Verordnung vom 22. Februar 2000 über Zwischenlager und Aufbereitungsplätze für Holzabfälle (Holzabfall-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 40, Art. 41 Bst. b, Art. 42 Abs. 5 und Art. 94 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

Diese Verordnung regelt die umweltgerechte Bewirtschaftung von Holzabfällen.

Art. 2

Begriffe

1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 3[^2]

Holz-Sonderabfälle

Für Holzabfälle, welche gemäss der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA; SR 814.610) als Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle einzustufen sind, gelten zusätzlich deren Bestimmungen.

Art. 4

Verbote

1) Der Betreiber von Zwischenlagern und Aufbereitungsplätzen darf die Holzabfälle nicht mit anderen Abfällen vermischen.

2) Die Verwendung von Holzabfällen in Erde, in Kompost, als Fahrbahnbefestigung oder in anderer Weise, durch welche Schadstoffe in die Umwelt gelangen können, ist verboten.

3) Holzabfälle dürfen nicht als Brennstoff in Feuerungsanlagen eingesetzt werden.

4) Holzabfälle dürfen nicht zur Verwendung für die Zwecke gemäss Abs. 2 und 3 angeboten oder abgegeben werden.

Art. 5[^3]

Aufgehoben

II. Bewilligung von Zwischenlagern und Aufbereitungsplätzen

Art. 6[^4]

Bewilligungspflicht

Wer ein Zwischenlager oder einen Aufbereitungsplatz errichten, ändern oder betreiben will, benötigt eine Bewilligung des Amtes für Umwelt. Die bau- und planungsrechtlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 7

Bewilligungsgesuch

1) Das Gesuch für die Bewilligung muss eine Beschreibung der Anlage nach Standort, Grösse sowie Art und Umfang der vorgesehenen Tätigkeiten enthalten, insbesondere:

2) Das Amt für Umwelt kann weitere Angaben verlangen.[^5]

Art. 8

Erteilung der Bewilligung

1) Das Amt für Umwelt erteilt die Bewilligung, wenn:[^6]

2) Das Amt für Umwelt kann die Bewilligung mit Auflagen oder Bedingungen zum Schutz der Umwelt verknüpfen und eine Beschränkung der zugelassenen Holzabfälle festlegen. Zudem kann es auf Kosten des Betreibers Analysen des Schadstoffgehaltes der Holzabfälle und der durch den Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle verlangen.[^7]

3) Die Bewilligung wird für maximal fünf Jahre ausgestellt. Sie wird auf Gesuch hin verlängert, sofern die Voraussetzungen noch gegeben sind.

Art. 9

Entzug der Bewilligung

Das Amt für Umwelt kann die Bewilligung entziehen, wenn:[^8]

III. Anforderungen an Zwischenlager und Aufbereitungsplätze

Art. 10

Platzgestaltung

1) Zwischenlager und Aufbereitungsplätze müssen mit einem wasserdichten Belag und je nach Ausgestaltung der Platzentwässerung mit einem Randabschluss versehen sein.

2) Die Entwässerung muss über einen genügend dimensionierten Schlammsammler erfolgen.

3) Die Abwassereinleitung muss die gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen erfüllen.

4) Zwischenlager und Aufbereitungsplätze müssen mit einem Zaun und einem abschliessbaren Tor ausgerüstet sein, um den Zutritt Unbefugter zu verhindern.

5) Das Amt für Umwelt kann Abweichungen von den Anforderungen gemäss Abs. 1 bis 4 bewilligen, sofern sichergestellt ist, dass keine Schadstoffe in die Umwelt gelangen können.[^9]

Art. 11

Überdachung

1) Geschredderte Holzabfälle dürfen nicht im Freien gelagert werden.

2) Geschredderte Holzabfälle dürfen in Containern mit einer Abdeckung aus Blachen zwischengelagert werden.

3) Stückige Holzabfälle dürfen in der Regel ohne Überdachung gelagert werden, sofern das Amt für Umwelt nicht weitere Auflagen verfügt.[^10]

Art. 12[^11]

Schredderung von Holzabfällen

Schredderanlagen haben dem Stand der Technik zu entsprechen. Sie müssen zur Staubniederhaltung zumindest beim Einfülltrichter und beim Austrag mit einer Vorrichtung zur Besprühung mit Wasser ausgerüstet sein. Das Amt für Umwelt kann zusätzliche Massnahmen zur Minderung von Staubemissionen verlangen.

Art. 13

Pflichten des Betreibers

1) Der Betreiber eines Zwischenlagers oder Aufbereitungsplatzes ist verpflichtet:

2) Das Amt für Umwelt kann weitere Betriebsvorschriften anordnen.[^13]

IV. Organisation und Durchführung

Art. 14[^14]

Zuständigkeit

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt vorbehaltlich Art. 17 Abs. 2 dem Amt für Umwelt.

Art. 15[^15]

Aufgehoben

V. Strafbestimmungen

Art. 16

Widerhandlungen

Nach Art. 89 USG wird bestraft, wer:[^16]

VI. Übergangs- und Schlussbestimmung

Art. 17

Sanierung und Stilllegung bestehender Plätze

1) Bestehende Zwischenlager und Aufbereitungsplätze müssen bis spätestens 1. Mai 2001 den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Das Amt für Umwelt erlässt die entsprechenden Verfügungen.[^18]

2) Die Regierung verfügt die Stilllegung von Zwischenlagern und Aufbereitungsplätzen, soweit diese nicht innert der Frist von Abs. 1 saniert sind.

Art. 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 262.

[^2]: Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 262.

[^3]: Art. 5 aufgehoben durch LGBl. 2014 Nr. 262.

[^4]: Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^5]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^6]: Art. 8 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^7]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^8]: Art. 9 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^9]: Art. 10 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^10]: Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^11]: Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^12]: Art. 13 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^13]: Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^14]: Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^15]: Art. 15 aufgehoben durch LGBl. 2014 Nr. 262.

[^16]: Art. 16 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 262.

[^17]: Art. 16 Bst. e aufgehoben durch LGBl. 2014 Nr. 262.

[^18]: Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.