Gesetz vom 12. April 2000 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsve

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2000-06-07
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmung

Art. 1

Zweck, Begriffe

1) Dieses Gesetz bezweckt:

1a) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:[^1]

1b) Die gültige Fassung der in Abs. 1a genannten EWR-Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^4]

2) Für den Bereich der privaten Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs findet das Gewerbegesetz Anwendung, soweit das vorliegende Gesetz keine Regelung enthält.

3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

4) Auf dieses Gesetz finden die Begriffsbestimmungen von Art. 3 der Richtlinie 2008/104/EG ergänzend Anwendung.[^5]

II. Private Arbeitsvermittlung

A. Bewilligung

Art. 2

Bewilligungspflicht

1) Wer regelmässig und gegen Entgelt im Inland Arbeit vermittelt, indem er Stellensuchende und Arbeitgeber zum Abschluss von Arbeitsverträgen zusammenführt (Vermittler), benötigt eine Bewilligung des Amtes für Volkswirtschaft.

2) Eine Bewilligung benötigt auch, wer Personen für künstlerische und ähnliche Darbietungen vermittelt.

3) Wer regelmässig Arbeit ins oder aus dem Ausland vermittelt (Auslandsvermittlung), benötigt eine zusätzliche Bewilligung des Amtes für Volkswirtschaft.

4) Als Vermittlung aus dem Ausland gilt ebenfalls die Vermittlung eines Ausländers, der sich in Liechtenstein aufhält, aber noch nicht zur Erwerbstätigkeit berechtigt ist.

5) Niederlassungen von ausländischen Arbeitsvermittlern benötigen ebenfalls eine Bewilligung des Amtes für Volkswirtschaft.

6) Die ausländerrechtlichen und arbeitsmarktlichen Vorschriften bleiben bei der Vermittlung ausländischer Arbeitskräfte vorbehalten.

Art. 3

Voraussetzungen

1) Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Unternehmen:

2) Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen:

3) Die Bewilligung zur Auslandsvermittlung wird nur erteilt, wenn die für die Leitung verantwortlichen Personen ausserdem sicherstellen, dass im Unternehmen ausreichende Kenntnisse der Verhältnisse in den entsprechenden Staaten vorhanden sind.

4) Die Bewilligung für Arbeitsvermittlungsstellen beruflicher Institutionen wird erteilt, wenn die Voraussetzungen von Abs. 1 Bst. b und c sowie Abs. 2 Bst. a bis d und Abs. 3 erfüllt sind.

5) Die Regierung regelt die Einzelheiten im Verordnungswege.

Art. 4

Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr

1) Personen, die in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat, mit dem durch einen Staatsvertrag oder eine Gegenseitigkeitserklärung Gegenrecht gehalten wird, gewerbsmässig die Arbeitsvermittlung ausüben und die nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates zur selbständigen Ausübung dieser Tätigkeit befugt sind, werden auf Antrag im Rahmen ihrer bestehenden Bewilligung zur grenzüberschreitenden Berufsausübung in Liechtenstein zugelassen.

2) Als Berufsausübung gelten die Tätigkeiten gemäss Art. 2.

3) Werden durch die Ausübung der Rechte gemäss Abs. 1 die Vorschriften über die Voraussetzungen zum Betrieb einer Niederlassung (Art. 2 ff.) umgangen, kann das Amt für Volkswirtschaft die Ausübung der Tätigkeit untersagen, wenn der betreffende Unternehmer nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes Folge leistet.

4) Die ausländerrechtlichen und arbeitsmarktlichen Vorschriften bleiben bei der grenzüberschreitenden Arbeitsvermittlung vorbehalten.

Art. 5

Dauer und Umfang der Bewilligung

1) Die Bewilligung wird in der Regel unbefristet erteilt und berechtigt zur Arbeitsvermittlung in Liechtenstein.

2) Die Bewilligung zur Auslandsvermittlung wird auf bestimmte Staaten begrenzt.

3) Die für die Leitung verantwortlichen Personen werden in der Bewilligung namentlich aufgeführt.

4) Die Regierung regelt die Bewilligungsgebühren auf dem Verordnungswege.

Art. 6

Entzug

1) Die Bewilligung wird vorübergehend oder auf Dauer durch das Amt für Volkswirtschaft entzogen, wenn der Vermittler:

2) Erfüllt der Vermittler einzelne Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr, so setzt ihm das Amt für Volkswirtschaft vor dem Entzug der Bewilligung eine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, wenn eine solche Wiederherstellung nach den Umständen möglich und die Fristsetzung somit verantwortbar ist.

Art. 7

Auskunftspflicht

1) Der Vermittler muss dem Amt für Volkswirtschaft auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die nötigen Unterlagen vorlegen.

2) Besteht der begründete Verdacht, dass jemand ohne Bewilligung gewerbsmässig Arbeitsvermittlungen durchführt, kann das Amt für Volkswirtschaft von allen Beteiligten Auskünfte verlangen und entsprechende Kontrollen durchführen oder durchführen lassen.

3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes.

B. Vermittlungstätigkeit

Art. 8

Besondere Pflichten des Vermittlers

1) Die öffentliche Ausschreibung von Arbeitsangeboten und Stellengesuchen muss den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.

2) Zur Beobachtung des Arbeitsmarktes kann das Amt für Volkswirtschaft den Vermittler verpflichten, ihm anonymisierte statistische Angaben über seine Tätigkeit zu liefern.

3) Aufgehoben[^9]

4) Aufgehoben[^10]

Art. 9

Vermittlungsvertrag

1) Bei entgeltlicher Vermittlung muss der Vermittler den Vertrag mit dem Stellensuchenden schriftlich abschliessen. Er muss darin seine Leistungen und die dafür geschuldete Vergütung angeben.

2) Nichtig sind Vereinbarungen, die den Stellensuchenden:

Art. 10

Einschreibegebühr und Vermittlungsprovision

1) Der Vermittler darf vom Stellensuchenden eine Einschreibegebühr und eine Vermittlungsprovision verlangen. Für Dienstleistungen, die besonders vereinbart werden, kann der Vermittler eine zusätzliche Entschädigung verlangen.

2) Von beim Amt für Volkswirtschaft gemeldeten Arbeitslosen darf keine Einschreibegebühr verlangt werden, wenn diese vom Amt für Volkswirtschaft dem privaten Vermittler zugewiesen werden.

3) Der Stellensuchende schuldet die Provision erst, wenn die Vermittlung zum Abschluss eines Arbeitsvertrages geführt hat.

4) Bei der Auslandsvermittlung schuldet der Stellensuchende die Provision erst, wenn er zusätzlich von den Behörden des Landes, in das er vermittelt wird, die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erhalten hat. Der Vermittler darf jedoch eine Entschädigung für die tatsächlichen Auslagen und Aufwendungen verlangen, sobald der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist.

C. Datenschutz[^11]

Art. 10a[^12]

Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten

1) Der Vermittler darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten, aus denen politische Meinungen oder religiöse Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, Gesundheitsdaten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, über Stellensuchende und Arbeitgeber verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Vermittlungstätigkeit erforderlich ist, insbesondere um Stellensuchende und Arbeitgeber, die Leistungen beanspruchen, zu erfassen, zu beraten und zu vermitteln.

2) Der Vermittler darf Daten nach Abs. 1 übermitteln an:

3) Liegt kein Fall nach Abs. 2 vor, so ist eine Übermittlung nur mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person zulässig. Die Einwilligung hat schriftlich zu erfolgen und kann jederzeit widerrufen werden. Die betroffene Person ist auf das Widerrufsrecht hinzuweisen.

4) Der Vermittler muss geeignete Massnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass insbesondere die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach der Datenschutzgesetzgebung eingehalten werden.

III. Personalverleih

A. Bewilligung

Art. 11

Bewilligungspflicht

1) Arbeitgeber (Verleiher), die Dritten (Einsatzbetrieben) gewerbsmässig Arbeitnehmer überlassen, benötigen eine Bewilligung des Amtes für Volkswirtschaft.

2) Für den Personalverleih ins Ausland ist eine zusätzliche Bewilligung des Amtes für Volkswirtschaft erforderlich.

3) Niederlassungen von ausländischen Personalverleihern in Liechtenstein benötigen eine Bewilligung des Amtes für Volkswirtschaft.

Art. 12

Voraussetzungen

1) Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Unternehmen:

2) Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen:

3) Die Bewilligung zum Personalverleih ins Ausland wird nur erteilt, wenn die für die Leitung verantwortlichen Personen ausserdem sicherstellen, dass im Unternehmen ausreichende Kenntnisse der Verhältnisse in den entsprechenden Staaten vorhanden sind.

4) Die Regierung regelt die Einzelheiten im Verordnungswege.

Art. 13

Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr

1) Personen, die in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat, mit dem durch einen Staatsvertrag oder eine Gegenseitigkeitserklärung Gegenrecht gehalten wird, gewerbsmässig den Personalverleih ausüben und die nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Herkunftsstaates zur selbständigen Ausübung dieser Tätigkeit befugt sind, werden auf Antrag im Rahmen ihrer bestehenden Bewilligung zur grenzüberschreitenden Berufsausübung in Liechtenstein zugelassen.

2) Als Berufsausübung gelten die Tätigkeiten gemäss Art. 11.

3) Werden durch die Ausübung der Rechte gemäss Abs. 1 die Vorschriften über die Voraussetzungen zum Betrieb einer Niederlassung (Art. 11 ff.) umgangen, kann das Amt für Volkswirtschaft die Ausübung der Tätigkeit untersagen, wenn der betreffende Unternehmer nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes Folge leistet.

4) Die ausländerrechtlichen und arbeitsmarktlichen Vorschriften bleiben für die Ausübung des grenzüberschreitenden Personalverleihs vorbehalten.

Art. 14

Kaution

1) Der Verleiher muss zur Sicherung von Lohnansprüchen aus dem Personalverleih für jede erteilte Bewilligung eine Kaution leisten.

2) Die Kaution bemisst sich nach dem Geschäftsumfang. Sie beträgt mindestens 100 000 Franken und kann, je nach Geschäftsumfang, den Höchstbetrag von 150 000 Franken pro Verleiher erreichen. Staatsvertragliche Abmachungen oder Gegenrechtsvereinbarungen bleiben vorbehalten.[^17]

3) Aufgehoben[^18]

4) Die Regierung regelt die Einzelheiten auf dem Verordnungswege, insbesondere die Anerkennung von in einem anderen EWR-Vertragsstaat geleisteten Kautionen bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung.[^19]

Art. 15

Dauer und Umfang der Bewilligung

1) Die Bewilligung wird in der Regel unbefristet erteilt und berechtigt zum Personalverleih in Liechtenstein.

2) Die Bewilligung zum Personalverleih ins Ausland wird auf bestimmte Staaten begrenzt.

3) Die für die Leitung verantwortlichen Personen werden in der Bewilligung namentlich aufgeführt.

4) Die Regierung regelt die Bewilligungsgebühren auf dem Verordnungswege.

Art. 16

Entzug

1) Die Bewilligung wird vorübergehend oder auf Dauer durch das Amt für Volkswirtschaft entzogen, wenn der Verleiher:

2) Erfüllt der Verleiher einzelne der Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr, so setzt ihm das Amt für Volkswirtschaft vor dem Entzug der Bewilligung eine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, wenn eine solche Wiederherstellung nach den Umständen möglich und die Fristsetzung somit verantwortbar ist.

Art. 17

Auskunftspflicht

1) Der Verleiher muss dem Amt für Volkswirtschaft auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die nötigen Unterlagen vorlegen.

2) Besteht der begründete Verdacht, dass jemand ohne Bewilligung gewerbsmässig Arbeitnehmer an Dritte verleiht, kann das Amt für Volkswirtschaft von allen Beteiligten Auskünfte verlangen und entsprechende Kontrollen durchführen oder durchführen lassen.

3) Der Verleiher muss in den Bereichen mit einem allgemein verbindlichen Gesamtarbeitsvertrag dem zuständigen paritätischen Organ alle erforderlichen Unterlagen zur Kontrolle der Einhaltung der gesamtarbeitsvertraglichen Arbeitsbedingungen vorlegen. In Bereichen ohne allgemein verbindlichen Gesamtarbeitsvertrag gilt die Auskunftspflicht gegenüber der dreigliedrigen Kommission nach § 1173a Art. 111b ABGB.[^20]

B. Verleihtätigkeit

Art. 17a[^21]

Anwendungsbereich

1) Dieser Abschnitt gilt für alle öffentlichen und privaten Unternehmen, bei denen es sich um Verleiher oder Einsatzbetriebe handelt, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, unabhängig davon, ob sie in der Absicht betrieben werden, einen Ertrag zu erzielen.

2) Die Regierung kann auf dem Verordnungswege Arbeitsverhältnisse, die im Rahmen eines spezifischen staatlichen oder von staatlichen Stellen unterstützten beruflichen Ausbildungs-, Eingliederungs- oder Umschulungsprogramms geschlossen werden, vom Anwendungsbereich dieses Abschnitts ausnehmen.

Art. 18

Besondere Pflichten des Verleihers

1) Bei der öffentlichen Ausschreibung von Arbeitsangeboten muss der Verleiher seinen Namen und seine genaue Adresse bekanntgeben. Er muss in der Ausschreibung klar darauf hinweisen, dass der Arbeitnehmer für den Personalverleih angestellt wird.

1a) Die Regierung kann, soweit dies für den Schutz der Arbeitnehmer notwendig ist, für bestimmte Rechtsgeschäfte des Arbeitgebers besondere Bedingungen festlegen.[^22]

2) Zur Beobachtung des Arbeitsmarktes kann das Amt für Volkswirtschaft den Verleiher verpflichten, anonymisierte statistische Angaben über seine Tätigkeit zu liefern.

3) Aufgehoben[^23]

4) Aufgehoben[^24]

Art. 19

Arbeitsvertrag

1) Der Verleiher muss den Vertrag mit dem Arbeitnehmer in der Regel schriftlich abschliessen. Die Regierung regelt die Ausnahmen auf dem Verordnungswege.

2) Im Vertrag sind die folgenden Punkte zu regeln:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.