Notenaustausch zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Regelung des Überfluges liechtensteinischen Gebietes durch Militär- und andereStaatsluftfahrzeuge

Typ Notenaustausch
Veröffentlichung 2000-05-25
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 1. Mai/9. Mai 2000

Zustimmung des Landtags: 21. Oktober 1999

Inkrafttreten: 9. Mai 2000

An die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein Bern Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein zur Regelung des Überfluges liechtensteinischen Gebietes durch Militär- und andere Staatsluftfahrzeuge, welche den Notenaustausch vom 25. Januar 1950 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Ausübung der Aufsicht über die Luftfahrt in Liechtenstein durch schweizerische Behörden (SR 0.748.095.14) ergänzen wird, wie folgt vorzuschlagen:

Als Staatsluftfahrzeuge gelten Luftfahrzeuge, die im Militär-, Zoll- oder Polizeidienst verwendet werden, im militärischen Register eingetragen oder in offizieller Mission unterwegs sind.

Die zuständigen eidgenössischen Behörden sind dagegen befugt, in allen denjenigen Fällen, in welchen die Luftfahrtgesetzgebung die Erteilung von Polizeibewilligungen oder die Abgabe von Ausweisen vorsieht, mit den liechtensteinischen Bewerbern direkt zu verkehren und ihnen Bewilligungen zu erteilen oder Ausweise auszustellen. In allen Fragen, die das öffentliche Interesse berühren (z.B. Bewilligung von Privatflugplätzen, Bewilligung von Flugtagen und dgl.), wird die Bewilligung nur erteilt oder verlängert oder ein Ausweis ausgestellt, wenn die zuständigen liechtensteinischen Behörden ihre Zustimmung erteilt haben. Über das konkrete jeweilige Vorgehen setzen sich die zuständigen Behörden ins Einvernehmen.

Falls die Regierung des Fürstentums Liechtenstein dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorliegende Note und die Antwortnote der Botschaft eine Ergänzungsvereinbarung zum Notenaustausch vom 25. Januar 1950 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Ausübung der Aufsicht über die Luftfahrt in Liechtenstein durch schweizerische Behörden, die mit dem Tag in Kraft tritt, an welchem die Botschaft die Zustimmung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein notifiziert.

Gerne benutzt das Departement auch diesen Anlass, um die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bern, den 1. Mai 2000

Eidgenössisches Departement

für auswärtige Angelegenheiten

Bern

Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein beehrt sich, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten den Empfang seiner Note vom 1. Mai 2000 zu bestätigen, die folgenden Inhalt hat: "Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein zur Regelung des Überfluges liechtensteinischen Gebietes durch Militär- und andere Staatsluftfahrzeuge, welche den Notenaustausch vom 25. Januar 1950 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Ausübung der Aufsicht über die Luftfahrt in Liechtenstein durch schweizerische Behörden (SR 0.748.095.14) ergänzen wird, wie folgt vorzuschlagen: Gerne benutzt das Departement auch diesen Anlass, um die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern." Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein beehrt sich, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten die Zustimmung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein bekanntzugeben. Die Note des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und die vorliegende Antwortnote bilden eine Ergänzungsvereinbarung zum Notenaustausch vom 25. Januar 1950 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Ausübung über die Luftfahrt in Liechtenstein durch schweizerische Behörden, die am 9. Mai 2000 in Kraft tritt. Gerne benutzt die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein auch diesen Anlass, um das Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bern, den 9. Mai 2000.

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