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Kundmachung vom 14. März 2000 der Beschlüsse Nr. 4/2000, 7/2000, 9/2000 bis 11/2000, 13/2000 bis 16/2000 und 18/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2000-06-07

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 28. Januar 2000

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 29. Januar 2000

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 10 die Beschlüsse Nr. 4/2000, 7/2000, 9/2000 bis 11/2000, 13/2000 bis 16/2000 und 18/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 4/2000, 7/2000, 9/2000 bis 11/2000, 13/2000 bis 16/2000 und 18/2000 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII nach Nummer 54s (Richtlinie 98/53/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

"Erzeugnisse, für die die angegebenen Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten das Verbot der Verwendung bestimmter Zusatzstoffkategorien aufrechterhalten können"

"

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung Nr. 292/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. Januar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^2].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang VI des Abkommens wird Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) wie folgt geändert:

hat für die Kosten der ihr oder ihren Familienangehörigen in Island gewährten Sachleistungen aufzukommen, sofern diese Leistungen durch das Sondersystem für Beamte bzw. eine private Zusatzversicherung erfasst werden."

Art. 2

In Anhang VI des Abkommens wird Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) wie folgt geändert:

Statens Pensjonskasse (Norwegische staatliche Pensionskasse)."

Stiftungsrat der Pensionskasse für das Staatspersonal."

"4. Leistungen gemäss dem Gesetz Nr. 26 vom 28. Juli 1949 über die norwegische staatliche Pensionskasse (lov av 28. juli 1949 nr 26 om Statens Pensjonskasse): Statens Pensjonskasse (Norwegische staatliche Pensionskasse)."

Geschäftsleitung der Pensionsversicherung für das Staatspersonal."

"1a. Leistungen gemäss dem Gesetz Nr. 26 vom 28. Juli 1949 über die norwegische staatliche Pensionskasse (lov av 28. juli 1949 nr 26 om Statens Pensjonskasse): Statens Pensjonskasse (Norwegische staatliche Pensionskasse)."

"13. Leistungen gemäss dem Gesetz Nr. 26 vom 28. Juli 1949 über die norwegische staatliche Pensionskasse (lov av 28. juli 1949 nr 26 om Statens Pensjonskasse): Statens Pensjonskasse (Norwegische staatliche Pensionskasse)."

Art. 3

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 29. Januar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^4].

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang VI des Abkommens wird Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) wie folgt geändert:

P. Island Keine

Q. Liechtenstein Keine

R. Norwegen Keine."

Art. 2

In Anhang VI des Abkommens wird unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 399 R 1399: Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 des Rates vom 29. April 1999 (ABl. L 164 vom 30.6.1999, S. 1)."

Art. 3

In der sektoralen Anpassung II von Anhang VI des Abkommens werden die Worte "die Rechte und Pflichten des Rechnungsausschusses dieser Verwaltungskommission" durch die Worte "die Rechte und Pflichten des Rechnungsausschusses und des Fachausschusses dieser Verwaltungskommission" ersetzt.

Art. 4

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 5

Dieser Beschluss tritt am 29. Januar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^6].

Art. 6

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang VI des Abkommens wird Nummer 3.26 (Beschluss Nr. 135) wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut des Beschlusses Nr. 171 in isländischer und norwegischer Sprache, der den entsprechenden Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. Januar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^8].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

In Anhang VI des Abkommens wird unter Nummer 3.48 (Beschluss Nr. 164) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut des Beschlusses Nr. 172 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. Januar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^10].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

In Anhang XIX des Abkommens wird nach Nummer 17 (Empfehlung 88/41/EWG der Kommission) folgende Nummer angefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Empfehlung 98/257/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. Januar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^14].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

In Anhang XX des Abkommens erhält Nummer 2eg (Entscheidung 95/365/EG der Kommission) folgende Fassung: "399 D 0568: Entscheidung 1999/568/EG der Kommission vom 27. Juli 1999 über Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Lampen (ABl. L 216 vom 14.8.1999, S. 18)."

Art. 2

In Anhang XX des Abkommens erhält Nummer 2ek (Entscheidung 96/467/EG der Kommission) folgende Fassung: "399 D 0554: Entscheidung 1999/554/EG der Kommission vom 19. Juli 1999 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Kopierpapier (ABl. L 210 vom 10.8.1999, S. 16)."

Art. 3

Der Wortlaut der Entscheidungen 1999/568/EG und 1999/554/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 29. Januar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^17].

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 8

Art. 1

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 2g (Richtlinie 96/61/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 1999/391/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. Januar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^20].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 9

Art. 1

In Anhang XXI des Abkommens erhält Nummer 18a (Verordnung (EWG) Nr. 3711/91 des Rates) folgende Fassung: "398 R 0577: Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. Januar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^22].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 10

Art. 1

1) In Anhang XIV des Abkommens wird unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "-399 R 2790:Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 (ABl. L 336 vom 29.12.1999, S. 21)."

2) In Anhang XIV des Abkommens wird unter Nummer 3 (Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "-399 R 2790:Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 (ABl. L 336 vom 29.12.1999, S. 21)."

3) In Anhang XIV des Abkommens wird Nummer 8 (Verordnung (EWG) Nr. 4087/88 der Kommission) wie folgt geändert:

", geändert durch: -399 R 2790:Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 (ABl. L 336 vom 29.12.1999, S. 21)."

Art. 2

Anhang XIV des Abkommens wird mit Wirkung vom 1. Juni 2000 wie folgt geändert:

"Vertikale Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen".

"399 R 2790: Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Art. 81 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 336 vom 29.12.1999, S. 21).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

"In diesen Fällen kann die zuständige Überwachungsbehörde im Einklang mit den Art. 6 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 17/62 oder den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 des EWR-Abkommens ohne vorherige Anmeldung durch die betreffenden Unternehmen einen Beschluss fassen.""

Art. 3

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 29. Januar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^29]. Art. 1 gilt ab dem 1. Januar 2000.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 28. Januar 2000

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 28. Januar 2000

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 28. Januar 2000

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 28. Januar 2000

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 28. Januar 2000

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 28. Januar 2000

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 28. Januar 2000

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 28. Januar 2000

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 28. Januar 2000

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 28. Januar 2000

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 48 vom 19.2.1997, S. 13.

[^2]: Keine Angabe verfassungsrechtlicher Anforderungen.

[^3]: ABl. L 209 vom 25.7.1998, S. 1.

[^4]: Keine Angabe verfassungsrechtlicher Anforderungen.

[^5]: ABl. L 164 vom 30.6.1999, S. 1.

[^6]: Ein Vorliegen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^7]: ABl. L 143 vom 8.6.1999, S. 11.

[^8]: Ein Vorliegen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^9]: ABl. L 143 vom 8.6.1999, S. 13, berichtigt im ABl. L 159 vom 25.6.1999, S. 67.

[^10]: Ein Vorliegen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^11]: Erklärung des Fürstentums Liechtenstein zum Beschluss Nr. 13/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses über die aussergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten (LGBl. 2000 Nr. 106): "Bezugnehmend auf die Empfehlung der Kommission 98/257/EG vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die aussergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind, erklärt die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, dass in Liechtenstein keine Einrichtungen existieren, welche für die aussergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind und dass Liechtenstein nicht die Absicht hat, eine solche Einrichtung zu schaffen."

[^12]: ABl. L 160 vom 28.6.1994, S. 1.

[^13]: ABl. L 115 vom 17.4.1998, S. 31.

[^14]: Ein Vorliegen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^15]: ABl. L 216 vom 14.8.1999, S. 18.

[^16]: ABl. L 210 vom 10.8.1999, S. 16.

[^17]: Ein Vorliegen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^18]: ABl. L 242 vom 4.9.1997, S. 76.

[^19]: ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 39.

[^20]: Ein Vorliegen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^21]: ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3.

[^22]: Ein Vorliegen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^23]: ABl. L 160 vom 4.6.1998, S. 42.

[^24]: ABl. L 336 vom 29.12.1999, S. 21.

[^25]: ABl. L 173 vom 30.6.1983, S. 1.

[^26]: ABl. L 173 vom 30.6.1983, S. 5.

[^27]: ABl. L 214 vom 6.8.1997, S. 27.

[^28]: ABl. L 359 vom 28.12.1988, S. 46.

[^29]: Ein Vorliegen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.