Verordnung vom 25. April 2000 über die Subvention von Privatschulen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-05-16
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 129 Abs. 1 Bst. b, Art. 130 Abs. 2 und Art. 131 des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 1999, LGBl. 2000 Nr. 35, verordnet die Regierung:

Art. 1[^2]

Beiträge bei inländischem Wohnsitz

Die Beiträge gemäss Art. 130 Abs. 2 des Schulgesetzes betragen je Semester und Schüler oder Schülerin mit inländischem Wohnsitz:

Art. 2

Beiträge bei ausländischem Wohnsitz

Die Beitragssätze gemäss Art. 130 Abs. 2 des Schulgesetzes betragen je Schüler bzw. Schülerin mit ausländischem Wohnsitz:

Art. 2a[^3]

Beiträge für Waldorfschüler an Maturitätsvorbereitungsschulen

Besucht ein Schüler der Liechtensteinischen Waldorfschule im Anschluss an deren Sekundarstufe I eine Maturitätsvorbereitungsschule für Waldorfschüler im Ausland, kann der Beitrag nach Art. 1 Abs. 1 Bst. d für höchstens vier Schuljahre geltend gemacht werden, sofern:

Art. 3

Gesuchstellung[^4]

1) Die Ausrichtung der Beiträge erfolgt halbjährlich auf Gesuch hin (Art. 129 Abs. 1 Schulgesetz).

2) Dem Gesuch ist eine Schülerliste (Stand 1. März bzw. 1. Oktober) beizulegen.

3) Die Schülerliste hat folgende Angaben aufzuweisen:

4) Für Schüler, die nach dem 1. März bzw. 1. Oktober in die Schule eintreten, wird der Beitrag mit Wirkung ab dem Monat gewährt, der dem Eintrittszeitpunkt folgt. Der Beitrag wird am nächstmöglichen Termin (1. Oktober bzw. 1. März) ausgerichtet.[^5]

5) Die Beiträge werden vom Schulamt ausgerichtet.[^6]

Art. 4[^7]

Aufsicht

1) Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung obliegt dem Schulamt.

2) Das Schulamt kann die Ausrichtung von Beiträgen an Privatschulen aus wichtigen Gründen für längstens ein Jahr aussetzen, insbesondere wenn:

3) Die Regierung kann die Ausrichtung von Beiträgen an Privatschulen auf Antrag des Schulamtes einstellen, wenn die Privatschule nicht innert angemessener Frist die zur Herstellung des rechtmässigen Zustands erforderlichen Massnahmen ergreift.

4) Im Übrigen findet auf die Aufsicht Art. 10 Abs. 1 bis 3 der Verordnung über den Lehrplan, die Promotion und die Matura an Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht sinngemäss Anwendung.

5) Massnahmen nach Art. 70 des Schulgesetzes bleiben vorbehalten.

Art. 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

[^1]: LR 411.0

[^2]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 181.

[^3]: Art. 2a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 235.

[^4]: Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 209.

[^5]: Art. 3 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 235.

[^6]: Art. 3 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 209.

[^7]: Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 209.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.