 20 und 21, auf der Grundlage des in Art. 7 vorgesehenen Koordinierungsmechanismus sowie im Einklang mit ihrer nationalen Entwicklungspolitik einzeln oder gemeinsam wie folgt tätig:

  • a) sie beschliessen Massnahmen zur Straffung und Stärkung von Mechanismen, mit denen durch öffentliche und private Investitionen Finanzierungsmittel zur Verfügung gestellt werden mit dem Ziel, bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen konkrete Ergebnisse zu erzielen;
  • b) sie bestimmen, was auf dem Gebiet der internationalen Zusammenarbeit zur Unterstützung nationaler Bemühungen erforderlich ist;
  • c) sie fördern die Beteiligung zwei- und/oder mehrseitiger Institutionen der finanziellen Zusammenarbeit mit dem Ziel, die Durchführung des Übereinkommens sicherzustellen.
Art. 7

Institutioneller Rahmen

1) Um dieser Anlage Wirksamkeit zu verleihen, werden Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, wie folgt tätig:

  • a) sie schaffen und/oder stärken nationale Zentren für die Koordinierung von Massnahmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder zur Milderung von Dürrefolgen;
  • b) sie richten einen Mechanismus zur Koordinierung der nationalen Zentren ein, der folgenden Zwecken dient:
  • i) dem Informations- und Erfahrungsaustausch,
  • ii) der Koordinierung von Tätigkeiten auf subregionaler und regionaler Ebene,
  • iii) der Förderung der technischen, wissenschaftlichen, technologischen und finanziellen Zusammenarbeit,
  • iv) der Bestimmung des Bedarfs an ausserregionaler Mitarbeit,
  • v) Folgemassnahmen und der Bewertung der Durchführung von Aktionsprogrammen.

2) Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, halten in regelmässigen Abständen Koordinierungssitzungen ab, und das Ständige Sekretariat kann auf ihr Ersuchen nach Art. 23 des Übereinkommens die Einberufung solcher Koordinierungssitzungen erleichtern, indem es

  • a) in Fragen der Festlegung wirksamer Koordinierungsregelungen auf der Grundlage der Erfahrungen mit anderen derartigen Regelungen beratend tätig wird;
  • b) einschlägigen zwei- und mehrseitigen Stellen Informationen über Koordinierungssitzungen zur Verfügung stellt und sie zu aktiver Beteiligung ermutigt;
  • c) sonstige Informationen zur Verfügung stellt, die für die Einleitung oder Verbesserung von Koordinierungsprozessen von Bedeutung sind.

Anlage IV

Anlage über die regionale Durchführung in der Region nördliches Mittelmeer

Art. 1

Zweck

Zweck dieser Anlage ist es, Leitlinien und Regelungen für die wirksame Durchführung des Übereinkommens in den Vertragsparteien der Region nördliches Mittelmeer, die betroffene Länder sind, unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedingungen festzulegen.

Art. 2

Besondere Bedingungen der Region nördliches Mittelmeer

Die in Art. 1 genannten besonderen Bedingungen der Region nördliches Mittelmeer umfassen:

  • a) semiaride klimatische Bedingungen, die weite Gebiete betreffen, jahreszeitliche Dürren, sehr stark schwankende Regenmengen sowie plötzliche, sehr ergiebige Regenfälle;
  • b) schlechte, erosionsanfällige Böden, die durch Oberflächenverkrustung gefährdet sind;
  • c) unebene Geländeform mit steilen Hängen und sehr unterschiedlichen Landschaften;
  • d) umfangreiche Verluste an Waldbestand aufgrund häufiger Waldbrände;
  • e) Krisen in der traditionellen Landwirtschaft in Verbindung mit Landflucht und einer Verschlechterung der Strukturen zum Schutz von Boden und Wasser;
  • f) nichtnachhaltige Ausbeutung von Wasserressourcen, die zu ernsten Umweltschäden führt, einschliesslich chemischer Verschmutzung sowie Versalzung und Erschöpfung wasserführender Schichten;
  • g) Konzentration der Wirtschaftstätigkeit in Küstengebieten infolge des Wachstums von Städten, gewerblicher Tätigkeiten, des Fremdenverkehrs und der Bewässerungslandwirtschaft.
Art. 3

Rahmen für die strategische Planung einer nachhaltigen Entwicklung

1) Nationale Aktionsprogramme sind ein wesentlicher Bestandteil des Rahmens für die strategische Planung einer nachhaltigen Entwicklung von Vertragsparteien der Region nördliches Mittelmeer, die betroffene Länder sind.

2) Ein beteiligungsorientierter Beratungsprozess wird unter Einbeziehung geeigneter Verwaltungsebenen, örtlicher Gemeinschaften und nichtstaatlicher Organisationen eingeleitet mit dem Ziel, nach Art. 10 Abs. 2 Bst. f des Übereinkommens Orientierungshilfen im Hinblick auf eine Strategie zu bieten, die durch flexible Planung gekennzeichnet ist, um die grösstmögliche Beteiligung auf örtlicher Ebene zu erreichen.

Art. 4

Verpflichtung zur Ausarbeitung nationaler Aktionsprogramme und Zeitplan

Die Vertragsparteien der Region nördliches Mittelmeer, die betroffene Länder sind, arbeiten nationale Aktionsprogramme und gegebenenfalls subregionale, regionale oder gemeinsame Aktionsprogramme aus. Die Ausarbeitung dieser Programme wird so bald wie möglich abgeschlossen.

Art. 5

Ausarbeitung und Durchführung nationaler Aktionsprogramme

Bei der Ausarbeitung und Durchführung nationaler Aktionsprogramme nach den Art. 9 und 10 des Übereinkommens wird jede Vertragspartei der Region, die ein betroffenes Land ist, gegebenenfalls wie folgt tätig:

  • a) sie benennt geeignete Stellen, die für die Ausarbeitung, Koordinierung und Durchführung ihres Programms verantwortlich sind;
  • b) sie bezieht betroffene Bevölkerungsgruppen, einschliesslich örtlicher Gemeinschaften, in die Ausarbeitung, Koordinierung und Durchführung des Programms durch Beratungen auf örtlicher Ebene unter Mitwirkung örtlicher Behörden und einschlägiger nichtstaatlicher Organisationen ein;
  • c) sie untersucht den Zustand der Umwelt in betroffenen Gebieten, um die Ursachen und Folgen der Wüstenbildung zu beurteilen und Schwerpunktbereiche für ihr Vorgehen festzulegen;
  • d) sie bewertet mit Beteiligung betroffener Bevölkerungsgruppen frühere und laufende Programme, um eine Strategie zu entwerfen und Tätigkeiten für das Aktionsprogramm zu bestimmen;
  • e) sie erarbeitet technische und finanzielle Programme auf der Grundlage der Informationen, die aus den unter den Bst. a bis d genannten Tätigkeiten abgeleitet sind;
  • f) sie entwickelt Verfahren und Eckwerte zur Überwachung und Bewertung der Durchführung des Programms und wendet sie an.
Art. 6

Inhalt nationaler Aktionsprogramme

Die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, können in ihre nationalen Aktionsprogramme Massnahmen aufnehmen, die sich auf Folgendes beziehen:

  • a) die Bereiche Gesetzgebung, Institutionen und Verwaltung;
  • b) Formen der Landnutzung, die Bewirtschaftung von Wasserressourcen, Schutz der Böden, Forstwirtschaft, Landbautätigkeiten sowie die Bewirtschaftung von Wiesen und Weideland;
  • c) die Bewirtschaftung und Erhaltung der wildlebenden Pflanzen und Tiere sowie anderer Formen der biologischen Vielfalt;
  • d) den Schutz vor Waldbränden;
  • e) die Förderung alternativer Möglichkeiten der Existenzsicherung;
  • f) die Bereiche Forschung, Ausbildung und öffentliches Bewusstsein.
Art. 7

Subregionale, regionale und gemeinsame Aktionsprogramme

1) Die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, können im Einklang mit Art. 11 des Übereinkommens subregionale und/oder regionale Aktionsprogramme zur Ergänzung nationaler Aktionsprogramme und zur Erhöhung ihrer Wirksamkeit ausarbeiten und durchführen. Zwei oder mehr Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, können ebenso vereinbaren, ein gemeinsames Aktionsprogramm auszuarbeiten.

2) Die Art. 5 und 6 gelten für die Ausarbeitung und Durchführung subregionaler, regionaler und gemeinsamer Aktionsprogramme entsprechend. Ausserdem können solche Programme die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in Bezug auf ausgewählte Ökosysteme in betroffenen Gebieten umfassen.

3) Bei der Ausarbeitung und Durchführung subregionaler, regionaler oder gemeinsamer Aktionsprogramme werden die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, gegebenenfalls wie folgt tätig:

  • a) sie bestimmen in Zusammenarbeit mit nationalen Institutionen nationale Ziele bezüglich der Wüstenbildung, die durch solche Programme besser erreicht werden können, sowie einschlägige Tätigkeiten, die durch sie wirksam durchgeführt werden könnten;
  • b) sie bewerten die operationellen Fähigkeiten und Tätigkeiten einschlägiger regionaler, subregionaler und nationaler Institutionen;
  • c) sie beurteilen zwischen Vertragsparteien der Region vereinbarte Programme im Zusammenhang mit der Wüstenbildung und ihr Verhältnis zu nationalen Aktionsprogrammen.
Art. 8

Koordinierung subregionaler, regionaler und gemeinsamer Aktionsprogramme

Die Vertragsparteien, die betroffene Länder sind und die ein subregionales, regionales oder gemeinsames Aktionsprogramm ausarbeiten, können einen Koordinierungsausschuss einsetzen, der sich aus Vertretern jeder Vertragspartei, die ein betroffenes Land ist, zusammensetzt und die Aufgabe hat, Fortschritte bei der Bekämpfung der Wüstenbildung zu überprüfen, nationale Aktionsprogramme aufeinander abzustimmen, in den verschiedenen Phasen der Ausarbeitung und Durchführung des subregionalen, regionalen oder gemeinsamen Aktionsprogramms Empfehlungen abzugeben und im Einklang mit den Art. 16 bis 19 des Übereinkommens als Zentrum für die Förderung und Koordinierung der technischen Zusammenarbeit zu dienen.

Art. 9

Begrenzung des Anspruchs auf finanzielle Unterstützung

Bei der Durchführung nationaler, subregionaler, regionaler und gemeinsamer Aktionsprogramme können Vertragsparteien der Region, die betroffene entwickelte Länder sind, keine finanzielle Unterstützung im Rahmen dieses Übereinkommens in Anspruch nehmen.

Art. 10

Koordinierung mit anderen Subregionen und Regionen

Subregionale, regionale und gemeinsame Aktionsprogramme in der Region nördliches Mittelmeer können in Verbindung mit denen anderer Subregionen oder Regionen, insbesondere mit denen der Subregion nördliches Afrika, ausgearbeitet und durchgeführt werden.

Erklärung des Fürstentums Liechtenstein

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Paris am 17. Juni 1994.

(Es folgen die Unterschriften)

"Das Fürstentum Liechtenstein erklärt in Übereinstimmung mit Art. 28 Abs. 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 17. Juni 1994 zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere Afrika, dass es beide in diesem Abs. 2 erwähnten Mittel der Streitbeilegung als verpflichtend in Bezug auf jede andere Vertragspartei ansieht, welche dieselbe Verpflichtung eingeht."

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

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