Kundmachung vom 16. Mai 2000 des Beschlusses Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2000-05-31
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 17. Dezember 1999

Zustimmung des Landtags: 16. März 2000

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 2000

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98 des Abkommens,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang

Art. 1

Den sektoralen Anpassungen des Anhangs VIII des Abkommens wird folgender Wortlaut angefügt: "Für Liechtenstein gelten bis 31. Dezember 2006 die nachfolgenden Anpassungen. Bis zu diesem Datum nimmt der Gemeinsame Ausschuss eine Überprüfung vor, auf deren Grundlage er unter gebührender Berücksichtigung der geographischen Lage Liechtensteins beschliessen kann, Massnahmen beizubehalten, die als geeignet erachtet werden und über das dringend erforderliche Mass nicht hinausgehen.

I
II
III
IV
V
VI
VII
VIII
Art. 2

Den sektoralen Anpassungen des Anhangs V des Abkommens wird folgender Wortlaut angefügt: "Die Liechtenstein betreffenden sektoralen Anpassungen des Anhangs VIII gelten entsprechend für diesen Anhang."

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Staatsangehörige Islands, Norwegens und der EU-Mitgliedstaaten dürfen sich nur mit Genehmigung der Behörden Liechtensteins in Liechtenstein niederlassen. Mit den unten aufgeführten Einschränkungen haben sie einen Rechtsanspruch auf diese Genehmigung. Für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten je Jahr brauchen Personen, die in Liechtenstein keine Beschäftigung oder sonstige ständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, und Personen, die grenzüberschreitende Dienste erbringen, keine derartige Aufenthaltsgenehmigung.

Die Bedingungen für Staatsangehörige Islands, Norwegens und der EU-Mitgliedstaaten dürfen nicht restriktiver sein als die für Staatsangehörige von Drittstaaten geltenden.

Familienangehörige der Staatsangehörigen Islands, Norwegens und der EU-Mitgliedstaaten, die ihren rechtmässigen Aufenthalt in Liechtenstein haben, haben ein Anrecht auf eine Genehmigung der gleichen Gültigkeitsdauer wie die der Person, von der sie abhängen. Sie haben das Recht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen; in diesem Fall werden sie zu der Quote der Aufenthaltsgenehmigungen für Erwerbstätige gezählt. Die Bedingungen des Abschnitts II dürfen jedoch nicht zu einer Ablehnung der Genehmigung herangezogen werden, wenn die jährliche Quote der Genehmigungen für Erwerbstätige erschöpft ist.

Personen, die ihre Erwerbstätigkeit beenden, können unter den in der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben[^3] und in der Richtlinie 75/34/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 über das Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, nach Beendigung der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu verbleiben[^4] festgelegten Bedingungen in Liechtenstein verbleiben: Sie werden dann nicht mehr zu der Quote der Aufenthaltsgenehmigungen für Erwerbstätige noch zu der in Abschnitt IV bestimmten Quote gezählt.

Für Personen, die sich auf der Grundlage der in der Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht[^5], der Richtlinie 90/365/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht der Arbeitnehmer[^6], und der Richtlinie 93/96/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über das Aufenthaltsrecht der Studenten[^7] festgelegten Rechte niederlassen wollen, wird eine zusätzliche Quote von 0,5 % der in Abschnitt II genannten Berechnungsgrundlage bereitgestellt. Abschnitt II gilt entsprechend.

Wer eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt, erhält spätestens vor Ablauf des dritten Monats ab dem Tag der Antragstellung einen schriftlichen Bescheid. Abgelehnte Antragsteller haben ein Anrecht auf eine schriftliche Begründung der Ablehnung. Sie müssen die gleichen Rechtsbehelfe einlegen können, die den Staatsangehörigen Liechtensteins gegenüber Verwaltungsakten zustehen.

Arbeitnehmer, die in Liechtenstein beschäftigt sind, ihren Wohnsitz jedoch ausserhalb Liechtensteins haben (Grenzgänger) müssen täglich in den Wohnsitzstaat zurückkehren.

Liechtenstein liefert den anderen Vertragsparteien und der EFTA-Überwachungsbehörde alle erforderlichen Angaben für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs."

Brüssel, den 17. Dezember 1999

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 86 vom 20.4.1995, S. 80.

[^2]: ABl. L 160 vom 28.4.1994, S. 1.

[^3]: ABl. L 142 vom 30.6.1970, S. 24.

[^4]: ABl. L 14 vom 20.1.1975, S. 10.

[^5]: ABl. L 180 vom 13.7.1990, S. 26.

[^6]: ABl. L 180 vom 13.7.1990, S. 28.

[^7]: ABl. L 317 vom 18.12.1993, S. 59.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.