Kundmachung vom 14. März 2000 der Beschlüsse Nr. 1/2000 bis 3/2000, 5/2000, 6/2000 und 8/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2000-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 4. Februar 2000

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 5. Februar 2000

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 6 die Beschlüsse Nr. 1/2000 bis 3/2000, 5/2000, 6/2000 und 8/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 1/2000 bis 3/2000, 5/2000, 6/2000 und 8/2000 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

1) In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 45l (Richtlinie 93/32/EWG des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

2) In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 45m (Richtlinie 93/33/EWG des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

3) In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 45n (Richtlinie 93/34/EWG des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

4) In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 45q (Richtlinie 93/94/EWG des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinien 1999/23/EG, 1999/24/EG, 1999/25/EG und 1999/26/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^5].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

1) In Anhang II Kapitel II des Abkommens wird unter Nummer 11 (Richtlinie 77/536/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 399 L 0055: Richtlinie 1999/55/EG der Kommission vom 1. Juni 1999 (ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 28)."

2) In Anhang II Kapitel II des Abkommens wird unter Nummer 13 (Richtlinie 78/764/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 399 L 0057: Richtlinie 1999/57/EG der Kommission vom 7. Juni 1999 (ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 35)."

3) In Anhang II Kapitel II des Abkommens wird unter Nummer 14 (Richtlinie 78/933/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 399 L 0056: Richtlinie 1999/56/EG der Kommission vom 3. Juni 1999 (ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 31)."

4) In Anhang II Kapitel II des Abkommens wird unter Nummer 16 (Richtlinie 79/533/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 399 L 0058: Richtlinie 1999/58/EG der Kommission vom 7. Juni 1999 (ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 37)."

5) In Anhang II Kapitel II des Abkommens wird unter Nummer 17 (Richtlinie 79/622/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 399 L 0040: Richtlinie 1999/40/EG der Kommission vom 6. Mai 1999 (ABl. L 124 vom 18.5.1999, S. 11)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinien 1999/40/EG, 1999/55/EG, 1999/56/EG, 1999/57/EG und 1999/58/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^11].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Kapitel VIII des Anhangs II des Abkommens wird nach Nummer 6a (Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 17e (Richtlinie 94/55/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Art. 3

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 42b (Richtlinie 96/49/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Art. 4

Der Wortlaut der Richtlinie 1999/36/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 5

Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^14].

Art. 6

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden unter Nummer 4 (Richtlinie 76/769/EWG des Rates) die folgenden Gedankenstriche angefügt: "- 399 L 0043: Richtlinie 1999/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 (ABl. L 166 vom 1.7.1999, S. 87), -399 L 0051: Richtlinie 1999/51/EG der Kommission vom 26. Mai 1999 (ABl. L 142 vom 5.6.1999, S. 22)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 1999/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 1999/51/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^17].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

In Anhang II Kapitel XVIII des Abkommens werden nach Nummer 4zza (Entscheidung 98/734/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

Art. 2

In Anhang II Kapitel XVIII des Abkommens wird Nummer 4l (Entscheidung 95/526/EG der Kommission) gestrichen.

Art. 3

Der Wortlaut der Entscheidungen 1999/303/EG, 1999/304/EG und 1999/310/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^21].

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

In Anhang VI des Abkommens wird Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) wie folgt geändert:

Art. 2

In Anhang VI des Abkommens wird unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 399 R 0307: Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl. L 38 vom 12.2.1999, S. 1)."

Art. 3

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen[^23].

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 4. Februar 2000

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 4. Februar 2000

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 4. Februar 2000

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 4. Februar 2000

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.