Kundmachung vom 2. Mai 2000 der Beschlüsse Nr. 19/2000, 23/2000 und 24/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 25. Februar 2000
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 26. Februar 2000
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Beschlüsse Nr. 19/2000, 23/2000 und 24/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 19/2000 und 23/2000 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 5/2000 vom 4. Februar 2000 geändert.
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- Die Richtlinie 1999/11/EG der Kommission vom 8. März 1999 zur Anpassung der Grundsätze der Guten Laborpraxis an den technischen Fortschritt gemäss Richtlinie 87/18/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen[^1] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 1999/12/EG der Kommission vom 8. März 1999 zur zweiten Anpassung des Anhangs der Richtlinie 88/320/EWG des Rates über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP)[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 1999/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates hinsichtlich der Kennzeichnung bestimmter gefährlicher Stoffe in Österreich und Schweden[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 1999/73/EG der Kommission vom 19. Juli 1999 zur Aufnahme des Wirkstoffs Spiroxamin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 1999/80/EG der Kommission vom 28. Juli 1999 zur Aufnahme des Wirkstoffs Azimsulfuron in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln[^5] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
1) In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 67/548/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 399 L 0033: Richtlinie 1999/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 (ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 57)."
2) In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 8 (Richtlinie 87/18/EWG des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
3) In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 9 (Richtlinie 88/320/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 399 L 0012: Richtlinie 1999/12/EG der Kommission vom 8. März 1999 (ABl. L 77 vom 23.3.1999, S. 22)."
4) In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 399 L 0073: Richtlinie 1999/73/EG der Kommission vom 19. Juli 1999 (ABl. L 206 vom 5.8.1999, S. 16), - 399 L 0080: Richtlinie 1999/80/EG der Kommission vom 28. Juli 1999 (ABl. L 210 vom 10.8.1999, S. 13)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 1999/11/EG, 1999/12/EG, 1999/73/EG und 1999/80/EG der Kommission und der Richtlinie 1999/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Februar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^6].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 2700/98[^7], 2701/98[^8], 2702/98[^9], 2645/98[^10] und 2646/98[^11] der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den entsprechenden Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Februar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^12].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang
Anhang 3
Art. 1
In Art. 3 Abs. 1 des Protokolls 31 zum Abkommen wird unter dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich angefügt: "- 398 D 2179: Beschluss Nr. 2179/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Überprüfung des Programms der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Massnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung" (ABl. L 275 vom 10.10.1998, S. 1)."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 26. Februar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^14].
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 25. Februar 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 16/2000 vom 28. Januar 2000 geändert.
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- Zur Wahrung der Homogenität des Abkommens im Bereich der Statistik und zur Gewährleistung der Kohärenz und der Vergleichbarkeit der statistischen Daten, die zur Beschreibung und Überwachung aller relevanten wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Aspekte des Europäischen Wirtschaftsraums erhoben und verbreitet werden, sind mehrere Rechtsakte, die die Europäische Gemeinschaft seit den letzten Änderungen des Anhangs XXI erlassen hat, in Anhang XXI des Abkommens aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 25. Februar 2000
(Es folgen die Unterschriften)
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 23/2000
Anhang XXI (Statistik) des Abkommens wird wie folgt geändert:
A. Unternehmensstatistik
Nach Nummer 1 (Verordnung (EG) Nr. 58/97 des Rates) werden die folgenden Nummern eingefügt:
- "1a. 398 R 2700: Verordnung (EG) Nr. 2700/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 betreffend die Definitionen von Merkmalen der strukturellen Unternehmensstatistik (ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 49).
- 1b. 398 R 2701: Verordnung (EG) Nr. 2701/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 betreffend die zu erstellenden Datenserien für die strukturelle Unternehmensstatistik (ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 81).
- 1c. 398 R 2702: Verordnung (EG) Nr. 2702/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 betreffend das technische Format für die Übermittlung struktureller Unternehmensstatistiken (ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 102)."
B. Aussenhandelsstatistik
Der Wortlaut unter Nummer 9 (Verordnung (EG) Nr. 2317/97 der Kommission) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"398 R 2645: Verordnung (EG) Nr. 2645/98 der Kommission vom 9. Dezember 1998 über das Länderverzeichnis für die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABl. L 335 vom 10.12.1998, S. 22)."
C. Wirtschaftsstatistik
Nach Nummer 19f (Verordnung (EG) Nr. 2454/97 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "19g. 398 R 2646: Verordnung (EG) Nr. 2646/98 der Kommission vom 9. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Tarifen im Harmonisierten Verbraucherpreisindex (ABl. L 335 vom 10.12.1998, S. 30)."
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Das Protokoll 31 zum Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 192/1999 vom 17. Dezember 1999 geändert.
-
- Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien sollte auf den Beschluss Nr. 2179/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Überprüfung des Programms der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Massnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung"[^13] ausgeweitet werden -
beschliesst:
Brüssel, den 25. Februar 2000
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 77 vom 23.3.1999, S. 8.
[^2]: ABl. L 77 vom 23.3.1999, S. 22.
[^3]: ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 57.
[^4]: ABl. L 206 vom 5.8.1999, S. 16.
[^5]: ABl. L 210 vom 10.8.1999, S. 13.
[^6]: Ein Vorliegen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^7]: ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 49.
[^8]: ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 81.
[^9]: ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 102.
[^10]: ABl. L 335 vom 10.12.1998, S. 22.
[^11]: ABl. L 335 vom 10.12.1998, S. 30.
[^12]: Ein Vorliegen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt
[^13]: ABl. L 275 vom 10.10.1998, S. 1.
[^14]: Ein Vorliegen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.