Verordnung vom 16. Mai 2000 über die Lebensmittelkontrolle (Lebensmittelkontrollverordnung, LMKV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-05-25
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) und Art. 178 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) verordnet die Regierung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

1) Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit und Aufgaben im Bereich der Lebensmittelkontrolle.[^2]

2) Die Lebensmittelkontrolle besteht insbesondere im Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung und Landwirtschaftsgesetzgebung, soweit diese die Primärproduktion, die Milchprüfung, die Herstellung und Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten sowie die Weinlesekontrolle regelt.[^3]

Art. 2 [^4]

Abkürzungen und Bezeichnungen

1) In dieser Verordnung werden folgende Abkürzungen verwendet:

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Organisation und Durchführung

Art. 3

Zuständigkeit

1) Die Durchführung der Lebensmittelkontrolle obliegt dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen.

2) Die Aufsicht über den Vollzug der Gesetzgebung über die Lebensmittelkontrolle obliegt der Regierung.

3) Aufgehoben[^20]

Art. 4 [^21]

Aufgaben nach der Lebensmittelgesetzgebung

In den Zuständigkeitsbereich des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen fallen insbesondere:

Art. 5 [^29]

Aufgaben nach der Landwirtschaftsgesetzgebung[^30]

Dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen obliegen im weiteren folgende Aufgaben:

Art. 6

Durchführung

1) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen sorgt für die zweckmässige Koordination der Vollzugsaufgaben nach Art. 4 und 5.

2) Soweit es erforderlich ist, kann das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen weitere Fachstellen der Landesverwaltung für besondere Aufgaben beiziehen.

2a) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann andere öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stellen mit Vollzugsaufgaben, insbesondere mit der Kontrolle und Überwachung, betrauen, wenn:[^40]

3) Die Untersuchung von Proben kann in geeigneten privaten oder amtlichen Laboratorien erfolgen.

4) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen begutachtet im Rahmen des Koordinationsverfahrens nach der Baugesetzgebung Pläne für den Bau, den Umbau und die Einrichtung von lebensmittelproduzierenden Betrieben sowie von Verfahren der Lebensmittelproduktion und der Verarbeitung von Lebensmitteln.[^42]

Art. 6a [^43]

Kontrollkoordination

Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen sorgt dafür, dass bei landwirtschaftlichen Betrieben die Kontrollen nach dieser Verordnung mit den Kontrollen nach der Landwirtschafts-, Tierschutz-, Tierseuchen- und Heilmittelgesetzgebung koordiniert werden.

III. Vollzugsbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen

Art. 7

Kontrollpflicht

Der Kontrolle unterstehen Personen und Betriebe, soweit dies die Erfüllung der Zweckbestimmung dieser Verordnung erfordert.

Art. 8 [^44]

Kontrolltätigkeit

Sämtliche der Lebensmittelgesetzgebung unterstellten Betriebe werden regelmässig und mit angemessener Häufigkeit auf Risikobasis kontrolliert.

Art. 9

Kontrollbefugnisse

1) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen hat folgende Befugnisse:

2) Es hat im Rahmen seiner Aufgaben Zugang zu Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Räumen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Infrastrukturen.[^45]

Art. 10 [^46]

Gebühren

Auf die Erhebung von Gebühren findet die Verordnung über die Einhebung von Gebühren nach der Lebensmittel- und Tierseuchengesetzgebung Anwendung.

Art. 11 [^47]

Aufgehoben

IV. Rechtsmittel und Verfahren

Art. 12 [^48]

Einspracheverfahren

Gegen Verfügungen über Massnahmen sowie Bescheinigungen über die Konformität nach der Lebensmittelgesetzgebung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann binnen 10 Tagen ab Zustellung bei diesem Einsprache erhoben werden.

Art. 13

Beschwerdeverfahren

1) Gegen Einspracheentscheide des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann binnen 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.[^49]

2) Gegen Verfügungen und Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^50]

Art. 14 [^51]

Aufgehoben

Art. 15

Strafverfolgung

Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Gesetzgebung über die Lebensmittelkontrolle ist mit Ausnahme von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen über die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr das Landgericht zuständig.

Art. 16

Mitteilung von Gerichtsentscheidungen

Von allen Urteilen, Beschlüssen oder Einstellungsbeschlüssen, die aufgrund der Lebensmittelgesetzgebung erlassen werden, haben die zuständigen Behörden dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen eine Ausfertigung zuzustellen.

V. Schlussbestimmung

Art. 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 134.

[^2]: Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 134.

[^3]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 471.

[^4]: Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 471.

[^5]: Art. 2 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 134.

[^6]: Art. 2 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 134.

[^7]: Art. 2 Abs. 1 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 134.

[^8]: Art. 2 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 134.

[^9]: Art. 2 Abs. 1 Bst. l eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 134.

[^10]: Art. 2 Abs. 1 Bst. m eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 134.

[^11]: Art. 2 Abs. 1 Bst. n eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 134.

[^12]: Art. 2 Abs. 1 Bst. o eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 134.

[^13]: Art. 2 Abs. 1 Bst. p eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 134.

[^14]: Art. 2 Abs. 1 Bst. q eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 134.

[^15]: Art. 2 Abs. 1 Bst. r eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 134.

[^16]: Art. 2 Abs. 1 Bst. s eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 134.

[^17]: Art. 2 Abs. 1 Bst. t eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 134.

[^18]: Art. 2 Abs. 1 Bst. u aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 439.

[^19]: Art. 2 Abs. 1 Bst. v eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 325.

[^20]: Art. 3 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 325.

[^21]: Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 134.

[^22]: Art. 4 Bst. bbis eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 325.

[^23]: Art. 4 Bst. lbis eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 325.

[^24]: Art. 4 Bst. p abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 325.

[^25]: Art. 4 Bst. q abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 325.

[^26]: Art. 4 Bst. r abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 325.

[^27]: Art. 4 Bst. s abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 325.

[^28]: Art. 4 Bst. v eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 325.

[^29]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 471.

[^30]: Art. 5 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 134.

[^31]: Art. 5 Bst. f aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 325.

[^32]: Art. 5 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 184.

[^33]: Art. 5 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 134.

[^34]: Art. 5 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 134.

[^35]: Art. 5 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 325.

[^36]: Art. 5 Bst. l aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 325.

[^37]: Art. 5 Bst. m eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 134.

[^38]: Art. 5 Bst. n eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 134.

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