Gesetz vom 15. März 2000 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (Entsendegesetz; EntsG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1[^2]
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt die Mindestarbeitsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen.
2) Es dient der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:[^3]
- a) Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen[^4];
- b) Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen[^5];
- c) Richtlinie (EU) 2020/1057 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Strassensektor[^6].
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^7]
Art. 2[^8]
Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
- a) "entsandter Arbeitnehmer": jeder Arbeitnehmer, der normalerweise in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder Drittland arbeitet und während eines begrenzten Zeitraums seine Arbeitsleistung im Fürstentum Liechtenstein erbringt; für die Feststellung einer tatsächlichen Entsendung und Verhinderung von Missbrauch und Umgehung ist Art. 4 der Richtlinie 2014/67/EU massgebend;[^9]
- b) "Betrieb": ein Betrieb im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Arbeitsgesetzes;
- c) "Auftraggeber als Unternehmer": ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung einer Dienstleistung beauftragt, wobei er die erbrachte Dienstleistung entweder selber gewerblich nutzt oder sie seinem Auftraggeber weitergibt;
- d) "zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats": eine Verwaltungsbehörde, ein Gericht oder eine Stelle, die von einem EWR-Mitgliedstaat benannt wurde, um Aufgaben nach den Richtlinien 96/71/EG und 2014/67/EU wahrzunehmen;
- e) "Geldstrafe": eine finanzielle Sanktion, die wegen eines Verstosses gegen die Richtlinien 96/71/EG und 2014/67/EU oder gegen eine auf diese Richtlinien gestützte nationale Bestimmung verhängt wurde;
- f) "mobiler Arbeitnehmer": ein bei einem Verkehrsunternehmen beschäftigter Arbeitnehmer, der als Fahrer oder als Begleitpersonal in der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr tätig ist.[^10]
2) Die Begriffe "Arbeitnehmer" und "Selbstständigerwerbender" bestimmen sich nach liechtensteinischem Recht; für die Beurteilung, ob eine Person als Arbeitnehmer gilt, sind auch die Kriterien nach Art. 4 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2014/67/EU zu berücksichtigen. Wer sich auf selbstständige Erwerbstätigkeit beruft, hat diese gegenüber den zuständigen Kontrollorganen auf Verlangen nachzuweisen.
3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind unter den in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 3
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz gilt für Unternehmen mit Sitz im Ausland, die im Rahmen von grenzüberschreitenden Dienstleistungen Arbeitnehmer in das Fürstentum Liechtenstein entsenden, soweit für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht und die Arbeitsleistung erfolgt:
- a) im Namen, auf Rechnung und unter Leitung des entsendenden Arbeitgebers im Rahmen eines zwischen ihm und dem Empfänger der Dienstleistung im Fürstentum Liechtenstein abgeschlossenen Vertrages; oder
- b) in einem Betrieb, der dem entsendenden Arbeitgeber gehört oder mit welchem der Arbeitgeber wirtschaftlich verbunden ist; oder
- c) im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses oder eines Rechtsverhältnisses zur Arbeitnehmerüberlassung mit Einsatzort im Fürstentum Liechtenstein.
2) Soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, gilt dieses Gesetz auch für:[^11]
- a) Auftraggeber als Unternehmer;
- b) Einsatzbetriebe, die in Liechtenstein von ausländischen Verleihern entliehene Arbeitnehmer beschäftigen; und
- c) Strassentransportunternehmen mit Sitz im Inland.
3) Ein mobiler Arbeitnehmer gilt nicht im Sinne von Abs. 1 als in das Fürstentum Liechtenstein entsandt, wenn er:[^12] Auf einen solchen Arbeitnehmer finden jedoch die Bestimmungen von Art. 6b, 6bbis Abs. 1 Bst. b und c, Art. 9a und 9b Anwendung.
- a) bilaterale Beförderungen von Gütern oder Personen oder kombinierten Verkehr im Sinne von Art. 1 Abs. 3, 4 oder 6 der Richtlinie (EU) 2020/1057 durchführt;
- b) seine Arbeitsleistung ausschliesslich im Rahmen des Transitverkehrs im Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2020/1057 erbringt.
4) Ein mobiler Arbeitnehmer gilt jedenfalls dann als im Sinne von Abs. 1 in das Fürstentum Liechtenstein entsandt, wenn er eine Kabotagebeförderung im Sinne von Art. 1 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2020/1057 durchführt.[^13]
5) Auf mobile Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die ihren Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben, sind die in Abs. 3 und 4 genannten Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2020/1057 sinngemäss anzuwenden.[^14]
Art. 3a[^15]
Beurteilungsmassstab
Für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis oder eine Entsendung im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äussere Erscheinungsform des Sachverhalts massgebend.
II. Mindestbedingungen und zivilrechtliche Durchsetzung[^16]
Art. 4
Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen; Vollzugskosten[^17]
1) Der entsendende Arbeitgeber im Sinne von Art. 3 Abs. 1 muss den nach Liechtenstein entsandten Arbeitnehmern mindestens diejenigen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewähren, die in den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen, allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen nach § 1173a Art. 111a ABGB festgelegt sind und Folgendes betreffen:[^18]
- a) die Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten;
- b) die jährliche Mindestdauer der bezahlten Ferien;
- c) die Entlohnung einschliesslich der Überstundensätze;[^19]
- d) die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen;
- e) die Sicherheit, der Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz;
- f) die Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen;
- g) die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen;
- h) die Bedingungen für die Unterkünfte von Arbeitnehmern, wenn sie vom Arbeitgeber für Arbeitnehmer, die von ihrem regelmässigen Arbeitsplatz entfernt sind, zur Verfügung gestellt werden;[^20]
- i) den Auslagenersatz zur Deckung von Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten.[^21]
1a) Dauert eine Entsendung länger als zwölf Monate, so sind sämtliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zu gewähren, die in den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen, allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen nach § 1173a Art. 111a ABGB festgelegt sind. Ausgenommen sind Regelungen über:[^22]
- a) den Abschluss und die Beendigung des Arbeitsvertrags, einschliesslich von Wettbewerbsverboten;
- b) zusätzliche betriebliche Altersversorgungssysteme.
2) Legt der entsendende Arbeitgeber eine mit Begründung versehene Mitteilung in deutscher Sprache vor, so verlängert sich der Zeitraum nach Abs. 1a auf 18 Monate.[^23]
2a) Sieht ein allgemein verbindlicher Gesamtarbeitsvertrag Beiträge an Ausgleichskassen oder vergleichbare Einrichtungen für Kinderzulagen, Ferienlohn und andere Leistungen des Arbeitgebers vor, so gelten diese Bestimmungen auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach Liechtenstein entsenden, ausser wenn der Arbeitgeber nachweist, dass er für den gleichen Zeitabschnitt Beiträge an eine solche Einrichtung im Staat seines Sitzes leistet.[^24]
2b) Sieht ein allgemein verbindlicher Gesamtarbeitsvertrag obligatorische Beiträge an Weiterbildungskosten vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach Liechtenstein entsenden, sofern deren Entsendung länger als 90 Tage dauert.[^25]
2c) Sieht ein allgemein verbindlicher Gesamtarbeitsvertrag die Hinterlegung einer Kaution durch den Arbeitgeber vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach Liechtenstein entsenden.[^26]
2d) Aufgehoben[^27]
2e) Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach Liechtenstein entsenden, schulden den paritätischen Organen die Beiträge an die Vollzugskosten, die ein allgemein verbindlicher Gesamtarbeitsvertrag den Arbeitgebern und Arbeitnehmern auferlegt, sofern die paritätischen Kontrollorgane mit den Aufgaben nach Art. 6c Abs. 1 betraut worden sind.[^28]
3) Das Amt für Volkswirtschaft veröffentlicht auf seiner Internetseite:[^29]
- a) die nach Abs. 1 anwendbaren Bestimmungen; und
- b) die inländischen Stellen, an die sich die Arbeitnehmer und Arbeitgeber wenden können, um allgemeine Informationen in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz zu erhalten.
4) Abs. 1 steht der Anwendung von für die Arbeitnehmer günstigeren Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen nicht entgegen. Vorbehalten bleiben die absolut zwingenden Bestimmungen nach § 1173a Art. 112 ABGB.[^30]
Art. 4a[^31]
Unterkunft
Der entsendende Arbeitgeber muss seinen Arbeitnehmern eine Unterkunft garantieren, die dem üblichen Standard am Einsatzort bezüglich Hygiene und Komfort genügt.
Art. 5
Ausnahmen
1) Die Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1 Bst. b und c sind nicht anwendbar auf unerlässliche Erstmontage oder Einbauarbeiten, die Bestandteil eines Liefervertrages sind, wenn die Dauer der Entsendung acht Tage nicht übersteigt. Diese Ausnahme gilt nicht für Bauarbeiten gemäss Anhang der Richtlinie 96/71/EG.
2) Die Bestimmungen über die Mindestferiendauer und die Entlohnung sind bei Arbeiten von geringem Umfang nicht anwendbar. Die Regierung bestimmt die Arbeiten von geringem Umfang mit Verordnung.[^32]
Art. 5a[^33]
Haftung des Auftraggebers als Unternehmer
1) Ein Auftraggeber als Unternehmer haftet für die Verpflichtungen des Auftragnehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Lohns an Arbeitnehmer als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB.[^34]
2) Als Lohn im Sinne von Abs. 1 gilt die Entlohnung nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c nach Abzug der Beträge zulasten der Arbeitnehmer, welche der Arbeitgeber entrichtet für:[^35]
- a) Sozialversicherungen;
- b) Steuern, namentlich Quellensteuern;
- c) weitere Beiträge, insbesondere für Vollzugs- und Weiterbildungskosten aufgrund von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen.
Art. 5b[^36]
Durchsetzung von Rechten
1) Entsandte Arbeitnehmer können eine auf den Zeitraum der Entsendung bezogene Klage auf Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Kapitel auch vor den zuständigen liechtensteinischen Gerichten erheben.
2) Vereinigungen mit Sitz im Inland, die nach ihren Statuten die Wahrnehmung der Interessen von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern bezwecken, können mit Einwilligung der beschwerten Person diese in einem von ihr eingeleiteten Verfahren vertreten oder sich als Dritte am Rechtsstreit nach §§ 17 ff. der Zivilprozessordnung beteiligen.
III. Vollzug
Art. 6[^37]
Vollzugsorgane
1) Das Amt für Volkswirtschaft überwacht vorbehaltlich Abs. 1a die Einhaltung dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie der sich darauf stützenden Verfügungen.[^38]
1a) Bei der Entsendung mobiler Arbeitnehmer obliegt der Landespolizei im Rahmen von Strassenkontrollen die Überwachung der Einhaltung der Meldepflichten nach Art. 6a und 6abis sowie der Mitwirkungspflichten nach Art. 6b und 6bbis.[^39]
2) Die Zuständigkeit für den Vollzug anderer nach Art. 4 anwendbarer Gesetze ergibt sich aus diesen Gesetzen. Die entsprechenden Vollzugsorgane melden dem Amt für Volkswirtschaft die von entsendenden Arbeitgebern begangenen Verstösse.
3) Personen, die mit dem Vollzug oder der Aufsicht betraut sind oder dabei mitwirken, sind verpflichtet, über die Tatsachen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, das Amtsgeheimnis zu wahren.
4) Das Amt für Volkswirtschaft, die Landespolizei, die zuständigen Stellen nach Abs. 2, die paritätischen Kontrollorgane nach Art. 6c sowie das Ausländer- und Passamt stimmen ihre Kontrolltätigkeit im Bereich der Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen nach Möglichkeit aufeinander ab.[^40]
Art. 6a[^42]
a) bei der Entsendung von Arbeitnehmern im Allgemeinen[^43]
1) Der entsendende Arbeitgeber hat dem Amt für Volkswirtschaft folgende Daten zu melden:[^44]
- a) Name und Adresse des entsendenden Arbeitgebers sowie gegebenenfalls des ausländischen Verleihers;[^45]
- b) Name und Adresse des entsandten Arbeitnehmers;
- c) Angaben zum Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird;
- d) Angaben über den geplanten Beginn und das geplante Ende der Entsendung;
- e) Angaben zur Art der in Liechtenstein auszuübenden Tätigkeit;
- f) Name und Adresse des Empfängers der Dienstleistung nach Art. 3 Bst. a, des Betriebs nach Art. 3 Bst. b und des Einsatzbetriebs nach Art. 3 Bst. c;
- g) Name und Adresse eines Zustellbevollmächtigten für die Dauer der Entsendung.[^46]
2) Die Tätigkeit darf aufgenommen werden:
- a) nach Erstattung der Meldung nach Abs. 1 bei Entsendungen aus einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes;
- b) frühestens acht Tage nach Erstattung der Meldung nach Abs. 1 bei Entsendungen aus einem Drittland; in Notfällen wie Reparaturen, Unfällen, Naturkatastrophen oder anderen nicht vorhersehbaren Ereignissen kann die Arbeit schon unmittelbar nach Erstattung der Meldung beginnen.
3) Die Meldung hat über ein elektronisches Meldesystem in deutscher Sprache zu erfolgen und gilt als erstattet, wenn das elektronische Meldesystem die Meldung quittiert hat.
4) Die Regierung kann mit Verordnung Ausnahmen von der Meldepflicht und der Pflicht zur Verwendung des elektronischen Meldesystems sowie in begründeten Fällen Erleichterungen in Bezug auf die Angaben nach Abs. 1 vorsehen.[^47]
5) Abs. 1 bis 4 gelten nicht für die Entsendung mobiler Arbeitnehmer durch Arbeitgeber, die der Meldepflicht nach Art. 6abis unterliegen.[^48]
Art. 6abis[^49]
b) bei der Entsendung mobiler Arbeitnehmer nach der Richtlinie (EU) 2020/1057
1) Der entsendende Arbeitgeber hat - soweit er aufgrund des Rechts seines Niederlassungsstaats an die Richtlinie (EU) 2020/1057 gebunden ist - die Entsendung eines mobilen Arbeitnehmers unter Verwendung des Standardformulars der öffentlichen Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) zu melden. Die Meldung ist spätestens bei Beginn der Entsendung vorzunehmen und hat folgende Angaben zu enthalten:
- a) Identität des entsendenden Arbeitgebers‚ zumindest in Form der Nummer der Gemeinschaftslizenz, sofern diese verfügbar ist;
- b) Kontaktangaben eines Verkehrsleiters oder einer anderen Person im Niederlassungsstaat, der oder die als Ansprechpartner für die Kontrollorgane zur Verfügung steht und Dokumente oder Mitteilungen versendet und in Empfang nimmt;
- c) Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Staatsangehörigkeit‚ Adresse und Führerscheinnummer des mobilen Arbeitnehmers;
- d) Beginn des Arbeitsverhältnisses des mobilen Arbeitnehmers und das auf dieses Verhältnis anwendbare Recht;
- e) geplantes Datum des Beginns und des Endes der Entsendung für einen Zeitraum von mindestens einem Tag und höchstens sechs Monaten;
- f) amtliche Kennzeichen der Motorfahrzeuge;
- g) Angabe, ob es sich bei den Verkehrsdienstleistungen um Güterbeförderung, Personenbeförderung, grenzüberschreitende Beförderung oder Kabotage handelt.
2) Nachträgliche Änderungen der Angaben nach Abs. 1 sind unverzüglich zu melden.
Art. 6b[^51]
a) bei der Entsendung von Arbeitnehmern im Allgemeinen[^52]
1) Der entsendende Arbeitgeber hat den Kontrollorganen für die Dauer der Entsendung folgende Dokumente am Ort der Tätigkeit bereitzuhalten oder innerhalb von zwei Arbeitstagen nach einer Kontrolle zugänglich zu machen:[^53]
- a) Dokumente zur Feststellung der Identität der entsandten Arbeitnehmer;
- b) Arbeitsvertrag oder eine andere Form der Unterrichtung nach § 1173a Art. 27 Abs. 3 ABGB in deutscher Sprache;
- c) allfällige Vereinbarungen über Entsendezulagen und Spesenentschädigungen in deutscher Sprache; und
- d) eine Bescheinigung der zuständigen Sozialversicherungsträger, aus der hervorgeht, dass der entsandte Arbeitnehmer sozialversichert ist.
2) Der entsendende Arbeitgeber hat den Kontrollorganen auf Verlangen alle weiteren Unterlagen zugänglich zu machen oder zuzustellen, welche zur Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie der sich darauf stützenden Verfügungen notwendig sind.[^54]
3) Den Kontrollorganen sind der Zugang zum Einsatzort des entsandten Arbeitnehmers und die Vornahme der notwendigen Kontrollmassnahmen zu gestatten.
4) Bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern sind abweichend von Abs. 1 folgende Unterlagen bereits ab der Einreise in das Fürstentum Liechtenstein im Fahrzeug bereitzuhalten oder den Kontrollorganen unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:[^55]
- a) der Arbeitsvertrag oder eine andere Form der Unterrichtung nach § 1173a Art. 27 Abs. 3 ABGB in deutscher Sprache; und
- b) Arbeitszeitaufzeichnungen (Aufzeichnungen im Sinne von Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014).
5) Abs. 1 bis 4 gelten nicht für die Entsendung mobiler Arbeitnehmer durch Arbeitgeber, die den Kontrollvorschriften nach Art. 6bbis unterliegen.[^56]
Art. 6bbis[^57]
b) bei der Entsendung mobiler Arbeitnehmer nach der Richtlinie (EU) 2020/1057
1) Der entsendende Arbeitgeber hat - soweit er aufgrund des Rechts seines Niederlassungsstaats an die Richtlinie (EU) 2020/1057 gebunden ist - dafür zu sorgen, dass der Fahrer während der Dauer seiner Entsendung den Kontrollorganen folgende Unterlagen in Papierform oder elektronischer Form bei Kontrollen bereithalten oder zugänglich machen kann:
- a) eine Kopie der über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) übermittelten Meldung nach Art. 6abis;
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.