Kundmachung vom 2. Mai 2000 der Beschlüsse Nr. 19/2000, 23/2000 und 24/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2000-05-16
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 25. Februar 2000

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 26. Februar 2000

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Beschlüsse Nr. 19/2000, 23/2000 und 24/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 19/2000 und 23/2000 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

1) In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 67/548/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 399 L 0033: Richtlinie 1999/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 (ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 57)."

2) In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 8 (Richtlinie 87/18/EWG des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

3) In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 9 (Richtlinie 88/320/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 399 L 0012: Richtlinie 1999/12/EG der Kommission vom 8. März 1999 (ABl. L 77 vom 23.3.1999, S. 22)."

4) In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 399 L 0073: Richtlinie 1999/73/EG der Kommission vom 19. Juli 1999 (ABl. L 206 vom 5.8.1999, S. 16), - 399 L 0080: Richtlinie 1999/80/EG der Kommission vom 28. Juli 1999 (ABl. L 210 vom 10.8.1999, S. 13)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinien 1999/11/EG, 1999/12/EG, 1999/73/EG und 1999/80/EG der Kommission und der Richtlinie 1999/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 26. Februar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^6].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

Anhang XXI des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 2700/98[^7], 2701/98[^8], 2702/98[^9], 2645/98[^10] und 2646/98[^11] der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den entsprechenden Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 26. Februar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^12].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang

Anhang 3

Art. 1

In Art. 3 Abs. 1 des Protokolls 31 zum Abkommen wird unter dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich angefügt: "- 398 D 2179: Beschluss Nr. 2179/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Überprüfung des Programms der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Massnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung" (ABl. L 275 vom 10.10.1998, S. 1)."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am 26. Februar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^14].

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 25. Februar 2000

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 25. Februar 2000

(Es folgen die Unterschriften)

zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 23/2000

Anhang XXI (Statistik) des Abkommens wird wie folgt geändert:

A. Unternehmensstatistik

Nach Nummer 1 (Verordnung (EG) Nr. 58/97 des Rates) werden die folgenden Nummern eingefügt:

B. Aussenhandelsstatistik

Der Wortlaut unter Nummer 9 (Verordnung (EG) Nr. 2317/97 der Kommission) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"398 R 2645: Verordnung (EG) Nr. 2645/98 der Kommission vom 9. Dezember 1998 über das Länderverzeichnis für die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABl. L 335 vom 10.12.1998, S. 22)."

C. Wirtschaftsstatistik

Nach Nummer 19f (Verordnung (EG) Nr. 2454/97 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Brüssel, den 25. Februar 2000

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 77 vom 23.3.1999, S. 8.

[^2]: ABl. L 77 vom 23.3.1999, S. 22.

[^3]: ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 57.

[^4]: ABl. L 206 vom 5.8.1999, S. 16.

[^5]: ABl. L 210 vom 10.8.1999, S. 13.

[^6]: Ein Vorliegen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^7]: ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 49.

[^8]: ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 81.

[^9]: ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 102.

[^10]: ABl. L 335 vom 10.12.1998, S. 22.

[^11]: ABl. L 335 vom 10.12.1998, S. 30.

[^12]: Ein Vorliegen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt

[^13]: ABl. L 275 vom 10.10.1998, S. 1.

[^14]: Ein Vorliegen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.